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Sie führen ein mittelständisches Unternehmen.
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Sie möchten die Liquidität Ihres Unternehmens mit einem Förderdarlehen erhöhen.
Gründen und Investieren
Liquiditätskredit
Kurz erklärt
Als mittelständisches Unternehmen können Sie mit diesem Förderdarlehen Ihren Liquiditätsbedarf decken.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Betriebsmittelfinanzierung: Liquiditätsbedarf für das Unternehmenswachstum
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Betriebsübernahmen: Kaufpreis, Folgeinvestitionen, Betriebsmittel, Abfindungen
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Konsolidierungen: Betriebsmittel, Anpassungsinvestitionen und Umschuldungen
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Reine Investitionsvorhaben
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Vorhaben ohne Bezug zu Baden-Württemberg
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Ab 01.01.2025: Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind freiberuflich tätig oder führen ein gewerbliches Unternehmen.
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Ihr Unternehmen hat maximal 500 Beschäftigte (Ausnahmen möglich).
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Ihr Unternehmen ist in Baden-Württemberg tätig.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren
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Tilgungszuschuss: nein
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Kredithöhe: 10.000 bis 5 Mio. €. Höhere Beträge sind möglich.
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Kreditlaufzeit: 4, 5, 6, 8, 10 oder 20 Jahre | tilgungsfrei 0 bis 3
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Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit, maximal 10 Jahre
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Bereitstellungszinsen: 3 Monate frei, danach 0,15 % pro Monat auf noch nicht ausgezahlte Beträge
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Sondertilgung für Zusagen bis 30.09.2021: jederzeit möglich gegen Vorfälligkeitsentschädigung
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Sondertilgung für Zusagen ab 01.10.2021: jederzeit möglich ohne Vorfälligkeitsentschädigung, aber einmaliger Verwaltungskostenzuschlag von 1 % des zugesagten Darlehensbetrags bei erster Auszahlung
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Aktuelle Zinssätze: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Ab dem 20.11.2023 stellen wir unser elektronisches Antrags- und Zusageverfahren stufenweise auf eine neue Technologie um: die Web-Service Anbindung „LFI-Schnittstelle“. Am 20.11.2023 haben wir zusammen mit der DZ-Bank die LFI-Schnittstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken produktiv geschaltet. Am 11.12.2023 folgte dann die LFI-Schnittstelle zur LBBW für den Sparkassensektor. Weitere Institute werden in 2024 folgen.
Zeitgleich führen wir neue, grundlegend überarbeitete Dokumente für Antragstellung und Zusage für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung ein:
- Neues einheitliches Antragsformular Förderantrag
- Neues Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen
- Überarbeitete beihilferechtliche und förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
- Neue Zusagetexte
- Neue einheitliche AGB I und AGB II für Förderdarlehen
- Überarbeitete Programmmerkblätter
Die Finanzierungsinstitute, die über die LFI-Schnittstelle angebunden sind, nutzen automatisch das neue Antragsformular, das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen, die neuen Zusagetexte und die neuen Allgemeinen Bestimmungen. Zum 14.12.2023 gelten diese Dokumente dann auch für Hausbanken ohne Anbindung an die LFI-Schnittstelle. Ebenfalls zum 14.12.2023 führen wir neue Programmmerkblätter sowie die redaktionell überarbeiteten Anlagen zum Förderantrag für alle Finanzierungsinstitute ein.
Die Antragsunterlagen und Programmmerkblätter sind ab 14.12.2023 bei den Downloads online abrufbar.
Unsere Finanzierungspartner finden die Allgemeinen Bestimmungen, den neuen Förderantrag sowie programmspezifische Musterzusagen schon jetzt in unserem Expertenportal. Dort haben wir auch weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.
Mit dem Liquiditätskredit können Sie grundsätzlich nur Liquiditätsbedarf, der im Zusammenhang mit Betriebsmittelbedarf, Konsolidierungen oder auch Betriebsübernahmen steht, finanzieren.
Das Programm ist kein Investitionsförderprogramm. Für Investitionen, die beispielsweise auf eine langfristige Nutzung und Finanzierung ausgerichtet sind (z. B. Maschinen, Betriebsgebäude oder Ähnliches), können Sie keine Förderung im Liquiditätskredit erhalten. Hierzu steht Ihnen die Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW) oder die Investitionsfinanzierung zur Verfügung.
Dennoch ist im Merkblatt bei den förderfähigen Vorhaben aufgeführt, dass Investitionen mitfinanziert werden können. Was ist hier zu beachten?
Bei Betriebsübernahmen bedeutet dies, dass neben dem Übernahmepreis beispielsweise auch Modernisierungsinvestitionen mitgefördert werden können. Damit können Sie als Übernehmer aufgeschobenen Renovierungs- und Investitionsstau mit angehen.
Bei Konsolidierungsmaßnahmen können Sie Investitionen zur Anpassung an die geänderten Umfeldbedingungen (z. B. Investitionen in Technologiesprünge) mitfinanzieren.
Gemeinnützige Organisationen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie einen wirtschaftlichen Betriebsteil unterhalten, für den sie körperschaftssteuerpflichtig sind. Die Antragsberechtigung bezieht sich nur auf diesen unternehmerischen Betriebsteil. Das bedeutet, dass beim Liquiditätsbedarf auf den unternehmerischen Betriebsteil abzustellen ist (körperschaftssteuerpflichtiger Umsatz).
Soziale Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.
Unternehmen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (z. B. wenn das Unternehmen Dienstleistungen verrichtet, wie z. B. Holzrückebetriebe, ohne Verwendung eigener Erzeugnisse oder eigener Wirtschaftsgüter). Beim Liquiditätsbedarf ist nur auf diesen gewerblichen Betriebsteil abzustellen.
Land- und Forstwirte bzw. Forstwirtinnen an sich sind im Liquiditätskredit bzw. Liquiditätskredit Plus nicht antragsberechtigt, da sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des EStGEinkommensteuergesetz erzielen.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe steht das Programm Landwirtschaft - Liquiditätssicherung zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um ein zinsgünstiges Darlehensprogramm im Hausbankenverfahren, allerdings ohne Tilgungszuschuss.
Kommunale Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.
Zum 31.03.2023 ist die Sondervariante Liquiditätskredit Plus für Unternehmen, die besonders stark von den Folgen des Ukraine-Kriegs betroffen sind, ausgelaufen. Wir haben in dieser Programmvariante vom 01.12.2022 bis 31.03.2023 einen zusätzlichen Tilgungszuschuss gewährt. Der Tilgungszuschuss beträgt 10 % des eingesetzten Darlehensbetrags, maximal aber 300.000 €. Er stammt aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).
Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.
„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.
„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.
Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.
Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161 entnehmen.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
Wir bieten den Liquiditätskredit in Zusammenarbeit mit dem Bundesförderinstitut KfW und der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg an.
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Bürgschaftsbank Baden-Württemberg
Die Bürgschaftsbank bietet speziell für den Liquiditätskredit und Liquiditätskredit Plus die Kombi-Bürgschaft 50 an. Die Konditionen für die Bürgschaft sind besonders günstig und auf die Preisklasse des Förderdarlehens abgestimmt. Sie können die Bürgschaft zusammen mit dem Förderdarlehen in einem vereinfachten Verfahren beantragen.
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Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Die KfW stellt uns zinsgünstige Refinanzierungsmittel zur Verfügung.