Die drei KMU-Größenklassen
Die EU unterteilt KMU in drei Größenklassen und gibt jeweils Schwellenwerte für Mitarbeitende und Umsatz oder Bilanzsumme vor:
Unternehmensgröße | Mitarbeitende | Umsatz | Bilanzsumme |
in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) | in Mio. € | in Mio. € | |
Kleinstunternehmen | weniger als 10 | höchstens 2 | höchstens 2 |
Kleine Unternehmen | weniger als 50 | höchstens 10 | höchstens 10 |
Mittlere Unternehmen | weniger als 250 | höchstens 50 | höchstens 43 |
Das KMU-Kriterium besteht grundsätzlich aus zwei Bedingungen bezüglich der Unternehmensgröße. Ein Unternehmen muss immer beide Bedingungen erfüllen.
- Es hält den Schwellenwert für die Mitarbeitenden-Zahl ein.
- Es hält den Schwellenwert für den Umsatz oder für die Bilanzsumme ein.
Für die konkrete Berechnung der Werte hat die EU weitere Vorgaben gemacht. Zum Beispiel dazu, welche Mitarbeitende und welche Unternehmensbeteiligungen zu berücksichtigen sind.
Die EU unterscheidet zwischen drei verschiedenen Unternehmenstypen je nach dem Grad der Verflechtung mit anderen Unternehmen.
- Eigenständige Unternehmen
keine Beteiligungen bzw. Beteiligung unter 25 % - Partnerunternehmen
Beteiligungen zwischen 25 und 50 %, wobei keine Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses besteht - Verbundene Unternehmen
Beteiligungen über 50 %, oder geringere Beteiligungsquote mit Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses
Für jeden Unternehmenstyp gilt ein spezifisches Berechnungsverfahren für die Zahlen zu Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme. Nur Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind in die Berechnung einzubeziehen.
Eine exakte Definition der einzelnen Unternehmenstypen sowie die einzelnen Rechenschritte finden Sie in dem KMU-Infoblatt.
Beschäftigte
Es wird die Beschäftigten-Zahl des Jahres angesetzt, in dem der letzte Jahresabschluss durchgeführt wurde. In die Beschäftigten-Zahl geht erstens die Anzahl der während des Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmenden ein. Außerdem werden Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert. Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen. Auszubildende werden nicht berücksichtigt.
Als Vollzeitäquivalent bezeichnet man den Anteil einer Teilzeitkraft an der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Beispiel: Für eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, beträgt das Vollzeitäquivalent 0,5.
Umsatz
Es wird der Wert des letzten durchgeführten Jahresabschlusses angesetzt. Bei neu gegründeten Unternehmen wird der Umsatz für das laufende Geschäftsjahr geschätzt.
Bilanzsumme
Es wird der Wert des letzten durchgeführten Jahresabschlusses angesetzt.