Achtung:

Ab dem 01.01.2025 sind fossile Heizkessel nicht mehr förderfähig.

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Zwei Personen mit Bauhelm und Weste beraten sich auf einer Baustelle

I love Gründen und Investieren | Bauen und Wohnen | Umwelt- und Klimaschutz

Investitionsfinanzierung

  • Sie führen ein mittelständisches Unternehmen.

  • Sie investieren im ländlichen Raum.

  • Sie möchten dies mit einem Förderdarlehen finanzieren.

Kurz erklärt

Wenn Sie als Unternehmen im ländlichen Raum investieren, erhalten Sie ein Förderdarlehen. Unternehmen mit Klimaschutzstrategie fördern wir mit einem zusätzlichen Nachhaltigkeitsbonus.

Sprechen Sie uns an

Bankenhotline Wirtschaftsförderung

Darlehen an Unternehmen im Hausbankenverfahren

Rufen Sie uns an. Sie erreichen uns zu unseren Servicezeiten, von Montag bis Donnerstag, 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Freitags sind wir von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr für Sie da.

Falls Sie uns per E-Mail kontaktieren, geben Sie bitte unbedingt Ihre PLZ und Ihren Stadt- oder Landkreis an. Dann können wir Ihre E-Mail besser zuordnen und schneller bearbeiten.

 

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Erweiterung, Modernisierung, Rationalisierung

  • Betriebsübernahmen, Beteiligungen

  • Betriebsverlagerung

  • Investitionskosten für Grundstücke, Gebäude, Baumaßnahmen, Maschinen, Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge, ITInformationstechnologie, Übernahmepreis

  • Vorhaben von Existenzgründerinnen und Existenzgründern

  • Ab 01.01.2025: Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind freiberuflich tätig oder führen ein gewerbliches Unternehmen.

  • Sie investieren im ländlichen Raum in Baden-Württemberg.

  • Zusätzlich für den Nachhaltigkeitsbonus: Sie erfüllen unsere Klimaschutzkriterien. Stufe 1: Sie haben eine CO2-Bilanz für Ihr Unternehmen erstellt. Stufe 2: Sie haben zusätzlich für Ihr Unternehmen CO2-Minderungsziele definiert und einen Maßnahmenkatalog (ROADMAP) zur Umsetzung dieser Ziele erstellt. Ab 01.07.2024: Stufe 3: Sie haben den Nachhaltigkeitsbonus schon einmal vor dem 31.12.2023 erhalten und können die planmäßige Umsetzung des Maßnahmenplans bestätigen. Bei Erstförderung vor dem 31.12.2022 können Sie zusätzlich eine neue CO2-Bilanz (für 2023) vorlegen.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren

  • Kredithöhe: 5.000 bis 10 Mio. €

  • Laufzeit: 6, 8, 10, 15, 20 oder 30 Jahre | tilgungsfrei 0–2

  • Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit, max. 10 Jahre

    Für Darlehen ohne Nachhaltigkeitsbonus max. 20 Jahre

  • Bereitstellungszinsen: 12 Monate frei, danach 0,15 % pro Monat auf noch nicht ausgezahlte Beträge

  • Sondertilgung: jederzeit möglich gegen Vorfälligkeitsentschädigung

  • Aktuelle Zinssätze: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads

Zusätzliche Zinsverbilligung für Unternehmen, die Klimaschutzziele verfolgen: Nachhaltigkeitsbonus

Der Nachhaltigkeitsbonus umfasst drei Förderstufen, die aufeinander aufbauen (Stand: 02.12.2024):

  • Stufe 1:
    Erstellung einer CO2-Bilanz (CO2-Fußabdruck)
    (zusätzliche Zinsverbilligung von aktuell 5 Basispunkten)

  • Stufe 2:
    Definition von CO2-Minderungszielen sowie Erstellung eines Maßnahmenkatalogs (ROADMAP) zur Umsetzung dieser Ziele
    (zusätzliche Zinsverbilligung von aktuell weiteren 5 Basispunkten gegenüber Stufe 1)

  • ab 01.07.2024: Stufe 3 (Wiederholte Antragstellung):
    Erstförderung mit dem Nachhaltigkeitsbonus vor dem 31.12.2023: Bestätigung der planmäßigen Umsetzung des Maßnahmeplans
    Erstförderung mit dem Nachhaltigkeitsbonus vor dem 31.12.2022: Zusätzlich erneute Vorlage einer CO2-Bilanz (für das Jahr 2023)
    (zusätzliche Zinsverbilligung von aktuell 10 Basispunkten)

Weitere Informationen haben wir für Sie auf der Seite Details zum Nachhaltigkeitsbonus zusammengestellt. Die genauen Anforderungen an die beiden Förderstufen finden Sie in der Bestätigung zum Förderantrag - Nachhaltigkeitsbonus.  Diese müssen Sie von einer sachverständigen Person ausfüllen lassen und bei Ihrer Hausbank einreichen.

Unser Expertennetzwerk

Wir arbeiten mit einem Netzwerk an erfahrenen Sachverständigen zusammen. Sie helfen Ihnen bei der Erstellung der Bestätigung zum Kreditantrag. Dies ist für Ihr Unternehmen kostenfrei.

Zusätzliche Förderung bei fehlenden Sicherheiten: Kombi-Bürgschaft 50

Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für unsere Förderdarlehen. Sie können sie in einem vereinfachten Verfahren beantragen. Und Sie erhalten besondere Konditionen. Verbürgt werden 50 % des Förderdarlehens.

Für die Investitionsfinanzierung bieten die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg und die L‑Bank Kombi-Bürgschaften 50 an.

Wie geht es weiter?

Gehen Sie informiert zur Hausbank.

Wir arbeiten eng mit den Banken und Sparkassen vor Ort zusammen, die Sie zu unseren Förderprogrammen beraten. Sie stellen dort den Förderantrag und schließen den Kreditvertrag ab. Die Hausbank zahlt das Förderdarlehen an Sie aus. Am besten nehmen Sie gleich unser Produktinformationsblatt oder das Programmmerkblatt mit zu Ihrem Beratungstermin bei Ihrer Hausbank.

Die L-Bank informiert.

Nachhaltigkeitsbonus

Detailliertere Informationen zu:

  • Welche Voraussetzungen müssen Sie für den Nachhaltigkeitsbonus erfüllen?
  • Welche Nachweise müssen Sie uns dafür vorlegen?
  • An welche Personen aus unserem Expertennetzwerk können Sie sich wenden?

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Ab dem 20.11.2023 stellen wir unser elektronisches Antrags- und Zusageverfahren stufenweise auf eine neue Technologie um: die Web-Service Anbindung „LFI-Schnittstelle“. Am 20.11.2023 haben wir zusammen mit der DZ-Bank die LFI-Schnittstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken produktiv geschaltet. Am 11.12.2023 folgte dann die LFI-Schnittstelle zur LBBW für den Sparkassensektor. Weitere Institute werden in 2024 folgen.

Zeitgleich führen wir neue, grundlegend überarbeitete Dokumente für Antragstellung und Zusage für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung ein:

  • Neues einheitliches Antragsformular Förderantrag
  • Neues Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen
  • Überarbeitete beihilferechtliche und förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
  • Neue Zusagetexte
  • Neue einheitliche AGB I und AGB II für Förderdarlehen
  • Überarbeitete Programmmerkblätter

Die Finanzierungsinstitute, die über die LFI-Schnittstelle angebunden sind, nutzen automatisch das neue Antragsformular, das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen, die neuen Zusagetexte und die neuen Allgemeinen Bestimmungen. Zum 14.12.2023 gelten diese Dokumente dann auch für Hausbanken ohne Anbindung an die LFI-Schnittstelle. Ebenfalls zum 14.12.2023 führen wir neue Programmmerkblätter sowie die redaktionell überarbeiteten Anlagen zum Förderantrag für alle Finanzierungsinstitute ein.

Die Antragsunterlagen und Programmmerkblätter sind ab 14.12.2023 bei den Downloads online abrufbar.

Unsere Finanzierungspartner finden die Allgemeinen Bestimmungen, den neuen Förderantrag sowie programmspezifische Musterzusagen schon jetzt in unserem Expertenportal. Dort haben wir auch weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.

Zum ländlichen Raum zählen alle Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnenden, in der Region Stuttgart mit weniger als 30.000 Einwohnenden. Zur Region Stuttgart zählen die Kreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr.

Nicht zum ländlichen Raum im Sinne dieses Förderprogramms gehören folgende Kommunen:

  • Aalen
  • Backnang
  • Baden-Baden
  • Bietigheim-Bissingen
  • Böblingen, Stadt
  • Esslingen am Neckar
  • Fellbach
  • Filderstadt
  • Freiburg
  • Friedrichshafen
  • Göppingen
  • Heidelberg
  • Heidenheim
  • Heilbronn
  • Herrenberg
  • Karlsruhe
  • Kirchheim/Teck
  • Konstanz
  • Kornwestheim
  • Leinfelden-Echterdingen
  • Leonberg
  • Ludwigsburg
  • Mannheim
  • Nürtingen
  • Offenburg
  • Ostfildern
  • Pforzheim
  • Rastatt
  • Ravensburg
  • Reutlingen
  • Schorndorf
  • Schwäbisch Gmünd
  • Sindelfingen
  • Stuttgart
  • Tübingen
  • Ulm
  • Villingen-Schwenningen
  • Waiblingen

Entscheidend sind die zuletzt verfügbaren Einwohnerzahlen zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).

Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.

„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.

„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.

Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.

Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161 entnehmen.

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