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FAQ Datenübermittlung an die Finanzbehörden

Hier finden Sie Informationen zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden für die Programme Überbrückungshilfe 1, 2 und 3 sowie für die Neustarthilfe.

Grundlagen

Grundlage für die Datenübermittlung an die Finanzbehörden

Als auszahlende Stelle ist die L‑Bank gemäß § 13 Mitteilungsverordnung zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden verpflichtet.

Sie haben im Jahr 2020 und/oder im Jahr 2021 eine Corona-Hilfe ausbezahlt bekommen.

Als auszahlende Stelle müssen wir den Finanzbehörden alle ausbezahlten Corona-Hilfen melden (§ 13 Mitteilungsverordnung).

 

Sie haben im Jahr 2020 und/oder im Jahr 2021 eine Corona-Hilfe ausbezahlt bekommen.

Als auszahlende Stelle müssen wir den Finanzbehörden alle ausbezahlten Corona-Hilfen melden (§ 13 Mitteilungsverordnung).

Die Pflicht zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden besteht auch im Falle einer vollständigen Rückzahlung.

Sie haben im Jahr 2020 und/oder im Jahr 2021 eine Corona-Hilfe ausbezahlt bekommen.

Als auszahlende Stelle müssen wir den Finanzbehörden alle ausbezahlten Corona-Hilfen melden (§ 13 Mitteilungsverordnung).

Die Pflicht zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden besteht auch, wenn Sie Ihre erhaltene Corona-Hilfe bereits in Ihrer Steuererklärung angegeben haben.

Falls Ihre Corona-Hilfe im Jahr 2020 ausbezahlt wurde, beziehen sich die aktuell an die Finanzbehörden übermittelten Daten auf den Meldezeitraum 2020, der dem Kalenderjahr 2020 entspricht

Falls Ihre Corona-Hilfe im Jahr 2021 ausbezahlt wurde, beziehen sich die aktuell an die Finanzbehörden übermittelten Daten auf den Meldezeitraum 2021, der dem Kalenderjahr 2021 entspricht.

Steuerliche Auswirkungen

Steuerliche Auswirkungen der Datenübermittlung an die Finanzbehörden

Wir geben keine Auskünfte und keine Beratung zu steuerlichen Fragen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Wir geben keine Auskünfte und keine Beratung zu steuerlichen Fragen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Anschreiben

Anschreiben zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden

Die an die Finanzbehörden übermittelten Daten stammen aus den von Ihnen eingereichten Anträgen für die jeweilige Corona-Hilfe. Die Höhe der ausbezahlten Corona-Hilfe stammt aus dem Bewilligungsbescheid.

Falls wir im Nachgang zu Ihren Anträgen eine Korrekturmeldung von Ihnen erhalten haben, ist diese nachträgliche Korrektur von uns berücksichtigt worden.

Bitte senden Sie Ihre korrigierten Daten an die in Ihrem Anschreiben angegebene E-Mail-Adresse.

Es ist nicht möglich, die korrigierten Daten per Telefon, per Post oder per Fax an die L‑Bank zu übermitteln.

Fall 1:

Ihre Corona-Hilfe/n wurde/n 2022 an Sie ausbezahlt. Dann erhalten Sie kein Anschreiben zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden, da aktuell ausschließlich die Anträge mit einer Auszahlung 2020 und/oder 2021 an die Finanzbehörden gemeldet wurden.

Bitte beachten Sie zusätzlich, dass aktuell ausschließlich die Daten für die folgenden Programme an die Finanzbehörden übermittelt wurden:

  • Überbrückungshilfe 1
  • Überbrückungshilfe 2
  • Überbrückungshilfe 3
  • Neustarthilfe

Fall 2:

Ihre Corona-Hilfe/n wurde/n 2020 und/oder 2021 an Sie ausbezahlt und es handelt sich um eines der folgenden Programme:

  • Überbrückungshilfe 1
  • Überbrückungshilfe 2
  • Überbrückungshilfe 3
  • Neustarthilfe

Trotzdem haben Sie kein Anschreiben zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden erhalten.

Bitte melden Sie sich in diesem Fall telefonisch bei der L‑Bank‑Hotline (0721-150-1770) oder senden Sie uns eine E-Mail an die in Ihrem Anschreiben angegebene E-Mail-Adresse.

Im Anschluss wird man Ihnen das Anschreiben zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden postalisch an Ihre Adresse zusenden.

Falls Sie 2020 und/oder 2021 mehrere Corona-Hilfen erhalten haben, erhalten Sie aus organisatorischen Gründen je Förderprogramm ein Anschreiben.