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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Soforthilfe Corona

Rückzahlung der Soforthilfe Corona

Sie haben in der Online-Anwendung einen Rückzahlungsbedarf angegeben oder bereits einen Rückforderungsbescheid erhalten und haben nun Fragen? Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Rückzahlung der Soforthilfe Corona.

Fragen zur Rückzahlung der Soforthilfe Corona

Ja. Wenn Sie einen Rückzahlungsbedarf in der Online-Anwendung angegeben haben, werden Sie im Nachgang zu Ihrer Rückmeldung einen Bescheid erhalten. In diesem Bescheid wird der konkrete Rückzahlungsbetrag festgesetzt. Mit dem Bescheid erhalten Sie auch die Informationen zur Rückzahlung, wie beispielsweise die Bankverbindung. Bitte nutzen Sie nur diese Bankverbindung. Ansonsten kann die Zahlung technisch nicht korrekt verbucht werden.

Ja. Sie dürfen einen Rückzahlungsbedarf auch bereits direkt überweisen, nachdem Sie diesen über die Online-Anwendung zurückgemeldet haben. Die Bankverbindung für die Rückzahlung finden Sie in der Online-Anwendung unter Ihren Antragsdaten.
Bitte beachten Sie, dass zu jeder Soforthilfe Corona eine eigene Bankverbindung für die Rückzahlung besteht. Bitte nutzen Sie nur diese Bankverbindung. Ansonsten kann die Zahlung technisch nicht korrekt verbucht werden.

Bitte überweisen Sie den Rückforderungsbetrag bis zur im Bescheid angegebenen Frist an die ebenfalls dort angegebene IBAN. Bitte geben Sie bei der Überweisung den im Bescheid genannten Verwendungszweck an.
Sie können selbst entscheiden, ob Sie Ihre Rückzahlung bis zur im Bescheid angegebenen Frist in einer Summe oder in individuellen Teilzahlungen überweisen. Eine gesonderte Rückmeldung dazu brauchen wir von Ihnen nicht.

Falls der Rückforderungsbetrag von Ihnen bereits vollständig überwiesen wurde, ist von Ihnen nichts weiter zu veranlassen.

Bitte stimmen Sie das weitere Vorgehen mit dem zuständigen Insolvenzverwalter ab.

Im Einzelfall kann eine Stundung mit oder ohne Ratenzahlung vereinbart werden. Bitte stellen Sie für die Prüfung vor Ablauf der im Bescheid angegebenen Frist für die Rückzahlung einen Antrag in der Online-Anwendung.

In  der Online-Anwendung wurde Ihnen nach der erfolgreichen Datenübermittlung eine Bestätigung angezeigt. Die Angaben in dieser Bestätigung können Sie nun mit dem Rückforderungsbetrag in Ihrem Bescheid abgleichen. Die Online-Anwendung steht Ihnen außerdem nach dem 31. Januar 2024 weiterhin zur Verfügung, so dass Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt Einsicht in die übermittelten Daten nehmen können.

In diesem Fall müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (Sitz: Schlossplatz 10, 76131 Karlsruhe / Postanschrift: 76113 Karlsruhe) Widerspruch einlegen.

Leider können wir Ihnen aus technischen Gründen nicht automatisch eine Bestätigung der Überweisung zusenden. Bitte nutzen Sie Ihren Kontoauszug oder Überweisungsbeleg als Überweisungsbestätigung.
Bitte bewahren Sie in jedem Fall Ihren Überweisungsbeleg zehn Jahre lang auf.

Bitte klären Sie mit Ihrer Bank, wie eine Korrektur der Überweisung erfolgen kann.

Bitte wenden Sie sich telefonisch an die Hotline der L-Bank mit der Telefonnummer 0721 150-1770. Sie können uns auch Fragen über die Online-Anwendung zukommen lassen.
Bitte beachten Sie: Eine Rückfrage stellt keinen förmlichen Widerspruch gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid dar. Wo und wie etwaige Widersprüche einzureichen sind, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Widerrufs- und Erstattungsbescheid entnehmen oder der Frage „Der im Widerrufs- und Erstattungsbescheid angegebene Erstattungsbetrag Rückforderungsbetrag ist nicht korrekt. Was kann ich tun?“

Sofern Sie eine Rückzahlung an die L-Bank geleistet haben und eine Bankverbindung verwendet haben, die nicht speziell diesem Vorgang zugeordnet ist, konnte die Zahlung technisch nicht korrekt verbucht werden. Bitte senden Sie uns einen Kontoauszug mit den folgenden Angaben: der Auftraggeber oder die Auftraggeberin, die Bankverbindung, der Betrag und das Überweisungsdatum.
Sie können den Kontoauszug über die Funktion „Kontakt aufnehmen“ in der Online-Anwendung hochladen. Bitte wählen Sie die Rubrik „Rückmeldeverfahren Soforthilfe – Rückzahlung“ aus. Wir überprüfen die Informationen und melden uns bei Ihnen.

Eventuell konnte Ihr Antrag bis zum Versand der Mahnung noch nicht in unserem System verarbeitet werden. Hierfür bitten wir um Entschuldigung. Bitte teilen Sie uns mit, wie (per E-Mail/per Post) und wann (Datum und (falls möglich) Uhrzeit) Sie den Stundungsantrag eingereicht haben. Wenn Sie den Stundungsantrag per E-Mail eingereicht haben, nennen Sie uns bitte die Mailadresse des Absenders oder der Absenderin.
Sie können uns diese Informationen über die Funktion „Kontakt aufnehmen“ in der Online-Anwendung senden. Bitte wählen Sie die Kategorie „Rückmeldeverfahren Soforthilfe – Stundungsantrag“ aus. Wir überprüfen die Informationen und melden uns bei Ihnen.  

Sie haben zum Jahreswechsel 2021/2022 einen Rückzahlungsbedarf für Ihre Soforthilfe Corona gemeldet. Deshalb wurden Sie im August 2022 mit einem Widerrufs- und Erstattungsbescheid zur Rückzahlung aufgefordert. Bislang haben wir Ihre Rückzahlung nicht erhalten. Sie haben auch keinen Antrag auf Stundung der Rückzahlung gestellt. Deshalb haben Sie nun eine Mahnung erhalten.
Sollten Sie einen Stundungsantrag gestellt haben, beachten Sie bitte die Frage "Ich habe fristgerecht per E-Mail/per Post einen Stundungsantrag gestellt und jetzt eine Mahnung erhalten. Warum?". Sollten Sie bereits eine Rückzahlung geleistet haben, beachten Sie die Frage "Ich habe meinen Betrag bereits vollständig zurückbezahlt und jetzt eine Mahnung erhalten. Warum?"