Achtung:

Aufgrund der außerordentlich hohen Nachfrage sind die Mittel in der sozialen Wohnraumförderung des Landes Baden-Württemberg für 2023 ausgeschöpft. Wir können daher Finanzhilfen aus den Programmen der Landeswohnraumförderung voraussichtlich erst wieder im kommenden Haushaltsjahr zusagen. Für 2024 haben das Land und der Bund die Geldmittel erneut deutlich aufgestockt. Um mehr Planbarkeit für Ihr Vorhaben zu ermöglichen, können Sie weiterhin Anträge stellen. Wir prüfen vorliegende Anträge weiterhin und merken sie nach positiver Prüfung für eine Darlehenszusage im Jahr 2024 vor.

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Wohnanlage der SWSG mit Balkons und Garten

Bauen und Wohnen

Mietwohnungs­finanzierung BW – Förderlinie Mitarbeiterwohnen

  • Wir fördern Bauherrinnen/Bauherren, die neuen Wohnraum bauen, ändern, erweitern oder erwerben. Der Wohnraum muss zugunsten von Beschäftigten eines oder mehrerer Unternehmen sein.

     

  • Sie erhalten zinsverbilligte Darlehen mit 10-, 15-, 25-, oder 30-jähriger Zinsfestschreibung.

  • Der Sollzins beträgt 0,00 % p. a. bzw. eine dem Marktgeschehen entsprechende Gesamtverzinsung.

Kurz erklärt

Mit diesem Förderprogramm fördert das Land neuen Mietwohnraum in Baden-Württemberg für Beschäftigte eines oder mehrerer Unternehmen; ob beim Bau, Erwerb oder bei Änderungs- und Erweiterungs­maßnahmen.

Sprechen Sie uns an

Hotline Wohnungsunternehmen

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Neben dem Neubau fördern wir auch den Ersatzneubau von Mietwohnungen zugunsten von Beschäftigte eines oder mehrerer Unternehmen.

  • Neuen Wohnraum müssen Sie innerhalb von 4 Jahren nach Bezugsfertigkeit erworben haben.

  • Ausbau eines Dachgeschosses

  • Aufstocken eines Gebäudes

  • Anbau an ein Gebäude

  • Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten

  • Erneuerung leer stehender Wohnungen, die nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind und genutzt werden

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie haben mit Ihrem Vorhaben noch nicht begonnen und noch keine Verträge über die Errichtung oder den Erwerb des Objektes abgeschlossen.

  • Sie müssen die Miet- und Belegungsbindung für die Bindungsdauer von 10, 15, 25, 30 oder 40 Jahren einhalten.

     

  • Die Wohnungen können vorzugsweise an Beschäftigte eines oder mehrerer Unternehmen überlassen werden, sofern diese einen gültigen Wohnberechtigungsschein besitzen.

  • Die Wohnungsgrößen sind im Verhältnis zur Anzahl der Räume angemessen. Näheres dazu finden Sie im Merkblatt bei den Downloads.

  • Sie bauen energieeffizient und erfüllen die Anforderungen des Neubaustandards Plus.

  • Sie bauen nachhaltig und erfüllen die Anforderungen für eine Nachhaltigkeitszertifizierung bei Vorhaben mit mehr als 100 Wohneinheiten.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten von uns ein langfristiges zinsverbilligtes Darlehen.

  • Wir schreiben die Darlehenszinsen für 10, 15, 25 oder 30 Jahre fest. Danach unterbreiten wir Ihnen ein neues Angebot für die Fortführung der Finanzierung.

  • Wir erheben keine Bereitstellungszinsen.

  • Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag eines jeden Monats fällig.

  • Der Tilgungssatz ist bei Antragstellung auf ganze Prozentsätze festzulegen (z.B. 2, 3 oder 4%). Während der ersten Sollzinsbindung bleibt dieser Satz bestehen. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit monatlich in gleichbleibenden Annuitäten (Summe aus Tilgungszahlungen und Zinszahlungen).

  • Sie müssen das Förderdarlehen in Höhe der Darlehenssumme banküblich absichern. Bei einem umgewandelten Vollzuschuss über 50.000 € müssen Sie uns eine grundpfandrechtliche Sicherheit gewähren.

  • Zusatzförderungen für:

    - besonders energieeffiziente Bauvorhaben

    - innovative Bauvorhaben

    - Herstellung von Barrierefreiheit

    - Maßnahmen zur Quartiersgestaltung

    - Schaffung von Flexibilisierungsmöglichkeiten

    - Maßnahmen zur Erreichung bindungskonformer Grundrisse

  • Wert des 40-jährigen Vergleichzinssatzes: 2.35% (22.07.2024, 17:03 Uhr)

  • Sie können dieses Förderprogramm zusammen mit anderen Förderprogrammen in die Gesamtfinanzierung einbinden. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. Die Mietwohnraumfinanzierung zählt zu den öffentlichen Mitteln.

  • Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit unseren Förderprogrammen, den anderen Förderprogrammen des Landes ausgeschlossen.

Wie geht es weiter?

Hier finden Sie die Antrags­unterlagen.

Die Wohnraumförderungsstellen nehmen Ihren Antrag entgegen und prüfen, ob er vollständig ist und ob die Voraussetzungen für die Förderung grundsätzlich erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, leiten sie den Antrag an uns weiter.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

  • Sie müssen die Förderung schriftlich beantragen. Hierzu benötigen Sie den Antrag auf Förderlinie Wohnungsbau BW-Mitarbeiterwohnen (Vordruck 9053). Im Antrag sind die weiteren noch erforderlichen Unterlagen und Nachweise genannt.
  • Anträge auf Förderung reichen Sie bitte bei der Wohnraumförderstelle des Landratsamtes oder dem zuständigen Bürgermeisteramt des Stadtkreises des Ortes zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein, in dem Sie Ihr Vorhaben realisieren möchten. Dort wird geprüft, ob der Antrag vollständig ist und Ihr Vorhaben die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Wenn dies der Fall ist, leitet die Wohnraum­förderungs­stelle den Antrag an uns weiter.

Voraussetzung für die Antragstellung in jedem Fall ist, dass Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen und Verträge über die Errichtung oder den Vertrag über den Erwerb des Objektes noch nicht abgeschlossen haben. Erst nach Eingang des vollständigen und prüffähigen unterschriebenen Antrags bei der Wohnraumförderstelle können Sie auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen.

Das Programm des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus stößt auf großes Interesse. Anträge können weiterhin unverändert gestellt werden. Der Eingang Ihres Antrags begründet jedoch keinen Anspruch auf Reservierung von Subventionsmitteln oder auf eine Zusage der Förderung.

Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge des Eintritts ihrer Bewilligungsreife beschieden. Soweit Ihr Antrag aufgrund erschöpfter Haushaltsmittel nicht bewilligt werden kann, kann Ihr Antrag im folgenden Haushaltsjahr aufgenommen werden. Dies erfolgt vorbehaltlich dessen, dass Haushaltsmittel für das Förderprogramm Wohnungsbau BW im Folgejahr bereitgestellt werden und Subventionsmittel auf Ihren Antrag entfallen.

Aufgrund des derzeit hohen Aufkommens bitten wir von Anfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrags abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Weitere Förderprogramme

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