Achtung:

Ab dem 01.01.2025 sind fossile Heizkessel nicht mehr förderfähig.

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Frau schleift Holz in der Werkstatt

I love Gründen und Investieren | Bauen und Wohnen

Start­finanzierung 80

  • Sie machen sich gerade selbstständig oder führen ein junges Unternehmen.

  • Sie arbeiten freiberuflich oder gründen/führen ein gewerbliches Unternehmen.

  • Sie möchten Ihren Kapitalbedarf mit einem Förderdarlehen finanzieren.

  • Für eine Kreditfinanzierung reichen Ihre Sicherheiten nicht aus.

  • Meistergründungsprämie für Existenzgründungen im Handwerk

Kurz erklärt

Als Existenzgründerinnen und -gründer sowie junges Unternehmen erhalten Sie für Ihre Vorhaben ein Förderdarlehen. Das Darlehen ist zusätzlich mit einer 80‑prozentigen Bürgschaft der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg abgesichert.

Sprechen Sie uns an

Bankenhotline Wirtschaftsförderung

Darlehen an Unternehmen im Hausbankenverfahren

Rufen Sie uns an. Sie erreichen uns zu unseren Servicezeiten, von Montag bis Donnerstag, 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Freitags sind wir von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr für Sie da.

Falls Sie uns per E-Mail kontaktieren, geben Sie bitte unbedingt Ihre PLZ und Ihren Stadt- oder Landkreis an. Dann können wir Ihre E-Mail besser zuordnen und schneller bearbeiten.

 

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Gründung eines neuen Unternehmens oder Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder tätige Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen

  • Erweiterung oder Modernisierung nach der Gründungsphase (keine Förderung mit der Meistergründungsprämie)

  • Investitionskosten, Warenlager oder Betriebsmittel

  • Maximaler Kapitalbedarf 250.000 € je Unternehmer, insgesamt maximal 1 Mio. € je Unternehmen

  • Größere Vorhaben über 250.000 € Kostenvolumen je Unternehmer

  • Vorhaben außerhalb Baden-Württembergs

  • Finanzierungen ohne Hausbank

  • Ab 01.03.2022: Immobilien oder andere Wirtschaftsgüter zur Vermietung an eine Betriebsgesellschaft, wenn die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden. Prüfen Sie in diesem Fall, ob eine Förderung mit dem Kombi-Darlehen Mittelstand FLEX möglich ist.

  • Ab 01.01.2025: Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie machen sich selbstständig.

  • Oder Ihr junges Unternehmen ist seit maximal 5 Jahren am Markt tätig.

  • Sie arbeiten freiberuflich.

  • Oder Sie gründen/führen ein gewerbliches Unternehmen.

  • Ihr Unternehmen gilt als kleines oder mittleres UnternehmenEin kleines und mittleres Unter­nehmen nach EU‑Defini­tion hat weniger als 250 Be­schäf­tigte und einen Jahres­umsatz von maximal 50 Mio. € (oder eine Bilanz­summe von maximal 43 Mio. €). im Sinne der EUEuropäische Union-Definition.

  • Sie gründen oder investieren in Baden-Württemberg.

  • Zusätzlich für die Meistergründungsprämie: Sie haben Ihre Meisterprüfung innerhalb der letzten 24 Monate abgelegt und gründen in einem Gewerk nach Anlage A oder B1 der Handwerksordnung.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren mit 80‑prozentiger BürgschaftDurch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dessen Gläubiger einzustehen. durch die Bürgschaftsbank

  • Kredithöhe: maximal 150.000 € je Unternehmer, insgesamt maximal 600.000 € je Unternehmen

  • Kreditlaufzeit: 5, 8 oder 10 Jahre | tilgungsfrei 0–2

  • Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit

  • Bereitstellungszinsen: 12 Monate frei, danach 0,15 % pro Monat auf noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge

  • Sondertilgung: jederzeit möglich ohne Vorfälligkeitsentschädigung

  • Bürgschaft: Es fallen einmalig Bearbeitungsgebühren und eine laufende Bürgschaftsprovision an.

  • Aktuelle Zinssätze und Tilgungszuschüsse: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads

Zusätzliche Förderung für Existenzgründungen im Handwerk: Meistergründungsprämie

Als Jungmeisterin oder Jungmeister erhalten Sie einen zusätzlichen Tilgungszuschuss für Ihr Förderdarlehen, die so genannte Meistergründungsprämie.  Damit müssen Sie das Darlehen nicht in voller Höhe zurückzahlen. Der Tilgungszuschuss beträgt zurzeit (01.03.2022) 10 % des Darlehensbetrags, maximal aber 10.000 €. Sie erhalten den Tilgungszuschuss nach Abschluss Ihrer Existenzgründung.

Wenn Sie mit anderen Jungmeisterinnen und Jungmeistern ein Unternehmen gründen oder übernehmen, können Sie alle eine Meistergründungsprämie beantragen.

Wie geht es weiter?

Gehen Sie informiert zur Hausbank.

Wir arbeiten eng mit den Banken und Sparkassen vor Ort zusammen, die Sie zu unseren Förderprogrammen beraten. Sie stellen dort den Förderantrag und schließen den Kreditvertrag ab. Die Hausbank zahlt das Förderdarlehen an Sie aus. Am besten nehmen Sie gleich unser Produktinformationsblatt oder das Programmmerkblatt mit zu Ihrem Beratungstermin bei Ihrer Hausbank.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Ab dem 20.11.2023 stellen wir unser elektronisches Antrags- und Zusageverfahren stufenweise auf eine neue Technologie um: die Web-Service Anbindung „LFI-Schnittstelle“. Am 20.11.2023 haben wir zusammen mit der DZ-Bank die LFI-Schnittstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken produktiv geschaltet. Am 11.12.2023 folgte dann die LFI-Schnittstelle zur LBBW für den Sparkassensektor. Weitere Institute werden in 2024 folgen.

Zeitgleich führen wir neue, grundlegend überarbeitete Dokumente für Antragstellung und Zusage für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung ein:

  • Neues einheitliches Antragsformular Förderantrag
  • Neues Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen
  • Überarbeitete beihilferechtliche und förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
  • Neue Zusagetexte
  • Neue einheitliche AGB I und AGB II für Förderdarlehen
  • Überarbeitete Programmmerkblätter

Die Finanzierungsinstitute, die über die LFI-Schnittstelle angebunden sind, nutzen automatisch das neue Antragsformular, das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen, die neuen Zusagetexte und die neuen Allgemeinen Bestimmungen. Zum 14.12.2023 gelten diese Dokumente dann auch für Hausbanken ohne Anbindung an die LFI-Schnittstelle. Ebenfalls zum 14.12.2023 führen wir neue Programmmerkblätter sowie die redaktionell überarbeiteten Anlagen zum Förderantrag für alle Finanzierungsinstitute ein.

Die Antragsunterlagen und Programmmerkblätter sind ab 14.12.2023 bei den Downloads online abrufbar.

Unsere Finanzierungspartner finden die Allgemeinen Bestimmungen, den neuen Förderantrag sowie programmspezifische Musterzusagen schon jetzt in unserem Expertenportal. Dort haben wir auch weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.

Antragstellung

Für den Antrag benötigen Sie zusätzlich eine Bestätigung Ihrer Handwerkskammer, dass Sie die handwerklichen Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben Ihre Meisterprüfung in einem Gewerk nach Anlage A oder B1 der Handwerksordnung erfolgreich absolviert.
  • Sie haben die Meisterprüfung innerhalb der letzten 2 Jahre abgelegt. Der Zeitraum bezieht sich auf den Antragseingang bei der L‑Bank.
  • Sie planen eine Existenzgründung (Neugründung, Betriebsübernahme oder tätige Beteiligung) in einem Gewerk nach Anlage A oder B1 der Handwerksordnung in Baden-Württemberg

Füllen Sie bitte das Formular Anlage zum Antrag: Bestätigung der Handwerklichen Voraussetzungen für die Meistergründungsprämie aus und lassen die Angaben von der Handwerkskammer bestätigen. Das Formular finden Sie bei den Downloads.

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular legen Sie bitte bei Ihrer Hausbank vor, wenn Sie die Gründungsfinanzierung beantragen wollen. Geben Sie bitte in der Vorhabensbeschreibung auf dem Antragsformular an, dass Sie eine Meistergründungsprämie beantragen.

Förderzusage

Die Hausbank leitet Ihre Unterlagen an uns weiter. Nachdem die Bürgschaftsbank und wir eine Förderzusage erteilt haben,  schließt die Hausbank den Kreditvertrag mit Ihnen. In diesem Vertrag sind auch die Details zur Meistergründungsprämie geregelt.

Gutschrift des Tilgungszuschusses

Sie setzen Ihre Gründung um und rufen die Fördermittel ab. Sie weisen dann Ihrer Hausbank nach, dass Sie die Fördergelder wie geplant verwendet haben. Die Hausbank bestätigt das uns gegenüber. Danach können wir den Tilgungszuschuss festsetzen. Zum übernächsten Quartalsende schreiben wir automatisch den Tilgungszuschuss gut. Das Restkapital Ihres Darlehens reduziert sich um diesen Betrag. Die Restlaufzeit des Darlehens ist dann entsprechend  kürzer.

Wir stellen zum 01.03.2022 unsere Refinanzierung um. Wir nutzen dann das KfW-Programm ERP-Förderkredit KMU. Daher müssen wir auch die Förderbedingungen dieses Programms übernehmen.

Seither waren auch Investoren antragsberechtigt, die die geförderte Immobilie an eine Betriebsgesellschaft vermietet haben (meist innerhalb der Familie). Die Mieteinnahmen haben sie häufig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert. Hier gilt ab 01.03.2022: Die Vermietung muss eine gewerbliche Tätigkeit darstellen und die Mieteinnahmen müssen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden. Sonst ist eine Förderung nicht mehr möglich.

Dies gilt analog auch für andere Wirtschaftsgüter wie Maschinen und Anlagen.

Im Kombi-Darlehen Mittelstand FLEX fördern wir weiterhin Vorhaben in der ursprünglichen Form (also Vermietung der geförderten Immobilie mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).

Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.

„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.

„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.

Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.

Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161 entnehmen.

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