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Riesenrad

Häufig gestellte Fragen

Tilgungszuschuss Corona

Das Land Baden-Württemberg hat in den Jahren 2020 bis 2022 besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Selbständige unterstützt. Die L‑Bank führt nun eine Stichprobenprüfung der Förderungen durch.

Hierfür wurden Anschreiben an die für die Stichprobenprüfung ausgewählten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger versandt. Die Einreichungsfrist ist der 31. März 2025.

Allgemeine Informationen zum Förderprogramm Tilgungszuschuss Corona

Auf der Website des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg finden Sie FAQs zu dem Programm und die Verwaltungsvorschriften.

Im Antrags- und Bewilligungsverfahren arbeiteten die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg wieder mit uns in bewährter Weise zusammen:

Ihre Hausbank ermittelte und bestätigte auf einem Vordruck die Jahrestilgungsrate Ihres Unternehmens. Sie stellten mit diesem Bankenvordruck den Antrag zum Förderprogramm Tilgungszuschuss Corona bei der regional zuständigen Industrie- und Handelskammer und luden den Antrag mit der Bescheinigung der Hausbank und ggf. weiteren Anlagen über die Plattform des hierfür eingerichteten Online-Portals der Industrie- und Handelskammern hoch.

FAQ zur Stichprobenprüfung Tilgungszuschuss Corona

Das Land Baden-Württemberg hat in den Jahren 2020 bis 2022 besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Selbständige mit überwiegender Tätigkeit im Schaustellergewerbe, in der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie im Taxigewerbe unterstützt. Im Rahmen des Tilgungszuschuss I, II und III konnten die betroffenen Branchen in etwa 2.900 Förderfällen mit rund 24,6 Millionen Euro unterstützt werden.

Der durch die gesundheitspolitischen notwendigen staatlichen Maßnahmen zur Beschränkung des sozialen Lebens sowie Absagen von Veranstaltungen, Volksfesten und Messen seit dem Frühjahr 2020 entstandene Umsatzeinbruch über einen längeren Zeitraum hinweg war insbesondere für viele mittelständische Unternehmen und Selbständige im Land existenzgefährdend. Gerade im Schaustellergewerbe sowie in der Veranstaltungs- und Eventbranche bestanden hohe Tilgungsbelastungen für Kredite zur Finanzierung von kapitalintensiven Fahrgeschäften oder Bühnentechnik.

Da für die meisten Unternehmen des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie den Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung die finanziellen Belastungen in Form von Tilgungsraten mitunter am größten waren, führte das Land Baden-Württemberg den Tilgungszuschuss Corona I, II und III als wichtige Ergänzung zu den Monats-, Überbrückungs- und Neustarthilfen ein, da die Tilgungsraten für Kredite in den Bundesprogrammen nicht berücksichtigt wurden.

Bei einer Stichprobenprüfung eines Förderprogramms wird eine zufällige Auswahl von Förderfällen getroffen, die vertieft geprüft werden. Insbesondere soll festgestellt werden, ob alle im Antrag gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Auch wird geprüft, ob weiterhin alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Dazu wurden Sie aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen. Die genaue Aufstellung entnehmen Sie bitte dem Anschreiben.

Sollte Ihre Förderung für die Stichprobenprüfung ausgewählt worden sein, haben Sie ein Anschreiben von uns erhalten.

Die Vorgänge wurden per Zufallsprinzip ausgewählt.

Die Förderfälle wurden per Zufallsprinzip ausgewählt. Daher kann es sein, dass lediglich einer Ihrer Förderfälle oder auch mehrere für die Stichprobe ausgewählt wurden. Falls nur ein Förderfall ausgewählt wurde, müssen Sie keine Unterlagen für die nicht ausgewählten, anderen Förderfälle einreichen.

Sämtliche von uns benötigten Unterlagen sind in dem Anschreiben aufgelistet. Sie umfassen unter anderem ein Selbsterklärungsformular, Kopien der Darlehensverträge sowie Auszüge aus der Buchhaltung.

Sie können die Unterlagen per E-Mail oder per Post einreichen. Bitte nutzen Sie für die Einreichung per E-Mail ausschließlich die im Anschreiben oben rechts angegebene E-Mail-Adresse. Bitte beachten Sie, dass wir maximal E-Mails mit einem Datenvolumen in Höhe von 70 MBMegabyte empfangen können.

Die Unterlagen sind bis zum 31. März 2025 einzureichen. Im Zuge der Stichprobenprüfung können spätere Fristen gesetzt werden, etwa im Fall von Nachreichungen.

Ja, Ihnen steht es frei, einen prüfenden Dritten zu beauftragen. Dieser kann die Unterlagen für Sie einreichen und die weitere Korrespondenz mit uns übernehmen. Bitte beachten Sie, dass etwaige Beratungskosten nicht erstattet werden können.

Wenn wir im Zuge der Prüfung weitere Unterlagen, Informationen oder beispielsweise Einzelbelege benötigen, kommen wir wieder auf Sie zu.

Sofern Sie bis zur Frist vom 31. März 2025 gar keine Unterlagen einreichen, erhalten Sie zunächst eine Erinnerung. Bei weiterhin ausbleibender Mitwirkung und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen und Informationen kann die gewährte Förderung widerrufen und zurückgefordert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre Mitwirkung im Laufe des Verfahrens einstellen.

Eine Rückzahlung der Förderung ist nicht erforderlich, solange die Voraussetzungen für die Gewährung oder Belassung der Förderung erfüllt sind. Sollten sich nach Antragstellung oder Erhalt des Bewilligungsbescheids Änderungen ergeben haben, die sich auf die Förderung oder ihre Höhe auswirkten, waren und sind Sie verpflichtet, uns dies mitzuteilen.

Sofern sich in der Stichprobenprüfung bestätigt, dass die relevanten Angaben im Antrag richtig, vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden und in der Folge keine mitteilungspflichtige Änderung eingetreten ist, ist nicht mit einer Rückforderung zu rechnen. Andernfalls kann es zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung kommen, etwa, wenn der im Antrag angegebene Liquiditätsengpass sich rückblickend als zu hoch erweist.

Nein, eine Rückzahlung entbehrt nicht von der Teilnahme am Stichprobenverfahren.

Der Geschäftsbetrieb musste wenigstens bis zum 31. Dezember 2021 (Tilgungszuschuss Corona I) beziehungsweise 31. März 2022 (Tilgungszuschuss Corona II) oder bis zum 30. Juni 2022 (Tilgungszuschuss Corona III), sowie in jedem Fall bis zum Erhalt der Förderung bestehen.

Eine spätere Einstellung des Geschäftsbetriebs ist förderunschädlich, entbindet jedoch unabhängig davon grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Teilnahme an der Stichprobenprüfung. Bitte wenden Sie sich zur Abklärung entsprechender oder vergleichbarer Sachverhalte, etwa bei Betriebsübernahmen, an die im Anschreiben oben rechts angegebene E-Mail-Adresse.