Achtung:

Aufgrund der außerordentlich hohen Nachfrage sind die Mittel in der sozialen Wohnraumförderung des Landes Baden-Württemberg für 2023 ausgeschöpft. Wir können daher Finanzhilfen aus den Programmen der Landeswohnraumförderung voraussichtlich erst wieder im kommenden Haushaltsjahr zusagen. Für 2024 haben das Land und der Bund die Geldmittel erneut deutlich aufgestockt. Um mehr Planbarkeit für Ihr Vorhaben zu ermöglichen, können Sie weiterhin Anträge stellen. Wir prüfen vorliegende Anträge weiterhin und merken sie nach positiver Prüfung für eine Darlehenszusage im Jahr 2024 vor.

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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Bauen und Wohnen

Mietwohnungsfinanzierung BW - Modernisierung unter Begründung von Mietpreis- und Belegungsbindungen

  • Förderung von Modernisierungsmaßnahmen im Mietwohnungsbestand unter gleichzeitiger Begründung von Mietpreis- und Belegungsbindungen in Form eines Zuschusses

Kurz erklärt

Mit der Mietwohnungsfinanzierung BW – Modernisierung unter Begründung von Mietpreis- und Belegungsbindungen unterstützt das Land Baden-Württemberg im Rahmen des Förderprogramms Wohnungsbau BW sowohl die energetische Sanierung als auch den barrierereduzierenden Umbau von Mietwohnungen in Baden-Württemberg.

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Hotline Wohnungsunternehmen

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Maßnahmen, die zu einer energetischen Verbesserung des Gebäudebestands führen und die maximalen Werte für Sanierung Plus bzw. Denkmal oder mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz nicht übersteigen

  • Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete, die zu einer energetischen Verbesserung des bestehenden Gebäudebestands führen und nach den Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (z.B. zum U-Wert) ausgeführt werden

  • Einzelmaßnahmen, die ganz oder in Teilen der Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 dienen

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie haben mit den Sanierungsmaßnahmen noch nicht begonnen.

  • Die Wohnungsgröße ist im Verhältnis zur Anzahl der Räume angemessen. Näheres dazu finden Sie unter Downloads.

  • Sie müssen die Miet- und Belegungsbindung für die gewählte Bindungsdauer von 10, 15, 25, 30 oder 40 Jahren einhalten.

  • Die geförderten Mietwohnungen dürfen ausschließlich wohnberechtigten Haushalten, die diese Berechtigung durch einen Wohnberechtigungsschein nachzuweisen haben, überlassen werden.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von mindestens 410 € je m². Die Förderbeträge können Sie dem Merkblatt entnehmen.

  • Zusatzförderungen sind möglich

  • Sie können dieses Förderprogramm zusammen mit anderen Förderprogrammen in die Gesamtfinanzierung einbinden. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. Die Mietwohnraumfinanzierung zählt zu den öffentlichen Mitteln.

  • Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit unseren Förderprogrammen, den anderen Förderprogrammen des Landes ausgeschlossen.

Wie geht es weiter?

Hier finden Sie die Antrags­unterlagen.

Die Wohnraumförderungsstellen nehmen Ihren Antrag entgegen und prüfen, ob er vollständig ist und ob die Voraussetzungen für die Förderung grundsätzlich erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, leiten sie den Antrag an uns weiter.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Sie müssen die Förderung schriftlich beantragen. Hierzu benötigen Sie den Antrag auf Modernisierungsförderung unter Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand (Vordruck 9030). Im Antrag sind die weiteren noch erforderlichen Unterlagen und Nachweise genannt.

Anträge auf Förderung reichen Sie bitte bei der Wohnraumförderstelle des Landratsamtes oder dem zuständigen Bürgermeisteramt des Stadtkreises des Ortes zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein, in dem Sie die Belegungsrechte begründen möchten. Dort wird geprüft, ob der Antrag vollständig ist und Ihr Vorhaben die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Wenn dies der Fall ist, leitet die Wohnraumförderungsstelle den Antrag an uns weiter.

Das Programm des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus stößt auf großes Interesse. Anträge können weiterhin unverändert gestellt werden. Der Eingang Ihres Antrags begründet jedoch keinen Anspruch auf Reservierung von Subventionsmitteln oder auf eine Zusage der Förderung.

Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge des Eintritts ihrer Bewilligungsreife beschieden. Soweit Ihr Antrag aufgrund erschöpfter Haushaltsmittel nicht bewilligt werden kann, kann Ihr Antrag im folgenden Haushaltsjahr aufgenommen werden. Dies erfolgt vorbehaltlich dessen, dass Haushaltsmittel für das Förderprogramm Wohnungsbau BW im Folgejahr bereitgestellt werden und Subventionsmittel auf Ihren Antrag entfallen.

Aufgrund des derzeit hohen Aufkommens bitten wir von Anfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrags abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Weitere Förderprogramme

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