Achtung:

Ab dem 01.01.2025 sind fossile Heizkessel nicht mehr förderfähig.

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Mann befördert ein Maschinenteil im Dieffenbacher-Werk

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Kombi-Darlehen Mittelstand

  • Sie führen ein mittelständisches Unternehmen.

  • Sie investieren in energieeffiziente Gebäude oder Gebäudetechnik.

  • Sie möchten dies mit einem Förderdarlehen finanzieren und gleichzeitig einen Zuschuss erhalten.

  • Klimaprämie für kleine und mittlere Unternehmen (KMUKleine und mittlere Unternehmen) bei gleichzeitiger Bundesförderung (BEGBundesförderung für effiziente Gebäude-Förderung oder KFNKlimafreundlicher Neubau-Förderung)

  • 3 Programmvarianten: KDM - junge KMU, KDM - etablierte KMU, KDM-FLEX

Kurz erklärt

Wenn Ihr Unternehmen in energieeffiziente Gebäude und Gebäudetechnik investiert, fördern wir Sie mit einem zinsverbilligten Darlehen. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren zusätzlich von der Klimaprämie. Sie wird als Tilgungszuschuss auf dem Darlehenskonto gutgeschrieben.

Sprechen Sie uns an

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Darlehen an Unternehmen im Hausbankenverfahren

Rufen Sie uns an. Sie erreichen uns zu unseren Servicezeiten, von Montag bis Donnerstag, 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Freitags sind wir von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr für Sie da.

Falls Sie uns per E-Mail kontaktieren, geben Sie bitte unbedingt Ihre PLZ und Ihren Stadt- oder Landkreis an. Dann können wir Ihre E-Mail besser zuordnen und schneller bearbeiten.

 

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Neubau von Gebäuden

  • Sanierung von bestehenden Gebäuden

  • Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung der Gebäudehülle und Gebäudetechnik bei bestehenden Gebäuden

  • Vorhaben, die gleichzeitig eine Bundesförderung für Gebäude (BEG oder KFN) erhalten

  • Oder nur in der Variante KDM-FLEX:  Vorhaben, die gleichzeitig eine ELR-Förderung erhalten (auch ohne Bundesförderung)

  • Energetische Kosten, die auch in der BEG-Förderung als förderfähig anerkannt werden

  • Weitere Kosten des Vorhabens wie zum Beispiel Grundstück, Außenanlagen, die nicht zur Energieeffizienz beitragen

  • Weitere energetische Maßnahmen, die die Mindestanforderungen der BEG-Förderung nicht erfüllen

  • Anlagen, die eine Vergütung nach EEGErneuerbare-Energien-Gesetz oder KWKGKraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz erhalten

  • Ab 01.03.2022 in den beiden KMU-Varianten: Immobilien oder andere Wirtschaftsgüter zur Vermietung an eine Betriebsgesellschaft, wenn die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden.  Eine Förderung in der Flex-Variante ist jedoch möglich.

  • Ab 01.01.2025: Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie arbeiten freiberuflich oder führen ein gewerbliches Unternehmen.

  • Ihr Unternehmen gilt als kleines und mittleres UnternehmenEin kleines und mittleres Unter­nehmen nach EU‑Defini­tion hat weniger als 250 Be­schäf­tigte und einen Jahres­umsatz von maximal 50 Mio. € (oder eine Bilanz­summe von maximal 43 Mio. €). (KMU) im Sinne der EUEuropäische Union-Definition.

  • Oder: Ihr Unternehmen gilt als größeres Unternehmen und befindet sich mehrheitlich im Privatbesitz.

  • Oder: Ihr Unternehmen ist ein gemeinnützige Organisation

  • Sie investieren in Baden-Württemberg.

  • Sie erhalten einen Zuschuss oder ein Darlehen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Gebäude oder BEG-Einzelmaßnahmen), Klimafreundlicher Neubau (KFN) oder Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) für Ihr Vorhaben.

  • Oder: Sie erhalten einen ELR-Zuschuss für Ihr Vorhaben. Dann können Sie die Flex-Variante beantragen, ohne die energetischen Standards der BEG-Förderung zu erfüllen. Allerdings entfällt die Klimaprämie.

  • Zusätzlich für den Zinsbonus für junge Unternehmen: Sie haben sich vor weniger als 5 Jahren selbstständig gemacht oder Ihr Unternehmen ist seit weniger als 5 Jahren am Markt aktiv. Und Ihr Unternehmen gilt als KMU.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren mit Tilgungszuschuss (Klimaprämie)

  • Kredithöhe: 10.000 bis 25 Mio. €

  • Kreditlaufzeit: 5, 8, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre | tilgungsfrei 0–3

  • Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit, max. 10 Jahre

  • BereitstellungszinsenWenn Sie Ihren Kredit nicht termin­gerecht abrufen, entstehen uns für die ständige Auszahlungs­bereitschaft Kosten. Diese müssen wir Ihnen über eine Bereitsstellungs­provision in Rechnung stellen.: 12 Monate frei, danach 0,15 % pro Monat auf noch nicht ausgezahlte Beträge

  • Sondertilgung: jederzeit möglich gegen Vorfälligkeitsentschädigung

  • Aktuelle Zinssätze und Tilgungszuschüsse: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads

Zusätzliche Förderung für junge, kleine und mittlere Unternehmen: Zinsbonus in der Programmvariante KDM - junge KMU

Wir verbilligen die Zinssätze für junge, kleine und mittlere Unternehmen stärker als für etablierte Unternehmen und größere Unternehmen. Ihr Unternehmen gilt als jung, wenn es weniger als 5 Jahre am Markt aktiv ist und Umsätze erzielt hat.

Zusätzliche Leistung für kleine und mittlere Unternehmen: Klimaprämie des Landes Baden-Württemberg

Die Klimaprämie erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU)  für Vorhaben, die auch in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Gebäude oder BEG-Einzelmaßnahmen) oder im Bundesprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN-Gebäude) gefördert werden. Wir schreiben die Klimaprämie als Tilgungszuschuss für unser Kombi-Darlehen Mittelstand gut.

Wir berechnen die Klimaprämie in % der anerkannten Kosten der BEG- oder KFN-Förderung. Sie beträgt derzeit (01.01.2023):

  • Neubau KfW-Effizienzgebäude 55 oder 40: 1,0 % 
  • Sanierung KfW-Effizienzgebäude 40: 3,0 %

  • Sanierung KfW-Effizienzgebäude 55: 2,0 %

  • Sanierung KfW-Effizienzgebäude 70: 1,0 %

  • Sanierung Einzelmaßnahmen: 2,0 %

Nach Abschluss Ihres Vorhabens lassen Sie zunächst den endgültigen Betrag der BEG-Förderung durch die KfW oder das BAFA festlegen. Diese Unterlagen reichen Sie dann bei Ihrer Hausbank ein, die sie an uns weiterleitet. Auf Basis der BEG-Förderung setzen wir die Klimaprämie fest und schreiben die Klimaprämie als Tilgungszuschuss gut.

Bei einer KFN-Förderung reichen Sie uns die Bestätigung nach Durchführung für diese Förderung ein. Wir setzen dann die Klimaprämie auf Basis dieser Angaben fest.

Für Vorhaben, die schon mit einem ELR-Zuschuss gefördert werden, entfällt die Klimaprämie.

Zusätzliche Förderung bei fehlenden Sicherheiten: Kombi-Bürgschaft 50

Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für unsere Förderdarlehen. Sie können sie in einem vereinfachten Verfahren beantragen. Und Sie erhalten besondere Konditionen. Verbürgt werden 50 % des Förderdarlehens.

Für das Kombi-Darlehen Mittelstand bieten die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg und die L‑Bank Kombi-Bürgschaften 50 an.

Wie geht es weiter?

Gehen Sie informiert zur Hausbank.

Wir arbeiten eng mit den Banken und Sparkassen vor Ort zusammen, die Sie zu unseren Förderprogrammen beraten. Sie stellen dort den Förderantrag und schließen den Kreditvertrag ab. Die Hausbank zahlt das Förderdarlehen an Sie aus. Am besten nehmen Sie gleich unser Produktinformationsblatt oder das Programmmerkblatt mit zu Ihrem Beratungstermin bei Ihrer Hausbank.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Ab dem 20.11.2023 stellen wir unser elektronisches Antrags- und Zusageverfahren stufenweise auf eine neue Technologie um: die Web-Service Anbindung „LFI-Schnittstelle“. Am 20.11.2023 haben wir zusammen mit der DZ-Bank die LFI-Schnittstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken produktiv geschaltet. Am 11.12.2023 folgte dann die LFI-Schnittstelle zur LBBW für den Sparkassensektor. Weitere Institute werden in 2024 folgen.

Zeitgleich führen wir neue, grundlegend überarbeitete Dokumente für Antragstellung und Zusage für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung ein:

  • Neues einheitliches Antragsformular Förderantrag
  • Neues Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen
  • Überarbeitete beihilferechtliche und förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
  • Neue Zusagetexte
  • Neue einheitliche AGB I und AGB II für Förderdarlehen
  • Überarbeitete Programmmerkblätter

Die Finanzierungsinstitute, die über die LFI-Schnittstelle angebunden sind, nutzen automatisch das neue Antragsformular, das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen, die neuen Zusagetexte und die neuen Allgemeinen Bestimmungen. Zum 14.12.2023 gelten diese Dokumente dann auch für Hausbanken ohne Anbindung an die LFI-Schnittstelle. Ebenfalls zum 14.12.2023 führen wir neue Programmmerkblätter sowie die redaktionell überarbeiteten Anlagen zum Förderantrag für alle Finanzierungsinstitute ein.

Die Antragsunterlagen und Programmmerkblätter sind ab 14.12.2023 bei den Downloads online abrufbar.

Unsere Finanzierungspartner finden die Allgemeinen Bestimmungen, den neuen Förderantrag sowie programmspezifische Musterzusagen schon jetzt in unserem Expertenportal. Dort haben wir auch weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.

Wir ändern zum 01.03.2022 unsere Refinanzierungsbasis und haben daher die Programmstruktur des Kombi-Darlehens Mittelstand angepasst. Wir bieten nun diese 3 Programmvarianten an:

  • Kombi-Darlehen Mittelstand – junge KMU
  • Kombi-Darlehen Mittelstand – etablierte KMU
  • Kombi-Darlehen Mittelstand – FLEX

In den beiden KMU-Varianten ist wie bisher die BEG-Förderung Zugangsvoraussetzung. Die Zinskonditionen und Laufzeiten gestalten wir auf Basis des ERP-Förderkredits KMU und gewähren eine zusätzlichen Tilgungszuschuss, die Klimaprämie. Junge KMU bis 5 Jahre erhalten wie bisher einen Zinsbonus.

In der Flex-Variante ist die Zugangsvoraussetzung mit einer BEG-Förderung oder (neu ab 01.03.) mit einer ELR-Förderung erfüllt. Auch größere Unternehmen sind antragsberechtigt. Die bisherige Umsatzobergrenze von 500 Mio. € entfällt. Die 25- und 30-jährige Kreditlaufzeit bieten wir nur noch in der Flex-Variante an.

Wir stellen zum 01.03.2022 unsere Refinanzierung für das Kombi-Darlehen Mittelstand (KDM) um.

Für die Programmvarianten KDM - junge KMU und KDM- etablierte KMU nutzen wird das KfW-Programm ERP-Förderkredit KMU. Daher müssen wir auch die Förderbedingungen dieses Programms übernehmen.

Seither waren in KDM auch Investoren antragsberechtigt, die die geförderte Immobilie an eine Betriebsgesellschaft vermietet haben (meist innerhalb der Familie). Die Mieteinnahmen haben sie häufig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert. Hier gilt ab 01.03.2022: Die Vermietung muss eine gewerbliche Tätigkeit darstellen und die Mieteinnahmen müssen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden. Sonst ist eine Förderung in den KMU-Varianten nicht mehr möglich.

Für die Variante KDM-FLEX nutzen wir eine andere Refinanzierungsbasis und sind daher flexibler in den Programmbestimmungen.

Mit KDM-FLEX fördern wir weiterhin Vorhaben in der ursprünglichen Form (also Vermietung der geförderten Immobilie mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

Änderungen bei der BEG-Förderung

  • Ab 01.02.2022 werden Neubauvorhaben zum EG 55, EG 55 EE und EG 55 NH nicht mehr gefördert.
  • Ab 20.04.2022 bzw. 21.04.2022 werden Neubauvorhaben zum EG 40, EG 40 EE und  EG 40 NH nicht mehr gefördert.

  • Ab 28.07.2022 werden Sanierungsvorhaben zum EG 100, 100 EE und 100 NH nicht mehr gefördert.

  • Zum 28.02.2023 wird die BEG-Förderung für Neubauten komplett eingestellt.

  • Zum 01.03.2023 startet das neue Bundesprogramm Klimafreundlicher Neubau - Nichtwohngebäude (KFN).

Auswirkungen auf das Kombi-Darlehen Mittelstand

Als Zugangsvoraussetzung für das Kombi-Darlehen Mittelstand sehen wir nach wie vor eine BEG-Förderung vor. Seit 01.03.2023 erkennen wir auch eine KFN-Förderung  an.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes werden wir bis auf Weiteres (verlängert vom 30.06.2023)  weiterhin Anträge für Neubauvorhaben zum EG 40, 40 EE und 40 NH akzeptieren und bewilligen, auch wenn die KfW keine Zusage mehr erteilt hat. Voraussetzung ist, dass eine vom Energieeffizienzexperten ausgestellte Bestätigung zum Antrag (gBzA) oder vergleichbare Unterlagen vorliegen.

In der Programmvariante Kombi-Darlehen Mittelstand FLEX erfüllen Sie auch mit einer ELR-Förderung die Zugangsvoraussetzung. In diesem Fall muss Ihr Gebäude auch nicht zwingend die energetischen Standards der BEG- oder KFN-Förderung erfüllen. Damit fördern wir z. B. auch Neubauvorhaben zum EGEuropäische Gemeinschaft 55. Eine Kombination von ELR-Förderung und Klimaprämie ist jedoch nicht möglich.

Die Klimaprämie richtet sich auch nach der Energieeffizienz Ihres Gebäudes oder der Einzelmaßnahmen an der Gebäudetechnik oder Gebäudehülle.

Nachweis bei Antragstellung

Legen Sie bitte bei der Hausbank die Bestätigung zum Antrag  (BzA) oder die Technische Produktbeschreibung (TPB) für die BEG-Förderung vor. Bei einer KFN-Förderung reichen Sie die BzA von dem KFN-Antrag ein. In der BzA bzw. TPB  sind für uns vor allem der Effizienzgebäude-Standard oder die Einzelmaßnahmen sowie die anerkannten förderfähigen Kosten von Interesse. Auf Basis dieser Angaben können wir die (voraussichtliche) Klimaprämie für die Darlehenszusage berechnen.

Nachweis nach Abschluss des Vorhabens

Nach Abschluss Ihres Vorhabens bestätigt Ihr Energieeffizienzexperte die Umsetzung der Maßnahmen in der Bestätigung nach Durchführung (BnD) für die BEG-Förderung. Mit diesem Formular lassen Sie zunächst den endgültigen Betrag der BEG-Förderung durch die KfW oder das BAFA festlegen. Diese Unterlagen (inklusive der BnD) reichen Sie dann bei Ihrer Hausbank ein, die sie an uns weiterleitet. Auf Basis der BEG-Förderung setzen wir die Klimaprämie endgültig fest und schreiben die Klimaprämie als Tilgungszuschuss gut.

Wenn die KfW aufgrund der ausgeschöpften Fördermittel keine BEG-Zusage mehr erteilt hat, reicht die Bestätigung nach Durchführung des Energieeffizienzexperten.

Bei einer KFN-Förderung reichen Sie bitte nur die Bestätigung nach Durchführung (BnD) ein, die Sie für die KfW-Förderung verwenden. Ihre Hausbank leitet die BnD an uns weiter. Wir setzen dann die Klimaprämie endgültig fest und schreiben sie als Tilgungszuschuss gut.

Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).

Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.

„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.

„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.

Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.

Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161 entnehmen.

Weitere Förderprogramme

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