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Zwei Frauen und ein älterer Mann sitzen in einem Café an einem Tisch im Innenraum

Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe

FAQ zum Stichprobenverfahren

Sie haben Fragen zum Stichprobenverfahren im Förderprogramm „Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe“? Auf dieser Seite haben wir Ihnen die wichtigsten Antworten zusammengestellt.

Das Land Baden-Württemberg hat in den Jahren 2020 und 2021 besonders von der Corona-Pandemie betroffene gastgewerbliche Betriebe mit der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe I und II unterstützt. Die L‑Bank führt nun eine Stichprobenprüfung der Förderungen durch.

Hierfür wurden Anschreiben an die für die Stichprobenprüfung ausgewählten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger versandt. Einzureichen sind im Wesentlichen ein Selbsterklärungsformular sowie Auszüge aus der Buchhaltung. Die Einreichungsfrist ist der 30. September 2024.

Fragen und Antworten zum Stichprobenverfahren

Das Land Baden-Württemberg hat in den Jahren 2020 und 2021 besonders von der Corona-Pandemie betroffene gastgewerbliche Betriebe mit einem Förderprogramm unterstützt. Im Rahmen der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe konnte die Branche in etwa 7.500 Förderfällen mit rund 130 Millionen Euro unterstützt werden.

Wesentliche Fördervoraussetzung war ein Liquiditätsengpass in einem ein- bis dreimonatigen Zeitraum zwischen Mai und Dezember 2020 (Stabilisierungshilfe I) beziehungsweise Januar bis März 2021 (Stabilisierungshilfe II). Betriebe konnten eine Förderung erhalten, die sich nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) richtete und insbesondere vom Liquiditätsengpass begrenzt wurde. Wird mit der Förderung ein vorhandener Liquiditätsengpass teilweise oder voll ausgeglichen, gilt sie im entsprechenden Umfang als zweckentsprechend verwendet. Dies wird stichprobenhaft geprüft.

Bei einer Stichprobenprüfung eines Förderprogramms wird eine zufällige Auswahl von Förderfällen getroffen, die vertieft geprüft werden. Insbesondere soll festgestellt werden, ob alle im Antrag gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Auch wird geprüft, ob weiterhin alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Dazu wurden Sie aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen. Die genaue Aufstellung entnehmen Sie bitte dem Anschreiben.

Sollte Ihre Förderung für die Stichprobenprüfung ausgewählt worden sein, haben Sie ein Anschreiben von uns erhalten.

Die Förderfälle wurden per Zufallsprinzip ausgewählt.

Die Förderfälle wurden per Zufallsprinzip ausgewählt. Daher kann es sein, dass lediglich einer Ihrer beiden Förderfälle oder auch beide für die Stichprobe ausgewählt wurden. Falls nur ein Förderfall ausgewählt wurde, müssen Sie keine Unterlagen für den nicht ausgewählten, anderen Förderfall einreichen.

Sämtliche von uns benötigten Unterlagen sind im Anschreiben aufgelistet. Sie umfassen unter anderem ein Selbsterklärungsformular sowie Auszüge aus der Buchhaltung.

Sie können die Unterlagen per E-Mail oder per Post einreichen. Bitte nutzen Sie für die Einreichung per E-Mail ausschließlich die im Anschreiben oben rechts angegebene E-Mail-Adresse. Bitte beachten Sie, dass wir E-Mails mit einem Datenvolumen in Höhe von maximal 70 MB empfangen können.

Die Unterlagen sind grundsätzlich bis zum 30. September 2024 einzureichen. Im Zuge der Stichprobenprüfung können spätere Fristen gesetzt werden, etwa im Fall von Nachreichungen.

Ja. Es steht Ihnen frei, eine dritte Person wie etwa Ihre Steuerberatung zu beauftragen. Diese kann die Unterlagen für Sie einreichen und die weitere Korrespondenz mit uns übernehmen. Bitte beachten Sie, dass etwaige Beratungskosten von uns nicht erstattet werden können.

Wenn wir im Zuge der Prüfung weitere Unterlagen, Informationen oder beispielsweise Einzelbelege benötigen, kommen wir wieder auf Sie zu.

Sofern Sie bis zur Frist vom 30. September 2024 gar keine Unterlagen einreichen, erhalten Sie zunächst eine Erinnerung. Bei weiterhin ausbleibender Mitwirkung und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen und Informationen kann die gewährte Förderung widerrufen und zurückgefordert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre Mitwirkung im Laufe des Verfahrens einstellen.

Eine Rückzahlung der Förderung ist nicht erforderlich, solange die Voraussetzungen für die Gewährung oder Belassung der Förderung erfüllt sind. Sollten sich nach Antragstellung oder Erhalt des Bewilligungsbescheids Änderungen ergeben haben, die sich auf die Förderung oder ihre Höhe auswirkten, waren und sind sie verpflichtet, uns dies mitzuteilen.

Sofern sich in der Stichprobenprüfung bestätigt, dass die relevanten Angaben im Antrag richtig, vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden und in der Folge keine mitteilungspflichtige Änderung eingetreten ist, ist nicht mit einer Rückforderung zu rechnen. Andernfalls kann es zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung kommen, etwa wenn der im Antrag angegebene Liquiditätsengpass sich rückblickend als zu hoch erweist.

Die Stabilisierungshilfe I konnte für einen Förderzeitraum frühestens ab dem Tag nach dem Ende des Förderzeitraums einer gegebenenfalls erhaltenen Soforthilfe Corona beantragt werden.

Wurde die Stabilisierungshilfe I für denselben Förderzeitraum wie die Bundesprogramme Überbrückungshilfe I bis III, die November- und/oder die Dezemberhilfe beantragt, war die Landesförderung auf die Bundesförderung anzurechnen. Dies wird auch im Rahmen der Schlussabrechnung der Bundesprogramme geprüft. Sollte eine wegen einer (teilweisen) Rückzahlung der Landesförderung geringere Anrechnung im Schlussabrechnungsverfahren rechtzeitig geltend gemacht worden sein oder rechtzeitig geltend gemacht werden, kann sich gegebenenfalls im Gegenzug eine nachträgliche Erhöhung der Bundesförderung ergeben.

Die Stabilisierungshilfe II konnte nur beantragt werden, wenn die erwartete Förderung im selben Förderzeitraum mindestens 10 Prozent über der rechnerischen Förderung aus der Überbrückungshilfe III beziehungsweise der Neustarthilfe lag.

Der Geschäftsbetrieb musste wenigstens bis zum 31. Dezember 2020 (Stabilisierungshilfe I) beziehungsweise 31. März 2021 (Stabilisierungshilfe II) sowie in jedem Fall bis zum Erhalt der Förderung bestehen. Eine spätere Einstellung des Geschäftsbetriebs ist förderunschädlich, entbindet jedoch unabhängig davon grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Teilnahme an der Stichprobenprüfung. Bitte wenden Sie sich zur Abklärung entsprechender oder vergleichbarer Sachverhalte, etwa bei Betriebsübernahmen, an die im Anschreiben oben rechts angegebene E-Mail-Adresse.