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Für Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen

In vielen Förderprogrammen ist die Einstufung als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der EUEuropäische Union-Definition wichtig. Hier erfahren Sie, was das genau bedeutet, und wie Sie prüfen können, ob Sie diese Voraussetzung erfüllen. Detaillierte Hilfestellung bietet auch das KMUKleine und mittlere Unternehmen-Infoblatt, das Sie am Ende der Seite herunterladen können.

 

Die EU-Kommission hat 2005 eine EU-weit gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen eingeführt, das so genannte KMU-Kriterium. Das KMU-Kriterium umfasst drei Größenklassen:

  • Kleinstunternehmen
  • Kleine Unternehmen
  • Mittlere Unternehmen

Allgemein üblich ist der Begriff kleines und mittleres Unternehmen, kurz KMU. Er schließt aber auch die Kleinstunternehmen ein. Als Nicht-KMU werden dann Unternehmen bezeichnet, die zu groß sind und die Definition der EU nicht erfüllen.

Die drei KMU-Größenklassen

Kurz erklärt

Die KMU-Definition der EU

Die EU unterscheidet zwischen drei verschiedenen Unternehmenstypen je nach dem Grad der Verflechtung mit anderen Unternehmen.

  • Eigenständige Unternehmen
    keine Beteiligungen bzw. Beteiligung unter 25 %
  • Partnerunternehmen
    Beteiligungen zwischen 25 und 50 %, wobei keine Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses besteht
  • Verbundene Unternehmen
    Beteiligungen über 50 %, oder geringere Beteiligungsquote mit Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses

Für jeden Unternehmenstyp gilt ein spezifisches Berechnungsverfahren für die Zahlen zu Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme. Nur Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind in die Berechnung einzubeziehen.

Eine exakte Definition der einzelnen Unternehmenstypen sowie die einzelnen Rechenschritte finden Sie in dem KMU-Infoblatt, das Sie am Ende dieser Seite herunterladen können.

Beschäftigte

Es wird die Beschäftigten-Zahl des Jahres angesetzt, in dem der letzte Jahresabschluss durchgeführt wurde. In die Beschäftigten-Zahl geht erstens die Anzahl der während des Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmenden ein. Außerdem werden Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert. Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen. Auszubildende werden nicht berücksichtigt.

Als Vollzeitäquivalent bezeichnet man den Anteil einer Teilzeitkraft an der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Beispiel: Für eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, beträgt das Vollzeitäquivalent 0,5.

Umsatz   

Es wird der Wert des letzten durchgeführten Jahresabschlusses angesetzt. Bei neu gegründeten Unternehmen wird der Umsatz für das laufende Geschäftsjahr geschätzt.

Bilanzsumme

Es wird der Wert des letzten durchgeführten Jahresabschlusses angesetzt. 

Bei Antragstellung

Schritt für Schritt zum KMU-Status

Die genaue Vorgehensweise bei der Ermittlung des KMU-Status hängt davon ab, ob Unternehmensverflechtungen bestehen. Ausgangspunkt ist immer das Unternehmen, das den Antrag stellt. Es sind sowohl Beteiligungen, die das Antrag stellende Unternehmen hält, als auch Beteiligungen anderer Unternehmen an dem Antrag stellenden Unternehmen zu berücksichtigen. Für jede Beteiligung ist zu prüfen, wie hoch der Einfluss auf das jeweils andere Unternehmen ist.

Keine oder nur geringfügige Verflechtungen

Bestehen keinerlei Verflechtungen oder nur geringfügige Verflechtungen unter 25 %, gilt das Unternehmen als eigenständiges Unternehmen und kann gleich mit der Überprüfung der Schwellenwerte beginnen.

Verflechtungen ab 25 %

Bestehen Verflechtungen mit Beteiligungsquoten von 25 % oder darüber, muss zuerst der Unternehmenstyp bestimmt werden. Für jedes einzelne Beteiligungsunternehmen muss geprüft werden, ob es sich um ein Partnerunternehmen oder ein Verbundunternehmen handelt. Erst danach kann die Ermittlung der Werte für Beschäftigte, Umsatz der Bilanzsummen beginnen.

Beteiligungen öffentlicher Stellen

Sind öffentliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zu 25 % oder mehr direkt oder indirekt am Antragstellenden Unternehmen beteiligt, steht ohne weitere Berechnungen fest: Das Unternehmen ist kein KMU. Davon ausgenommen sind Beteiligungen von kleinen Kommunen mit weniger als 5000 Einwohnern und einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen Euro.

Ermitteln Sie nun die Werte für die Beschäftigten (als Vollzeitäquivalente) und Umsatz oder Bilanzsumme bezogen auf das Antrag stellende Unternehmen. Das Berechnungsverfahren hängt davon ab, wie stark das Unternehmen mit anderen Unternehmen verflochten ist.

Keine oder nur geringfügige Verflechtungen

Für eigenständige Unternehmen, die keine oder nur geringfügige Verflechtungen unter 25 % haben, werden nur die Zahlen des Antrag stellenden Unternehmens angesetzt und mit den vorgegebenen Schwellenwerten des KMU-Kriteriums verglichen.

Verflechtungen ab 25 %

Bei höheren Beteiligungsquoten ab 25 %  gehen in die Ermittlung von Beschäftigten-Zahl, Umsatz und Bilanzsumme neben den Daten des Antrag stellenden Unternehmens auch die Daten der verflochtenen Unternehmen ein.

Zuerst werden also für alle Unternehmensbeteiligungen, die berücksichtigt werden müssen, die entsprechenden Zahlen erhoben. Danach werden diese Werte zu den Werten des Antrag stellenden Unternehmens addiert.

  • Bei verbundenen Unternehmen werden deren Zahlen in voller Höhe einbezogen. Falls das verbundene Unternehmen mit weiteren Unternehmen verflochten ist, werden deren Daten auch eingerechnet.
  • Bei Partnerunternehmen werden deren Zahlen mit der Beteiligungsquote gewichtet. Falls das verbundene Unternehmen mit weiteren Unternehmen verflochten ist, werden deren Daten auch eingerechnet.

Eine genaue Beschreibung des Berechnungsverfahrens für sämtliche möglichen Fälle enthält das KMU-Infoblatt mit seinen Anlagen, das Sie am Ende der Seite herunterladen können. Mit Hilfe des Berechnungsschemas und des Berechnungsbogens können Sie die Berechnung selbst durchführen.

Die im vorigen Schritt berechneten Zahlen für Beschäftigte, Umsatz oder Bilanzsumme können Sie nun mit den vorgegebenen Schwellenwerten (siehe KMU-Kriterium) vergleichen und damit Ihren KMU-Status bestimmen.

Der KMU-Status sagt aus,

  • ob Ihr Unternehmen als kleines und mittleres Unternehmen gilt
  • zu welcher KMU-Größenklasse Ihr Unternehmen gehört.

Das Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es die Schwellenwerte für ein mittleres Unternehmen nicht überschreitet.

Für eine bestimmte KMU-Größenklasse muss das Unternehmen sowohl die Obergrenze für die Beschäftigten als auch die Obergrenze für Umsatz oder Bilanzsumme der jeweiligen Größenklasse einhalten. 

Die genaue KMU-Größenklasse ist für Sie interessant, wenn kleine Unternehmen eine höhere Förderung als mittlere Unternehmen erhalten oder wenn Förderobergrenzen aufgrund des EU-Beihilferechts (so genannte Beihilfeintensitäten) geprüft werden müssen.

Im Überblick

Das KMU-Kriterium in den Förderprogrammen

  • Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)  für Unternehmen | Zusätzlich: programmspezifische Obergrenze für die Beschäftigtenzahl
  • ELREntwicklungsprogramm Ländlicher Raum-Kombi-Darlehen | Zusätzlich: Programmspezifische Obergrenze für die Beschäftigtenzahl
  • Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW)
  • Startfinanzierung 80
  • Tourismusfinanzierung Plus

Berücksichtigt sind derzeit nur die Darlehensprogramme der L‑Bank im Hausbankenverfahren und der ELR-Zuschuss für Unternehmen.

  • Agrar- und Ernährungswirtschaft
  • Digitalisierungsprämie Plus - Darlehensvariante
  • Energie vom Land
  • Energiefinanzierung
  • Innovationsfinanzierung 4.0
  • Investitionsfinanzierung
  • Kombi-Darlehen Mittelstand
  • Landwirtschaft
  • Leben auf dem Land
  • Liquiditätskredit

Berücksichtigt sind derzeit nur die Darlehensprogramme der L‑Bank im Hausbankenverfahren.

In vielen Programmen erhalten KMU eine höhere Subvention als größere Unternehmen.

In einigen Programmen dürfen die Darlehen für Nicht-KMU keine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferecht enthalten. Ein Tilgungszuschuss ist in diesen Fällen dann zum Beispiel ausgeschlossen.

Zum Nachschlagen

Downloads zum KMU-Kriterium

  • KMU-Infoblatt

    Informationsblatt: Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) | Berechnungsbogen zur Ermittlung der Schwellenwerte bei Unternehmen mit relevanten Beteiligungen | Das Formular ist derzeit nicht ausfüllbar.

     

    Gültig
    Eingestellt am 22.01.2020
    Gültig ab 22.01.2020
    01/2020
    Download starten PDF, 175,7 KB

Zum Nachschlagen

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung VO (EU) Nr. 651/2014

    Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

    Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)

    Das KMU-Kriterium ist in Anhang 1 dieser Verordnung geregelt.

    Gültig
    Eingestellt am 18.06.2019
    Gültig ab 01.01.2015
    Download starten PDF, 701,4 KB
  • AGVO-Änderungsverordnung VO (EU) 2017/1084

    VERORDNUNG (EU) 2017/1084 DER KOMMISSION vom 14.06.2017 (ABl. L 165 vom 20.06.2017, S.1 ) zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)  (VO (EU) Nr. 651/2014)

    Gültig
    Eingestellt am 30.07.2019
    Gültig ab 10.07.2017
    Download starten PDF, 513 KB
  • AGVO-Änderungsverordnung VO (EU) 2020/972

    Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung/Verlängerung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (VO (EU) Nr. 651/2014)

    Gültig
    Eingestellt am 04.01.2022
    Gültig ab 27.07.2020
    Download starten PDF, 517,3 KB
  • AGVO-Änderungsverordnung VO (EU) 2021/1237

    Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (VO (EU) Nr. 651/2014)

    Gültig
    Eingestellt am 04.01.2022
    Gültig ab 01.08.2021
    Download starten PDF, 298,5 KB
  • AGVO-Änderungsverordnung VO (EU) 2023/1315

    Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (VO (EU) Nr. 651/2014)

    Gültig
    Eingestellt am 19.12.2023
    Gültig ab 01.07.2023
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  • AGVO - konsolidierte Fassung

    Konsolidierte Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) | In die Ursprungsfassung der AGVO wurden die Änderungen der verschiedenen  Änderungsverordnungen eingearbeitet. | Diese konsolidierte Fassung ist nicht rechtsverbindlich.

    Gültig
    Eingestellt am 19.12.2023
    Gültig ab 01.07.2023
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Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO)

  • Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung VO (EU) 2022/2472

    Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO)

    VERORDNUNG (EU) 2022/2472 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2012 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)

    Das KMU-Kriterium ist in Anhang I dieser Verordnung geregelt.

    Gültig
    Eingestellt am 19.12.2023
    Gültig ab 01.01.2023
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