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Wir fördern kommunale Gebietskörperschaften, die neue Mietwohnungen bauen oder kaufen möchten.
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Sie erhalten zinsverbilligte Darlehen mit 30-jähriger Zinsfestschreibung.
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Der Sollzins beträgt 0,00 % p. a. bzw. eine dem Marktgeschehen entsprechende Gesamtverzinsung.
Bauen und Wohnen | Kommune und Infrastruktur
Mietwohnungsfinanzierung BW – Förderlinie kommunal
Kurz erklärt
Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Land Baden-Württemberg den Bau (auch Ersatzneubau) und den Erwerb neuen Mietwohnraums sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums in Baden-Württemberg.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Der Erwerb neuen Mietwohnraums liegt vor, wenn der Erwerb neuen Wohnraums innerhalb von 4 Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit stattfindet.
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Ausbau eines Dachgeschosses
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Aufstocken eines Gebäudes
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Anbau an ein Gebäude
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Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten
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Erneuerung leer stehender Wohnungen, die nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind und genutzt werden
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie haben mit Ihrem Vorhaben noch nicht begonnen und noch keine Verträge über die Errichtung oder den Erwerb des Objektes abgeschlossen.
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Sie müssen die Miet- und Belegungsbindung für eine Bindungsdauer von 30 oder 40 Jahren einhalten. Die Haltedauer des Förderobjekts beträgt 40 Jahre bei 30-jähriger Bindungsdauer bzw. 50 Jahre bei 40-jähriger Bindungsdauer.
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Die geförderten Mietwohnungen dürfen ausschließlich wohnberechtigten Haushalten, die diese Berechtigung durch einen Wohnberechtigungsschein nachzuweisen haben, überlassen werden.
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Die Wohnungsgrößen sind im Verhältnis zur Anzahl der Räume angemessen. Näheres dazu finden Sie im Merkblatt bei den Downloads.
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Sie bauen energieeffizient und erfüllen die Anforderungen des Neubaustandards Plus.
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Sie bauen nachhaltig und erfüllen die Anforderungen für eine Nachhaltigkeitszertifizierung bei Vorhaben mit mehr als 100 Wohneinheiten.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Sie erhalten von uns ein langfristiges zinsverbilligtes Darlehen.
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Wir schreiben die Darlehenszinsen für 30 Jahre fest. Danach unterbreiten wir Ihnen ein neues Angebot für die Fortführung der Finanzierung.
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Wir erheben keine Bereitstellungszinsen.
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Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag eines jeden Monats fällig.
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Der Tilgungssatz beträgt ist bei Antragstellung auf ganze Prozentsätze festzulegen (z.B. 2, 3 oder 4%). Während der ersten Sollzinsbindung bleibt dieser Satz bestehen. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit monatlich in gleichbleibenden Annuitäten (Summe aus Tilgungszahlungen und Zinszahlungen).
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Zusatzförderungen für:
- besonders energieeffiziente Bauvorhaben
- innovative Bauvorhaben
- Herstellung von Barrierefreiheit
- Maßnahmen zur Quartiersgestaltung
- Schaffung von Flexibilisierungsmöglichkeiten
- Maßnahmen zur Erreichung bindungskonformer Grundrisse
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Sie können dieses Förderprogramm zusammen mit anderen Förderprogrammen in die Gesamtfinanzierung einbinden. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. Die Mietwohnraumfinanzierung zählt zu den öffentlichen Mitteln.
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Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation des Förderdarlehens mit unseren Förderprogrammen, den anderen Förderprogrammen des Landes ausgeschlossen.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
- Sie müssen die Förderung schriftlich beantragen. Hierzu benötigen Sie den Antrag auf Soziale Mietwohnraumförderung (Vordruck 9028). Im Antrag sind die weiteren noch erforderlichen Unterlagen und Nachweise genannt.
- Anträge auf Förderung reichen Sie bitte bei der Wohnraumförderstelle des Landratsamtes oder dem zuständigen Bürgermeisteramt des Stadtkreises des Ortes zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein, in dem Sie Ihr Vorhaben realisieren möchten. Dort wird geprüft, ob der Antrag vollständig ist und Ihr Vorhaben die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Wenn dies der Fall ist, leitet die Wohnraumförderungsstelle den Antrag an uns weiter.
Voraussetzung für die Antragstellung in jedem Fall ist, dass Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen und Verträge über die Errichtung oder den Vertrag über den Erwerb des Objektes noch nicht abgeschlossen haben. Erst nach Eingang des vollständigen und prüffähigen unterschriebenen Antrags bei der Wohnraumförderstelle können Sie auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen.
Das Programm des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus stößt auf großes Interesse. Anträge können weiterhin unverändert gestellt werden. Der Eingang Ihres Antrags begründet jedoch keinen Anspruch auf Reservierung von Subventionsmitteln oder auf eine Zusage der Förderung.
Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge des Eintritts ihrer Bewilligungsreife beschieden. Soweit Ihr Antrag aufgrund erschöpfter Haushaltsmittel nicht bewilligt werden kann, kann Ihr Antrag im folgenden Haushaltsjahr aufgenommen werden. Dies erfolgt vorbehaltlich dessen, dass Haushaltsmittel für das Förderprogramm Wohnungsbau BW im Folgejahr bereitgestellt werden und Subventionsmittel auf Ihren Antrag entfallen.
Aufgrund des derzeit hohen Aufkommens bitten wir von Anfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrags abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!