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Die drei KMU-Größenklassen

Die EU unterteilt KMU in drei Größenklassen und gibt jeweils Schwellenwerte für Mitarbeitende und Umsatz oder Bilanzsumme vor:

Unter­­nehmens­­größe Mit­arbeitende Umsatz Bilanz­summe
  in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) in Mio. € in Mio. €
Kleinst­­unter­­nehmen weniger als 10 höchstens 2 höchstens 2
Kleine Unter­­nehmen weniger als 50 höchstens 10 höchstens 10
Mittlere Unter­­nehmen weniger als 250 höchstens 50 höchstens 43

Das KMU-Kriterium besteht grundsätzlich aus zwei Bedingungen bezüglich der Unternehmensgröße. Ein Unternehmen muss immer beide Bedingungen erfüllen.

  • Es hält den Schwellenwert für die Mitarbeitenden-Zahl ein.
  • Es hält den Schwellenwert für den Umsatz oder für die Bilanzsumme ein.

Für die konkrete Berechnung der Werte hat die EU weitere Vorgaben gemacht. Zum Beispiel dazu, welche Mitarbeitende und welche Unternehmensbeteiligungen zu berücksichtigen sind.

Die EU unterscheidet zwischen drei verschiedenen Unternehmenstypen je nach dem Grad der Verflechtung mit anderen Unternehmen.

  • Eigenständige Unternehmen
    keine Beteiligungen bzw. Beteiligung unter 25 %
  • Partnerunternehmen
    Beteiligungen zwischen 25 und 50 %, wobei keine Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses besteht
  • Verbundene Unternehmen
    Beteiligungen über 50 %, oder geringere Beteiligungsquote mit Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses

Für jeden Unternehmenstyp gilt ein spezifisches Berechnungsverfahren für die Zahlen zu Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme. Nur Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind in die Berechnung einzubeziehen.

Eine exakte Definition der einzelnen Unternehmenstypen sowie die einzelnen Rechenschritte finden Sie in dem KMU-Infoblatt.

Beschäftigte

Es wird die Beschäftigten-Zahl des Jahres angesetzt, in dem der letzte Jahresabschluss durchgeführt wurde. In die Beschäftigten-Zahl geht erstens die Anzahl der während des Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmenden ein. Außerdem werden Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert. Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen. Auszubildende werden nicht berücksichtigt.

Als Vollzeitäquivalent bezeichnet man den Anteil einer Teilzeitkraft an der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Beispiel: Für eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, beträgt das Vollzeitäquivalent 0,5.

Umsatz   

Es wird der Wert des letzten durchgeführten Jahresabschlusses angesetzt. Bei neu gegründeten Unternehmen wird der Umsatz für das laufende Geschäftsjahr geschätzt.

Bilanzsumme

Es wird der Wert des letzten durchgeführten Jahresabschlusses angesetzt.