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Sie sind eine Privatperson und planen, eine Genossenschaftswohnung anzumieten.
Bauen und Wohnen
Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten Wohnraum (G15-Darlehen)
Kurz erklärt
Das Land Baden-Württemberg fördert Sie mit zinsverbilligten G15-Darlehen oder Zuschüssen, wenn Sie Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft werden und so das Anrecht auf Überlassung einer Wohnung erwerben möchten. Das Darlehen vergeben wir direkt an Sie.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Sie zeichnen Genossenschaftsanteile, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden und das Anrecht auf Überlassung einer Wohnung zu erwerben.
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Wohnungen, die nicht angemessen für Ihre Familiengröße sind
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Bereits erworbene Genossenschaftsanteile
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind eine Privatperson und möchten Anteile einer Wohnungsgenossenschaft erwerben.
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Sie überschreiten bestimmte Einkommensgrenzen nicht und können die finanzielle Belastung aus dem Förderdarlehen auf Dauer tragen.
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Sie haben noch keine Genossenschaftsanteile gezeichnet.
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Der geplante Wohnraum entspricht den Angemessenheitskriterien für eine bedarfsgerechte Familienunterbringung.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Kredithöhe: 1.000 bis 50.000 €
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Sollzinsbindung und -verbilligung: 15 Jahre
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Sollzinssatz: 1,00 %
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Tilgung: 2,25 % p. a.per annummit 2 tilgungsfreien Anlaufjahren
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Bereitstellungsfreie Zeit: 12 Monate
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Anstelle des zinsverbilligten Darlehens können Sie einen Zuschuss in Höhe des Förderbarwerts wählen.
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Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten Wohnraum können Sie grundsätzlich zusammen mit anderen Förderprogrammen in die Gesamtfinanzierung einbinden.
Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschreiten dürfen. Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten Wohnraum zählt zu den öffentlichen Mitteln.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Ihre zuständige Wohnraumförderstelle finden Sie im Landratsamt oder beim Bürgermeisteramt. Bitte wählen Sie die Wohnraumförderungsstelle nach Zugehörigkeit des Kreises Ihres aktuellen Wohnortes aus.
Ihre zuständige Wohnraumförderungsstelle finden Sie auf unserer Übersichtsseite Beratungs-/Wohnraumförderungsstellen.