Achtung:

Aufgrund der außerordentlich hohen Nachfrage sind die Mittel in der sozialen Wohnraumförderung des Landes Baden-Württemberg für 2023 ausgeschöpft. Wir können daher Finanzhilfen aus den Programmen der Landeswohnraumförderung voraussichtlich erst wieder im kommenden Haushaltsjahr zusagen. Für 2024 haben das Land und der Bund die Geldmittel erneut deutlich aufgestockt. Um mehr Planbarkeit für Ihr Vorhaben zu ermöglichen, können Sie weiterhin Anträge stellen. Wir prüfen vorliegende Anträge weiterhin und merken sie nach positiver Prüfung für eine Darlehenszusage im Jahr 2024 vor.

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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Bauen und Wohnen

Begründung von Miet- und Belegungsbindungen

  • Zuschuss für die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an bezugsfertigem freiem Mietwohnraum

  • Zuschuss für die Fortführung von Belegungsrechten

Kurz erklärt

Das Land Baden-Württemberg fördert landesweit Vermieter, die Belegungsrechte für ihren Mietwohnraum einräumen.

Sprechen Sie uns an

Hotline Wohnungsunternehmen

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Einräumung von Belegungsrechten

  • Fortführung von Belegungsrechten

  • Sanierungsbedürftige Wohnungen

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie gehören zu einer der folgenden Personengruppen: Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Privatpersonen.

  • Sie verfügen über (freien) Mietwohnraum, für den Sie Belegungsrechte einräumen oder eingeräumt haben.

  • Die Wohnung ist in einem guten Gesamtzustand.

    Neuer bezugsfertiger Mietwohnraum erfüllt die Anforderungen des Neubaustandards Plus. Bei Neubauvorhaben mit mehr als 100 Wohneinheiten ist zusätzlich eine Nachhaltigkeitszertifizierung zu erbringen.

  • Die Wohnungsgröße ist im Verhältnis zur Anzahl der Räume angemessen. Näheres dazu finden Sie im Merkblatt bei den Downloads.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • 350,00 € je m² Wohnfläche für eine 10-jährige Miet- und Belegungsbindung

  • 475,00 € je m² Wohnfläche für eine 15-jährige Miet- und Belegungsbindung

  • 870,00 € je m² Wohnfläche für eine 25-jährige Miet- und Belegungsbindung

  • 1.045,00 € je m² Wohnfläche für eine 30-jährige Miet- und Belegungsbindung

  • 1.390,00 € je m² Wohnfläche für eine 40-jährige Miet- und Belegungsbindung

  • Die Zuschussbeträge weiterer Förderlinien können Sie dem Merkblatt entnehmen.

  • Zusatzförderungen für:

    - besonders energieeffizienten Wohnraum

    - barrierefreien Wohnraum nach DIN 18040-2

    - Maßnahmen zur Quartiersgestaltung

  • Wert des 10-jährigen Vergleichzinssatzes: 2.77% (15.07.2024, 16:58 Uhr)

  • Wert des 15-jährigen Vergleichzinssatzes: 2.80% (15.07.2024, 16:58 Uhr)

  • Wert des 25-jährigen Vergleichzinssatzes: 2.63% (15.07.2024, 16:58 Uhr)

  • Wert des 30-jährigen Vergleichzinssatzes: 2.53% (15.07.2024, 16:58 Uhr)

  • Andere Förderungen aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm

Wie geht es weiter?

Hier finden Sie die Antrags­unterlagen.

Die Wohnraumförderungsstellen nehmen Ihren Antrag entgegen und prüfen, ob er vollständig ist und ob die Voraussetzungen für die Förderung grundsätzlich erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, leiten sie den Antrag an uns weiter.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

  • Sie müssen die Förderung schriftlich beantragen. Hierzu benötigen Sie den Antrag auf Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand (Vordruck 9027). Im Antrag sind die weiteren noch erforderlichen Unterlagen und Nachweise genannt.
  • Anträge auf Förderung reichen Sie bitte bei der Wohnraumförderstelle des Landratsamtes oder dem zuständigen Bürgermeisteramt des Stadtkreises des Ortes zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein, in dem Sie die Belegungsrechte begründen möchten. Dort wird geprüft, ob der Antrag vollständig ist und Ihr Vorhaben die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Wenn dies der Fall ist, leitet die Wohnraumförderungsstelle den Antrag an uns weiter.

Das Programm des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus stößt auf großes Interesse. Anträge können weiterhin unverändert gestellt werden. Der Eingang Ihres Antrags begründet jedoch keinen Anspruch auf Reservierung von Subventionsmitteln oder auf eine Zusage der Förderung.

Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge des Eintritts ihrer Bewilligungsreife beschieden. Soweit Ihr Antrag aufgrund erschöpfter Haushaltsmittel nicht bewilligt werden kann, kann Ihr Antrag im folgenden Haushaltsjahr aufgenommen werden. Dies erfolgt vorbehaltlich dessen, dass Haushaltsmittel für das Förderprogramm Wohnungsbau BW im Folgejahr bereitgestellt werden und Subventionsmittel auf Ihren Antrag entfallen.

Aufgrund des derzeit hohen Aufkommens bitten wir von Anfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrags abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Weitere Förderprogramme

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