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Für Unternehmen

Unternehmen in Schwierigkeiten

EU-Mitgliedsländer dürfen Unternehmen in gravierenden Schwierigkeiten nur nach Zustimmung der EU-Kommission mit staatlichen Geldern retten. Die EU hat eine genaue Definition erlassen, ab wann ein Unternehmen sich in solchen Schwierigkeiten befindet.

Die L‑Bank informiert.

Erfahren Sie mehr im Detail.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU haben weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. €.

Ein KMU gilt dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

Diese Definition ist in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung VO (EG) Nr. 651/2014 festgelegt (Amtsblatt der EU Nr. L 187/1).

Für Unternehmen, die die Größengrenzen für kleine und mittlere Unternehmen nicht mehr erfüllen, gilt die Definition gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von nichtfinanziellen Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU, C 249/1 vom 31.07.2014). Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Dies wird anhand von bestimmten Kriterien weiter konkretisiert.

Ein Unternehmen befindet sich dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

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