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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Coronahilfe

KONSENS – Datenübermittlung an die Finanzbehörden für die Programme Soforthilfe Corona, Stabilisierungshilfe I und II sowie Tilgungszuschuss I und II.

Hier finden Sie  Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden für die Programme Soforthilfe Corona, Stabilisierungshilfe I und II sowie Tilgungszuschuss I und II.

Grundlage für die Datenübermittlung an die Finanzbehörden

Als auszahlende Stelle ist die L-Bank gemäß § 13 Mitteilungsverordnung zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden verpflichtet.

Sie haben im Jahr 2020 eine Corona-Hilfe ausbezahlt bekommen. Als auszahlende Stelle müssen wir den Finanzbehörden alle ausbezahlten Corona-Hilfen melden (§ 13 Mitteilungsverordnung).

Sie haben im Jahr 2020 eine Corona-Hilfe ausbezahlt bekommen. Als auszahlende Stelle müssen wir den Finanzbehörden alle ausbezahlten Corona-Hilfen melden (§ 13 Mitteilungsverordnung). Die Pflicht zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden besteht auch im Falle einer vollständigen Rückzahlung.

Sie haben im Jahr 2020 eine Corona-Hilfe ausbezahlt bekommen. Als auszahlende Stelle müssen wir den Finanzbehörden alle ausbezahlten Corona-Hilfen melden (§ 13 Mitteilungsverordnung). Die Pflicht zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden besteht auch, wenn Sie Ihre erhaltene Corona-Hilfe bereits in Ihrer Steuererklärung angegeben haben.

Die aktuell an die Finanzbehörden übermittelten Daten beziehen sich auf den Meldezeitraum 2020, der dem Kalenderjahr 2020 entspricht. Dies bedeutet: Falls Ihre Corona-Hilfe/n im Jahr 2020 an Sie ausbezahlt wurde/n, haben wir eine Meldung an die Finanzbehörden vorgenommen.

Steuerliche Auswirkungen der Datenübermittlung an die Finanzbehörden

Wir geben keine Auskünfte und keine Beratung zu steuerlichen Fragen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Wir geben keine Auskünfte und keine Beratung zu steuerlichen Fragen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Anschreiben zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden

Die an die Finanzbehörden übermittelten Daten stammen aus den von Ihnen eingereichten Anträgen für die jeweilige Corona-Hilfe. Die Höhe der ausbezahlten Corona-Hilfe stammt aus dem Bewilligungsbescheid.

Falls wir im Nachgang zu Ihren Anträgen eine Korrekturmeldung von Ihnen erhalten haben, ist diese nachträgliche Korrektur von uns berücksichtigt worden.

Falls Sie am Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona teilgenommen haben, basieren die folgenden Daten auf Ihrer Rückmeldung aus dem Rückmeldeverfahren:

  • Steuer-ID
  • Steuernummer
  • Geburtsdatum
  • Gründungsdatum
  • Personenart

Die aktuell an die Finanzbehörden übermittelten Daten beziehen sich auf den Meldezeitraum 2020.

Dies bedeutet, dass wir aktuell ausschließlich die Rückzahlungen melden, die 2020 an uns geleistet wurden.

Da das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona erst 2021 gestartet wurde, können die von Ihnen gemeldeten Rückzahlungsbeträge nicht 2020 zurückbezahlt worden sein.

Diese Rückzahlungsbeträge werden in Abhängigkeit des tatsächlichen Rückzahlungsdatums in den Meldungen für die Folgejahre an die Finanzbehörden übermittelt.

Bitte senden Sie Ihre korrigierten Daten an die in Ihrem Anschreiben angegebene E-Mail-Adresse.

Es ist nicht möglich, die korrigierten Daten per Telefon, per Post oder per Fax an die L-Bank zu übermitteln.

Fall 1:

Ihre Corona-Hilfe/n wurde/n 2021 an Sie ausbezahlt. Dann erhalten Sie kein Anschreiben zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden, da aktuell ausschließlich die Anträge mit einer Auszahlung 2020 an die Finanzbehörden gemeldet wurden.

Fall 2:

Ihre Corona-Hilfe/n wurde/n 2020 an Sie ausbezahlt. Trotzdem haben Sie kein Anschreiben zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden erhalten.

Bitte melden Sie sich in diesem Fall telefonisch bei der L-Bank-Hotline (0721-150-1770) oder senden Sie uns eine E-Mail an die in Ihrem Anschreiben angegebene E-Mail-Adresse.

Im Anschluss wird man Ihnen das Anschreiben zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden postalisch an Ihre Adresse zusenden.

Falls Sie 2020 mehrere Corona-Hilfen erhalten haben, erhalten Sie aus organisatorischen Gründen je Förderprogramm ein Anschreiben.