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Sie führen ein Busunternehmen und möchten einen Linienbus kaufen oder nachrüsten.
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Oder Sie betreiben einen ehrenamtlichen Busverkehr und möchten einen Bürgerbus kaufen oder nachrüsten.
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Sie möchten einen Zuschuss erhalten.
Gründen und Investieren | Umwelt- und Klimaschutz | Kommune und Infrastruktur
Nahverkehrsfinanzierung
Kurz erklärt
Als kommunales oder privates Busunternehmen erhalten Sie einen Zuschuss, wenn Sie einen umweltfreundlichen und barrierefreien Linienbus anschaffen oder nachrüsten. Wir fördern auch Bürgerbusse.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Elektrobusse, Hybridbusse oder andere schadstoffarme Busse
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Barrierefreie Busse der Klasse I M2 oder M3 oder der Klasse A M2 oder M3 bzw. ab 06.07.2022 der Klassen M2 und M3 nach Art. 4 der VO (EU) 2018/858
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Fahrzeuge der Klasse I M1 bzw. ab 06.07.2022 der Klasse M 1 nach Art. 4 der VO (EU) 2018/858 mit mindestens 6 und höchstens 8 Sitzplätzen (zuzüglich Fahrersitz)
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Einsatz der Busse im Linienverkehr nach § 42 PBefGPersonenbeförderungsgesetz oder im Schülerverkehr gemäß § 43 S. 1 Nr. 2 PBefG oder im Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG
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Neufahrzeuge als Erst- oder Ersatzbeschaffung
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Nachrüstung zum Fahrzeug mit batterieelektrischem Antrieb oder mit Brennstoffzellenantrieb
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Zusatz- und Sonderausstattung von Linienbussen
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Weitere (technische) Anforderungen siehe Richtlinie
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Kauf eines barrierefreien oder niederflurigen Kleinbusses mit 6 bis 8 Sitzplätzen (zuzüglich Fahrersitz)
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Erst- oder Ersatzbeschaffung
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Nachrüstung zum Fahrzeug mit batterieelektrischem Antrieb oder mit Brennstoffzellenantrieb
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Neu- oder Gebrauchtfahrzeug oder Vorführfahrzeug
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Linienverkehr mit ehrenamtlichem Charakter
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Weitere (technische) Anforderungen siehe Richtlinie
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Als Nahverkehrsunternehmen halten Sie die Liniengenehmigungen nach § 42 PBefG oder § 43 S. 1 Nr. 2 PBefG oder § 44 PBefG und betreiben die Linienverkehre selbst.
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Oder Sie sind Auftragsunternehmer eines solchen Verkehrsunternehmens.
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Oder Sie halten als Regieunternehmen die Liniengenehmigungen nach § 42 PBefG oder § 43 S. 1 Nr. 2 PBefG oder § 44 PBefG und beschaffen die Linienbusse. Sie führen den Linienverkehr aber nicht selbst durch.
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Je nach Förderkategorie und beihilferechtlicher Grundlage müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Details dazu finden Sie in der Richtlinie oder der Technische Richtlinie zur Busförderung bei den Downloads.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Finanzierung: Zuschuss, bewilligt und ausbezahlt von der L‑Bank
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Zuschusshöhe: abhängig von der Förderkategorie, der Größe des Busses und der Ausstattung
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Die weiteren Details zu den Fördermöglichkeiten finden Sie in der Richtlinie Busförderung und der technischen Richtlinie. Beide Dateien können Sie im Downloadbereich herunterladen.
Ergänzende Darlehensförderung: Investitionsfinanzierung
Für den restlichen Finanzierungsbedarf können Sie unsere Förderdarlehen aus dem Programm Investitionsfinanzierung beantragen. Die Darlehen werden über die Hausbank ausgereicht.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Busse der Kategorie 1 und 2
Wenn Sie einen Linienbus oder einen Bürgerbus der Kategorie 1 oder 2 beantragen, ist ausschließlich Art. 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zulässig.
Sie müssen zusätzlich die Anlage Beihilfefähige Investitionsmehrkosten für den Umweltschutz (9076-2) einreichen.
Busse der Kategorie 3 oder 4
Wenn Sie Busse in den Kategorien 3 oder 4 beantragen, haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen beihilferechtlichen Begründungen:
- Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach VO (EG) Nummer 1370/2007 („ÖDA-Beihilfe“)
- Tatbestandlicher Ausschluss einer Beihilfe (Keine Beihilfe)
- Allgemeine De-minimis-Beihilfe
- DAWI-De-minimis-Beihilfe
- Genehmigte Bundesregelung
Inhaber Liniengenehmigung
Wenn Sie Inhaber einer Liniengenehmigung sind, empfehlen wir Ihnen das Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als beihilferechtliche Begründung („ÖDA-Beihilfe“). Bitte reichen Sie zusammen mit dem Antrag den Vordruck 9076-3 „Erklärung des zuständigen Aufgabenträgers über das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags“ ein.
Wenn Sie Inhaber einer Liniengenehmigung sind, jedoch den Vordruck 9076-3 „Erklärung des zuständigen Aufgabenträgers über das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags“ nicht einreichen können, empfehlen wir, De-minimis-Beihilfen. Möglich sind die Allgemeine De-minimis-Beihilfe oder die DAWI-De-minimis-Beihilfe.
Was für Sie besser ist, hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen (in der Gruppe) in den letzten drei Jahren schon andere derartige Beihilfen bekommen hat und die zulässige Beihilfeobergrenze erreicht ist.
Auftragsunternehmen
Wenn Sie als Auftragsunternehmer die Liniengenehmigung nicht selbst innehaben, kommt das Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als beihilferechtliche Begründung („ÖDA-Beihilfe“) für Sie nicht in Frage.
Wir empfehlen hier die Allgemeine-De-minimis-Beihilfe. Außer der De-minimis-Erklärung sind keine zusätzlichen beihilferechtlichen Unterlagen für den Antrag notwendig.
Falls Sie die zulässige Beihilfeobergrenze von 300.000 € erreicht haben oder erreichen werden, da Sie in den letzten drei Jahren schon andere Allgemeine De-minimis-Beihilfen erhalten haben, können Sie auf eine von der Europäischen Kommission genehmigte Bundesregelung zur Gewährung von Beihilfen ausweichen oder auf den Tatbestandlichen Ausschluss einer Beihilfe. In beiden Fällen benötigen Sie aber eine anwaltliche Stellungnahme, dass Ihr Unternehmen die notwendigen Kriterien erfüllt.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Die Fördermittel für die Busförderung und Bürgerbusförderung stammen aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat. Die Mittel werden vom Ministerium für Verkehr verwaltet.