Aufgrund der Mitteilungsverordnung sind wir verpflichtet, in bestimmten Fällen Daten an die Finanzbehörden weiterzugeben. Auf dieser Seite haben wir dazu häufig gestellte Fragen und Antworten gesammelt.
Mitteilungsverordnung
Fragen zur Mitteilungsverordnung
Wir müssen als auszahlende Stelle bestimmte Daten an die Finanzbehörden weitergeben. Die Grundlage hierfür sind die Mitteilungsverordnung (MV) und die Abgabenordnung (AO). Diese regeln, welche Zahlungen betroffen sind und welche Informationen wir an die Finanzbehörden weitergeben müssen.
Ihre Daten werden den Finanzbehörden mitgeteilt, um den gesetzlichen Anforderungen der Mitteilungsverordnung (MV) und der Abgabenordnung (AO) zu entsprechen.
Mitteilungspflichtig sind alle Zuschüsse, Tilgungszuschüsse oder Tilgungsnachlässe, die wir ab dem 01.01.2024 ausgezahlt haben.
Wir müssen alle Zahlungen an Privatpersonen und Nichtunternehmer an die Finanzbehörden melden.
Wenn Ehegatten gemeinsam eine Zahlung erhalten haben, wird die Zahlung auf beide Personen aufgeteilt. Für die jeweilige Hälfte muss dann eine einzelne Mitteilung mit der jeweiligen Steuer-Identifikationsnummer erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehegatten/Lebenspartner steuerlich einzeln oder zusammenveranlagt werden.
Zahlungen an Unternehmer müssen wir melden, wenn sie nicht im Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben. Zudem müssen wir Zahlungen an Unternehmer melden, wenn sie die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben. Eine Zahlung durch Aufrechnung gilt dabei nicht als Zahlung auf das Geschäftskonto.
Corona-bedingte Zuschüsse sind nicht betroffen. Hierfür gilt ein anderes Mitteilungsverfahren.
Nicht betroffen sind auch Empfänger, die von uns Zahlungen erhalten haben, wenn diese in einem Kalenderjahr insgesamt weniger als 1.500 Euro betragen.
Nicht an die Finanzbehörden melden müssen wir zudem Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen, an gewerbliche Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Paragraf 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder an Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung (AO) (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich) verfolgen.
Wir müssen die Finanzbehörden über alle Zahlungen informieren, die wir ausgezahlt haben (Paragraf 2 der Mitteilungsverordnung). Das gilt auch für Zahlungen, die vollständig zurückgezahlt wurden (Paragraf 8 der Mitteilungsverordnung).
Wir können Ihnen keine Auskünfte und keine Beratung zu steuerlichen Fragen geben. Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung. Dies gilt auch für die Frage, welchem Steuerjahr das Finanzamt die Zahlung zuordnet.
Die Daten müssen auch dann an die Finanzbehörden übermittelt werden, wenn Sie die Zahlung bereits in Ihrer Steuererklärung angegeben haben.
Wir können Ihnen keine Auskünfte und keine Beratung zu steuerlichen Fragen geben. Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.
Die Daten stammen aus Ihren eingereichten Unterlagen und übermittelten Informationen zum jeweiligen Vorgang. Die Höhe der mitteilungspflichtigen Zahlungen ermitteln wir anhand Ihrer und unserer Zahlungen zu dem Vorgang. Außerdem berücksichtigen wir auch Daten, die Sie uns gegebenenfalls im Rahmen der Datennacherfassung nachgereicht haben.
Je nach Art der Mitteilung können unterschiedliche Daten an die Finanzbehörden übermittelt werden:
- Anordnende Stelle: Die Behörde oder Institution, die die Zahlung veranlasst hat (die L-Bank)
- Aktenzeichen: Das Referenzzeichen der anordnenden Stelle
- Name und Anschrift des Zahlungsempfängers: Dies umfasst den Namen, Vornamen oder die Firma sowie die vollständige Adresse
- Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum: Zur Identifikation des Zahlungsempfängers (bei Privatperson und Nichtunternehmern)
- Steuernummer (im 13-stelligen Elster-Format): Zur Identifikation des Zahlungsempfängers (bei Unternehmern und nicht natürlichen Personen)
- Wirtschaftsidentifikationsnummer: Zur Identifikation des Zahlungsempfängers (bei Unternehmern, falls vorhanden)
- Grund der Zahlung: Art des Anspruchs oder der Zahlung (z. B. Förderungen)
- Höhe der Zahlung: Der Betrag der geleisteten Zahlung
- Tag der Zahlung: Das Datum, an dem die Zahlung erfolgt ist
Die genauen Daten, die gemeldet werden müssen, sind in der Mitteilungsverordnung (MV) und der Abgabenordnung (AO) festgelegt.
Die Steuernummer ist für Unternehmer und nicht natürliche Personen eine verpflichtende Angabe. Wir benötigen die Steuernummer im Elster-Format (13 Stellen). Sollte Ihnen eine Steuernummer mit weniger Stellen vorliegen, können Sie diese in das 13-stellige Format umrechnen. Hierzu können Sie beispielsweise die Webseite zum Steuernummer-Umrechner benutzen.
Baden-Württemberg
Landesformat: AA/BBB/CCCCD
Bundesformat (ELSTER): 28AA0BBBCCCCD
Bayern
Landesformat: AAA/BBB/CCCCD
Bundesformat (ELSTER): 9AAA0BBBCCCCD
Hessen
Landesformat: 0AA/BBB/CCCCD
Bundesformat (ELSTER): 26AA0BBBCCCCD
Rheinland-Pfalz
Landesformat: AA/BBB/CCCCD
Bundesformat (ELSTER): 27AA0BBBCCCCD
Auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) oder für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) benötigen wir die zugehörige Steuernummer. Nur für den Fall, dass keine Steuernummer für den betroffenen Zuwendungsempfänger vergeben wurde, können Sie eine 13-stellige Pseudosteuernummer verwenden. Das ist eine Steuernummer für den Fall, dass keine echte Steuernummer vorhanden ist.
Verwenden Sie dazu die vierstellige Bundesfinanzamtsnummer des für die WEG oder die GbR zuständigen Finanzamts und fügen noch neun Nullen hinter die Bundesfinanzamtsnummer hinzu.
Sie finden die Bundesfinanzamtsnummer auf dieser Website des Bundeszentralamts für Steuern. Dazu müssen Sie dort die Adresse des Zuwendungsempfängers eingeben.
Beispiel: Eine GbR mit Sitz in Heidelberg hat keine Steuernummer. Die Bundesfinanzamtsnummer des Finanzamtes Heidelberg ist die 2832. Damit ergibt sich die Pseudosteuernummer 2832000000000. Diese Nummer kann dann für das Formular zur Datennacherfassung verwendet werden.
Wenn Sie zur Datennacherfassung aufgefordert wurden, erfassen Sie Ihre Daten einfach auf unserer Internetseite. Auch wenn wir Sie auffordern, Daten zu korrigieren, können Sie das auf der Internetseite tun. Eine Anleitung dazu finden Sie in unserem Anschreiben.
Wenn Sie nicht zur Datennacherfassung aufgefordert wurden oder nicht alle Daten korrigieren können, senden Sie uns bitte eine E-Mail mit den richtigen Daten an mv@l-bank.de. Wir können Ihre Daten leider nicht per Telefon, Post oder Fax entgegennehmen.
Ja, die L-Bank ist hierzu verpflichtet. Wir informieren Sie spätestens bei der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde, dass wir Daten übermittelt haben und um welche Daten es sich handelt.
Wir senden Ihnen einen Brief pro Vorgang im Jahr. Wenn Sie mehrere Zuschüsse bekommen haben, bekommen Sie mehrere Briefe. Das ist aus technischen Gründen notwendig.