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Sie brauchen Liquidität, um außergewöhnliche Belastungen zu überbrücken.
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Sie suchen ein Förderdarlehen mit längerer Laufzeit, um die finanziellen Belastungen auf mehrere Jahre zu verteilen.
Coronahilfe | Gründen und Investieren
Landwirtschaft – Liquiditätssicherung
Kurz erklärt
Betriebe aus Landwirtschaft, Gartenbau und Weinbau, deren Existenz aufgrund von Extremwetterlagen, Tierseuchen oder Preisschwankungen bedroht ist, können diese Förderdarlehen in Anspruch nehmen. Zeitlich befristet sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund des Ukraine‑Krieges und seiner wirtschaftlichen Folgen Liquiditätsbedarf haben.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Externe Faktoren wie zum Beispiel Extremwetterlagen, Folgen von Pandemien oder Kriegen, haben zu existenzbedrohenden Ertragseinbußen und/oder Kostensteigerungen geführt.
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Sie benötigen Liquidität, um diese Ertragseinbußen oder Kostensteigerungen aufzufangen.
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Oder Sie haben andere notwendige betriebliche Ausgaben, um sich an die veränderte Situation anzupassen.
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Ab 01.01.2025: Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Ihr Unternehmen ist in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig (Landwirtschaft, Gartenbau, Obstbau, Weinbau).
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Sie können Ergebnisrückgänge von mindestens 30 % im betroffenen Betriebszweig nachweisen.
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Oder: Sie können den Zusammenhang zwischen Ihrem Liquiditätsbedarf und den Folgen des Ukraine-Kriegs nachweisen.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren
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Kredithöhe: 5.000 bis 10 Mio. €
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Kreditlaufzeit: 6 oder 10 Jahre | tilgungsfrei 0 oder 1
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Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit
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Bereitstellungszinsen: 6 Wochen frei, danach 0,15 % pro Monat auf die noch nicht ausgezahlten Darlehensbeträge
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Sondertilgungen: in der Regel ausgeschlossen
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Aktuelle Zinssätze: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Ab dem 20.11.2023 stellen wir unser elektronisches Antrags- und Zusageverfahren stufenweise auf eine neue Technologie um: die Web-Service Anbindung „LFI-Schnittstelle“. Am 20.11.2023 haben wir zusammen mit der DZ-Bank die LFI-Schnittstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken produktiv geschaltet. Am 11.12.2023 folgte dann die LFI-Schnittstelle zur LBBW für den Sparkassensektor. Weitere Institute werden in 2024 folgen.
Zeitgleich führen wir neue, grundlegend überarbeitete Dokumente für Antragstellung und Zusage für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung ein:
- Neues einheitliches Antragsformular Förderantrag
- Neues Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen
- Überarbeitete beihilferechtliche und förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
- Neue Zusagetexte
- Neue einheitliche AGB I und AGB II für Förderdarlehen
- Überarbeitete Programmmerkblätter
Die Finanzierungsinstitute, die über die LFI-Schnittstelle angebunden sind, nutzen automatisch das neue Antragsformular, das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen, die neuen Zusagetexte und die neuen Allgemeinen Bestimmungen. Zum 14.12.2023 gelten diese Dokumente dann auch für Hausbanken ohne Anbindung an die LFI-Schnittstelle. Ebenfalls zum 14.12.2023 führen wir neue Programmmerkblätter sowie die redaktionell überarbeiteten Anlagen zum Förderantrag für alle Finanzierungsinstitute ein.
Die Antragsunterlagen und Programmmerkblätter sind ab 14.12.2023 bei den Downloads online abrufbar.
Unsere Finanzierungspartner finden die Allgemeinen Bestimmungen, den neuen Förderantrag sowie programmspezifische Musterzusagen schon jetzt in unserem Expertenportal. Dort haben wir auch weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.
Darlehen aus dem Förderprogramm beinhalten aktuell Agrar-De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.
Der Beihilfewert aller einem Unternehmen auf Basis dieser Verordnung gewährten Beihilfen darf innerhalb des laufenden und den vorangegangenen beiden Kalenderjahren 20.000 Euro nicht übersteigen.
Bitte fügen Sie die Beihilfeerklärung (De-minimis-Erklärung, Formular 1332, Version 01/2024) dem Antrag bei. Diese Erklärung gilt auch für die Agrar-De-minimis-Beihilfen.
Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).
Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.
„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.
„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.
Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.
Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161 entnehmen.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
Die L‑Bank bietet ihr Programm Landwirtschaft – Liquiditätssicherung in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an.
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Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)
Die L‑Bank refinanziert ihre Förderdarlehen aus dem gleichnamigen Programm Landwirtschaft – Liquiditätssicherung (LRLandwirtschaftliche Rentenbank-Programm Nr. 246 mit LR-Basis-Konditionen) der Rentenbank. Als Fördermehrwert für Baden-Württemberg bieten wir eine längere Zeit, in der Sie keine Bereitstellungszinsen zahlen müssen.
In der aktuellen Krise bietet die Rentenbank ein erweitertes Programm Liquiditätssicherung kombiniert mit einer Bürgschaft des Bundes an.