Die genaue Vorgehensweise bei der Ermittlung des KMU-Status hängt davon ab, ob Unternehmensverflechtungen bestehen. Ausgangspunkt ist immer das Unternehmen, das den Antrag stellt. Es sind sowohl Beteiligungen, die das Antrag stellende Unternehmen hält, als auch Beteiligungen anderer Unternehmen an dem Antrag stellenden Unternehmen zu berücksichtigen. Für jede Beteiligung ist zu prüfen, wie hoch der Einfluss auf das jeweils andere Unternehmen ist.
Keine oder nur geringfügige Verflechtungen
Bestehen keinerlei Verflechtungen oder nur geringfügige Verflechtungen unter 25 %, gilt das Unternehmen als eigenständiges Unternehmen und kann gleich mit der Überprüfung der Schwellenwerte beginnen.
Verflechtungen ab 25 %
Bestehen Verflechtungen mit Beteiligungsquoten von 25 % oder darüber, muss zuerst der Unternehmenstyp bestimmt werden. Für jedes einzelne Beteiligungsunternehmen muss geprüft werden, ob es sich um ein Partnerunternehmen oder ein Verbundunternehmen handelt. Erst danach kann die Ermittlung der Werte für Beschäftigte, Umsatz der Bilanzsummen beginnen.
Beteiligungen öffentlicher Stellen
Sind öffentliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zu 25 % oder mehr direkt oder indirekt am Antragstellenden Unternehmen beteiligt, steht ohne weitere Berechnungen fest: Das Unternehmen ist kein KMU. Davon ausgenommen sind Beteiligungen von kleinen Kommunen mit weniger als 5000 Einwohnern und einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen Euro.