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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Soforthilfe Corona

Häufige Fragen zum Rückmeldeverfahren

Sie können eine Mail an finanzhilfen-corona@l-bank.de senden. Gerne können Sie dieser einen Nachweis Ihrer Rückzahlung (Kontoauszug/Bankbeleg) anhängen. Geben Sie im Betreff bitte die 7-stellige Vorgangsnummer an, sodass wir Ihr Schreiben richtig zuordnen können.

Sie können eine Mail an finanzhilfen-corona@l-bank.de senden und mitteilen, wann von Ihnen bereits auf welchem Weg ein Widerspruch eingereicht wurde. Sofern Ihr Widerspruch frist- und formgerecht eingegangen ist, wird der Aufhebungsbescheid nicht bestandskräftig, bis Sie einen Bescheid aus dem Widerspruchsverfahren erhalten. Die Zustellung des Mahnschreibens ist in diesem Fall fehlerhaft erfolgt.

Die Frist zur Rückmeldung Ihres Rückzahlungsbedarfs sowie zur Einreichung eines Stundungsantrags ist am 31.01.2024 abgelaufen. Die Funktion zur Einreichung der Rückmeldung wurde in der Online-Anwendung deaktiviert. Die Nachrichtenfunktion steht Ihnen über die Online-Anwendung weiterhin zur Verfügung.

Ja. Sie sind in jedem Fall zu einer Rückmeldung verpflichtet. Auch dann, wenn kein Rückzahlungsbedarf besteht. Wenn Sie Ihre Rückmeldung nicht bis zum 31. Januar 2024 abgeben, müssen Sie Ihre Soforthilfe Corona vollständig zurückbezahlen.

Wenn Sie sich nicht zurückmelden, müssen Sie Ihre Soforthilfe Corona vollständig zurückbezahlen. Wenn Sie keine Rückmeldung abgeben, kann dies außerdem unter Umständen strafrechtlich relevant sein.

In der Online-Anwendung können Sie mit uns Kontakt aufnehmen oder beispielsweise Ihre Rückmeldung abgeben, falls Sie hierzu aufgefordert wurden. Wir halten außerdem eine Schritt-für-Schritt Anleitung für Sie bereit, um Sie durch die verschiedenen Funktionen und Möglichkeiten unserer Online-Anwendung zum Rückmeldeverfahren zu führen.

Eine Rückmeldung kann nur über die Online-Anwendung erfolgen. Es ist nicht möglich, die Daten per Fax, per Post oder telefonisch an die L-Bank zu übermitteln.
Falls Ihnen kein Onlinezugang zur Verfügung steht, müssen Sie einen Onlinezugang von Freunden oder Bekannten oder einen frei zugänglichen Onlinezugang wie beispielsweise in einer öffentlichen Bibliothek nutzen.

Auch wenn Sie und/oder Ihr Unternehmen sich in Insolvenz befinden/befindet oder befunden haben/hat, sind Sie bzw. Ihr Unternehmen zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren verpflichtet. Bitte nehmen Sie erforderlichenfalls für das weitere Vorgehen mit dem zuständigen Insolvenzverwalter Kontakt auf.

Sofern der Antragsteller/ die Antragstellerin verstorben ist, bitten wir um Übersendung einer Kopie der Sterbeurkunde. Des Weiteren bitten wir um Mitteilung, ob Sie Erbe geworden sind. Falls ja, bitten wir um Übersendung eines Erbscheins und um Angabe, ob es weitere Erben gibt.

Wir bitten Sie, sich mit Ihrer neuen Firmierung bei der Online-Anwendung zu registrieren. Nach der Anmeldung bitten wir Sie, Nachweise zur Umfirmierung bzw. Gewerbeummeldung hochzuladen, damit wir Ihre Kontaktdaten entsprechend anpassen können.

Wir bitten Sie, sich mit Ihrer neuen Anschrift bei der Online-Anwendung zu registrieren. Nach der Anmeldung bitten wir Sie, Nachweise zur Adressänderung hochzuladen, damit wir Ihre Kontaktdaten entsprechend anpassen können.

Falls Sie bereits am Rückmeldeverfahren teilgenommen und uns Ihren Liquiditätsengpass mitgeteilt haben, aber dennoch angeschrieben wurden, enthielt Ihre Rückmeldung leider keinen konkreten Rückzahlungsbedarf. Dadurch konnte Ihre Rückmeldung technisch nicht verarbeitet werden. Wir bitten Sie daher, Ihre Rückmeldung mit einem konkreten Rückzahlungsbedarf wie im Schreiben vom 27.10.2023 mitgeteilt, Ihre Rückmeldung über unsere Online-Anwendung abzugeben.