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Schienenfahrzeugförderung

  • Sie sind ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Stadt- und Straßenbahnverkehrsunternehmen oder eine Fahrzeugbeschaffungs- beziehungsweise Fahrzeugbereitstellungsgesellschaft.

  • Oder Sie sind Aufgabenträger (Stadt- oder Landkreis, Gemeinde, Verband Region Stuttgart und deren Zusammenschlüsse).

  • Sie möchten neue Schienenfahrzeuge erwerben.

  • Sie möchten einen Zuschuss erhalten.

Kurz erklärt

Als kommunales oder privates Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Sie einen Zuschuss, wenn Sie umweltfreundliche und barrierefreie Schienenfahrzeuge anschaffen. Wir fördern auch Stadt- und Landkreise sowie Fahrzeugbereitstellungs- und Fahrzeugbeschaffungsgesellschaften.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Neufahrzeuge als Erst- oder Ersatzbeschaffung

  • Verlängerung von Fahrzeugen

  • Einsatz im ÖPVNÖffentlicher Personennahverkehr/SPNVSchienenpersonennahverkehr

  • Modernisierung der Flotte

  • Kapazitätssteigerung im Schienengebundenen ÖPNV und SPNV zur Steigerung dieser Anteile: neue Linien, Linien erweitern, Fahrplan verdichten, zusätzliche Fahrzeuge

  • Qualitätssteigerung: Verbesserung der Betriebsqualität und des Betriebsablaufs

  • Umstieg auf alternative Antriebsformen: CO2‑Einsparung beim Fahrzeug

  • Weitere (technische) Anforderungen siehe Richtlinie

  • Beschaffung von Gebrauchtfahrzeugen

  • Beschaffung von Fahrzeugen, die mit Energie aus fossilen Treibstoffen in Verbrennungsmotoren betrieben werden.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind ein öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiertes Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) oder des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG)  oder ein Unternehmen des Stadt- und Straßenbahnverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

  • Oder Sie sind das Auftragsunternehmen eines solchen Verkehrsunternehmens.

  • Oder Sie sind eine Fahrzeugbereitstellungs- und Fahrzeugbeschaffungsgesellschaft und überlassen das geförderte Fahrzeug an die oben genannte Unternehmen.

  • Oder Sie sind ein Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des ÖPNVG (Stadt- und Landkreise, Gemeinden, Verband Region Stuttgart).

  • Je nach Förderzweck müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Details dazu finden Sie in der Richtlinie zur Schienenfahrzeugförderung bei den Downloads.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Finanzierung: Zuschuss, bewilligt und ausbezahlt von der L‑Bank

  • Zuschusshöhe: anteilige Finanzierung der Beschaffungskosten abhängig vom Förderzweck

  • Die weiteren Details zu den Fördermöglichkeiten finden Sie in der Richtlinie Schienenfahrzeugförderung. Die Datei können Sie im Downloadbereich herunterladen.

  • Ergänzende Darlehensförderung: Investitionsfinanzierung

    Für den restlichen Finanzierungsbedarf können Sie unsere Förderdarlehen aus dem Programm Investitionsfinanzierung beantragen. Die Darlehen werden über die Hausbank ausgereicht.

Wie geht es weiter?

Details zur Antragstellung

Bitte reichen Sie die Unterlagen per E-Mail an Schienen-FZ.WF@l-bank.de bei uns ein. Die Antragstellung ist ganzjährig möglich.

Das Verfahren für die Schienenförderung umfasst mehrere Stufen:

  • Programmveröffentlichung
    Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg legt die Förderkriterien fest und veröffentlicht das Programm. Veröffentlichung Richtlinie Schienenfahrzeugförderung: 07.11.2023
  • Antragstellung (mit Anmeldung)
    Indem Sie den Antrag bei der L-Bank stellen, beantragen Sie die Aufnahme in das Förderprogramm (= Anmeldung).
  • Aufnahme in das Landesprogramm
    Das Ministerium für Verkehr entscheidet über die Aufnahme des (Gesamt-)Vorhabens in das Landesprogramm.
  • Vorläufige Bewilligung
    Nachdem das (Gesamt-) Vorhaben erfolgreich ins Programm aufgenommen wurde, verschickt die L-Bank den vorläufigen Bewilligungsbescheid an die Unternehmen. Der Bescheid bestätigt, dass das Vorhaben grundsätzlich förderfähig ist, und setzt den vorläufigen Betrag für die Förderung fest. Sobald der vorläufige Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, können Sie mit dem Vorhaben beginnen.
    • Hinweis: Der vorläufige Bewilligungsbescheid ist auf Dauer von zwei Jahren begrenzt.
  • Endgültige Bewilligung
    Nachdem die Unternehmen die Ergebnisse ihrer Angebote eingereicht haben, schickt die L-Bank ihnen den endgültigen Bewilligungsbescheid. Im Bescheid wird der genaue Betrag der Förderung festgelegt. Es ist danach nicht möglich, zusätzliche Fördermittel zu erhalten.
  • Auszahlung
    Nachdem die Unternehmen die Rechnungen für die Schienenfahrzeuge vorgelegt haben, können sie den Zuschuss abrufen. Die Unternehmen beantragen die Auszahlung des Zuschusses direkt bei der L-Bank. Das Formular dafür erhalten die Unternehmen zusammen mit dem endgültigen Bewilligungsbescheid.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Die beihilferechtlichen Voraussetzungen werden erfüllt, wenn Sie oder das Unternehmen, das die Fahrzeuge pachtet:

  • gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach Artikel 3 Absatz 1 oder nach Artikel 8 Absatz 3 VO (EG) 1370/2007 erfüllen und
  • die Fördermittel ausschließlich dazu dienen, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zu erfüllen, die dem Unternehmen im Rahmen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags auferlegt wurde.

Öffentliche Dienstleistungsaufträge in diesem Sinne sind auch

  • Übergangsverträge, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 abgeschlossen wurden („Altverträge“) gemäß der Verordnung (EWG) 1191/69
  • Betrauungen auf der Grundlage der Altmark Trans-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 24.07.2003 – Rs. C-280/00), die die Vereinbarung zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber dokumentieren, diesen Betreiber mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen.

Bitte fügen Sie dem Förderantrag eine Bestätigung des Aufgabenträgers (Formular WF_1150) bei, dass ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag vorliegt, der die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt.

Die Förderung darf keine übermäßige Entschädigung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung darstellen; eine Überkompensation ist ausgeschlossen.

Die Investitionsförderung muss vollständig im Rahmen der Abrechnung gemäß den Bestimmungen des förderfähigen öffentlichen Dienstleistungsauftrags berücksichtigt werden (um Doppelfinanzierung zu vermeiden).

Wenn der Nachweis nicht bereits aus der Bestätigung des Auftraggebers ersichtlich ist, muss ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers beigefügt werden.

Öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA), an die die Förderung gebunden ist, werden Förder-ÖDA genannt.

Die bewilligte Zuwendung muss bei der Berechnung der Fahrzeugpacht des im Rahmen des ÖDA beauftragten Unternehmens vollständig berücksichtigt werden (gegebenenfalls durch Absenken der Fahrzeugpacht).

Die Förderung bezieht sich nur auf Investitionen, die zur Erfüllung der zugrundeliegenden öffentlichen Verpflichtung beitragen (Sachzusammenhang).

Es muss sichergestellt werden, dass keine übermäßige Entschädigung (Überkompensation) stattfindet.

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