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Ab sofort stehen Ihnen neue Antragsformulare zur Verfügung.

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Blick auf ländlich gelegenes Unternehmen

Gründen und Investieren | Bauen und Wohnen

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Unternehmen und Vermietende

  • Sie führen ein mittelständisches Unternehmen und haben weniger als 100 Beschäftigte.

  • Oder: Sie möchten Wohnungen an Dritte vermieten.

  • Sie investieren im ländlichen Raum in Baden-Württemberg.

  • Sie möchten Ihre Investition mit einem Zuschuss finanzieren.

Kurz erklärt

Sie wollen in ländlich geprägten Orten in Baden-Württemberg in Ihrem Unternehmen investieren oder Mietwohnungen sanieren? Finanzieren Sie dies mit einem ELR-Zuschuss.

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Darlehen an Unternehmen im Hausbankenverfahren

Rufen Sie uns an. Sie erreichen uns zu unseren Servicezeiten, von Montag bis Donnerstag, 8.30 bis 16.30 Uhr. Freitags sind wir von 8.30 bis 16.00 Uhr für Sie da.

Falls Sie uns per E-Mail kontaktieren, geben Sie bitte unbedingt Ihre PLZ und Ihren Stadt- oder Landkreis an. Dann können wir Ihre E-Mail besser zuordnen und schneller bearbeiten.

 

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen durch:

  • Erweiterung bestehender Betriebe

  • Neuansiedlung von Unternehmen (auch Gründung)

  • Standortverlagerung aus Gemengelage

  • Umnutzung bestehender Gebäude

  • Reaktivierung von Gewerbebrachen

  • Sicherung der wohnortnahen Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen durch

  • Gründung eines neuen Unternehmens

  • Übernahme eines bestehenden Unternehmens

  • Erweiterung eines bestehenden Unternehmens

  • Erhaltung und Stärkung der Ortskerne und Schaffung von Mietwohnungen durch

  • Umnutzung vorhandener Bausubstanz als Wohnraum

  • Umfassende Modernisierung von bestehendem Wohnraum

  • Baureifmachung von Grundstücken

  • Maschinen und Einrichtungen

  • Kaufpreis für Gebäude (ohne Grund und Boden)

  • Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Umnutzung)

  • In allen drei Förderschwerpunkten förderfähig

  • Grunderwerb

  • Kraftfahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung

  • Photovoltaik-Anlagen

  • Warenlager und Betriebsmittelbedarf

  • Mietwohnungen in Neubauten

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind eine freiberuflich arbeitende Person oder führen ein gewerbliches Unternehmen.

  • Oder: Sie sind eine unternehmerisch tätige natürliche Person. Dazu zählen Sie z. B. auch, wenn Sie mehrere Wohnungen vermieten.

  • Ihr Unternehmen gilt als kleines und mittleres UnternehmenEin kleines und mittleres Unter­nehmen nach EU‑Defini­tion hat weniger als 250 Be­schäf­tigte und einen Jahres­umsatz von maximal 50 Mio. € (oder eine Bilanz­summe von maximal 43 Mio. €). (KMU) im Sinne der EUEuropäische Union-Definition, allerdings mit weniger als 100 Beschäftigten.

  • Sie investieren in ländlich geprägten Orten oder in anderen Orten des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg.

  • Ihr Vorhaben ist Teil eines Gesamtkonzeptes der Gemeinde zur Standortentwicklung.

  • Ihre Gemeinde hat für das Gesamtkonzept einen Förderantrag beim zuständigen Ministerium MLRMinisterium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gestellt und das MLR hat Ihr Vorhaben für eine Förderung ausgewählt.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Finanzierung: Zuschuss

  • Zuschusshöhe: 5.000 bis 200.000 €

  • Finanzierungsanteil (Fördersatz): bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben

  • Höhere Förderung für strukturpolitisch besonders bedeutsame Projekte, Projekte zur Grundversorgung, Projekte mit EU-Kofinanzierung und Projekte mit CO2Kohlenstoffdioxid-bindenden Baustoffen (siehe auch unten bei Häufige Fragen: Wie hoch ist die Förderung in den einzelnen Schwerpunkten?)

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Unternehmen und Vermietende

So fördern wir Sie zusätzlich.

  • ELR-Kombi-Darlehen

    Kombination zur ELR-Förderung

  • Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz

    Programmende am 30.06.2021. Nachfolgeprogramm: Kombi-Darlehen Mittelstand

    Ausgelaufen

Wie geht es weiter?

Details zur Antragstellung

Grundlage für die Förderung im ELR-Programm ist ein Gesamtkonzept der Gemeinde zur Standortentwicklung. Hier bündelt die Gemeinde ihre eigenen Vorhaben mit entsprechenden Vorhaben von Unternehmen oder Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern.

Daraus ergibt sich ein mehrstufiges Antragsverfahren.

  1. Ihr erster Gang führt Sie zur Gemeinde. Sie stimmen Ihre Pläne auf das Gesamtkonzept der Gemeinde ab. Dann stellen Sie dort einen ersten Antrag als Teil des kommunalen Konzepts. Beachten Sie bitte die Antragsfrist. Sie endet meist Ende September. Die Antragsunterlagen finden Sie auf der Internetseite der Regierungspräsidien.
  2. Die Gemeinde leitet einen Förderantrag mit allen Einzelvorhaben über den Landkreis und die Regierungspräsidien weiter an das zuständige Ministerium, das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR).
  3. Das Ministerium entscheidet, welche Projekte in welcher Höhe gefördert werden können (sogenannte Einplanung). Danach erhalten Sie ein Schreiben, in dem auch der mögliche Zuschuss genannt wird.
  4. Auf Basis dieses Schreibens können Sie den zweiten Antrag direkt bei uns stellen. Die Antragsunterlagen für diesen Schritt finden Sie hier bei den Downloads.
  5. Wir prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sie erhalten dann den Bewilligungsbescheid für den Zuschuss von uns.

Wichtig: Erst wenn Sie den Bewilligungsbescheid von uns haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben anfangen, also Aufträge vergeben oder Kaufverträge abschließen.

Bei ELR-Zuschüssen ohne EU-Kofinanzierung können Sie schon direkt nach der Einplanung mit Ihren Investitionen beginnen. Dies erfolgt allerdings auf eigenes Risiko.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Wie hoch die Förderung sein kann, hängt vor allem ab von

  • dem Förderschwerpunkt
  • der Art des Vorhabens
  • der Größe des Unternehmens

Förderschwerpunkt Arbeiten

Förderschwerpunkt Grundversorgung

Förderschwerpunkt Wohnen

Welche Gemeinden als ländlich geprägte Orte gelten, ist nicht abschließend definiert. Orte, die zum ländlichen Raum nach der Definition des Landesentwicklungsplans gehören, kommen grundsätzlich für eine Förderung in Frage. Solche Orte müssen auch nicht unbedingt ländlich geprägt sein. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz entscheidet im Einzelfall, ob ein Vorhaben förderfähig ist oder nicht.

Wir können nur Vorhaben finanzieren, die vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für eine Förderung im ELR-Programm ausgewählt wurden. Man spricht hier davon, dass die Vorhaben in das ELR-Programm aufgenommen oder eingeplant wurden. Dafür müssen Sie in einem ersten Schritt das Vorhaben über Ihre Gemeinde beim Ministerium anmelden. Mehr zu dieser ersten Stufe im ELR-Antragsverfahren erfahren Sie bei den Regierungspräsidien.

ELR-Zuschüsse sind immer Beihilfen im Sinne der EU. Das bedeutet, dass Ihr Unternehmen und Ihr Vorhaben die Voraussetzungen des EU-Beihilferechts erfüllen müssen. Dies betrifft vor allem die Unternehmensgröße, und davon abhängig die Höhe der Förderung und die Kombination mit anderen Fördermitteln. Außerdem müssen Sie bei Antragstellung weitere Angaben machen und weitere Unterlagen einreichen.

Im Förderschwerpunkt Arbeiten und Grundversorgung sind die beihilferechtlichen Bestimmungen der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) VO (EU) Nr. 651/2014 zu beachten, im Förderschwerpunkt Wohnen die Bestimmungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung VO (EU) Nr. 1407/2013. Alle für Sie wesentlichen Bestimmungen aus diesen beiden Verordnungen haben wir in unser Programm-Merkblatt sowie in das KMUKleine und mittlere Unternehmen-Infoblatt und das De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Infoblatt übernommen. Alle Merkblätter finden Sie im Download-Bereich.

Neu ab März 2023: Sie können unsere neuen, vereinfachten Antragsformulare für das ELR-Programm nutzen.

  • Antragsvordruck der L‑Bank: „Antrag für Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Förderschwerpunkte Arbeiten, Grundversorgung und Wohnen | Unternehmen“ (Vordruck WF_1002)
  • Natürliche Personen mit Projekten zur Fremdvermietung können den verkürzten Antragsvordruck der L-Bank verwenden: „Antrag für Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Förderschwerpunkt Wohnen | Natürliche Personen mit Projekten zur Fremdvermietung“ (Vordruck WF_1003)

  • Finanzierungsbestätigung der Hausbank (Vordruck WF_1201)

  • Wenn Sie Kaufpreise für Gewerbeimmobilien finanzieren, reichen Sie bitte zusätzlich ein Wertgutachten ein.

  • Vorhaben im Förderschwerpunkt Wohnen: De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332)

  • In bestimmten Fällen benötigen wir weitere Unterlagen von Ihnen. Dies ist in den jeweiligen Antragsvordrucken aufgeführt.

Alle Vordrucke stehen als ausfüllbare PDFs im Download-Bereich zur Verfügung.

Bei ELR-Zuschüssen ohne EU-Kofinanzierung können Sie schon direkt nach der Einplanung mit Ihren Investitionen beginnen. Dies erfolgt allerdings auf eigenes Risiko.

Bei ELR-Zuschüssen mit EU-Kofinanzierung dürfen Sie mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihnen unser Zuschussbescheid vorliegt. Erst danach dürfen Sie Kaufverträge abschließen oder Aufträge vergeben.

Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem Sie Aufträge vergeben. So gilt z. B. nicht der eigentliche Baubeginn (erster Spatenstich) als Vorhabensbeginn, sondern die Vergabe an das Bauunternehmen, außer der Baubeginn wäre zeitlich vor der Vergabe.

Sie können ELREntwicklungsprogramm Ländlicher Raum-Zuschüsse mit anderen Förderprogrammen kombinieren, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Falls Sie verschiedene Förderprogramme zur Finanzierung Ihres Vorhabens nutzen wollen, nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit uns auf.

Schwerpunkt Arbeiten und Grundversorgung

Möglich ist eine Kombination mit allen Förderprogrammen, die nicht aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg subventioniert sind. Dazu gehören in den Schwerpunkten Arbeiten und Grundversorgung:

  • ELR-Kombi-Darlehen (L‑Bank)
  • Investitionsfinanzierung (L‑Bank)
  • Kombi-Darlehen Mittelstand ohne Klimaprämie (L-Bank)
  • Bürgschaften der Bürgschaftsbank für ergänzende Darlehen
  • Beteiligungen der MBGMittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg
  • Förderprogramme des Bundes für Existenzgründungs- und Mittelstandsförderung
  • Förderprogramme der KfWKreditanstalt für Wiederaufbau für Existenzgründungs- und Mittelstandsförderung

Nicht möglich ist dagegen eine Kombination mit unseren Förderdarlehen der Gründungs­- und Wachstums­finanzierung Baden‑Württemberg (GuW‑BW), Innovationsfinanzierung 4.0 oder dem Liquiditätskredit. 

Tipp: Prüfen Sie bei diesen Darlehen, ob Sie Ihr Vorhaben aufteilen können. Wenn Sie für jeden Teil unterschiedliche förderfähige Ausgaben eindeutig bestimmen können, können wir den einen Teil mit dem ELR-Zuschuss und den anderen Teil mit einem dieser Programme fördern.

Schwerpunkt Wohnen

Im Schwerpunkt Wohnen kommen für eine Kombination in Frage:

Nein. Das Regierungspräsidium, das in die Einplanung eingebunden ist, entscheidet, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, und informiert Sie darüber. Entscheidend ist vor allem, wie viele Wohnungen Sie vermieten. Wenn Sie nur eine einzige Mietwohnung haben, ist dies keine unternehmerische Tätigkeit.

Hintergrund ist das EU-Beihilferecht. Wer mehrere Wohnungen vermietet, gilt dort als Unternehmen. Dann unterliegen Sie den entsprechenden beihilferechtlichen Regelungen. Für Ihren ELR-Antrag bedeutet dies, dass Sie den Antragsweg für Unternehmen und Vermietende wählen und die notwendigen zusätzlichen Unterlagen einreichen müssen.

Grundlage für die Förderung ist ein Gesamtkonzept der Gemeinde, das aus vielen unterschiedlichen Einzelmaßnahmen verschiedener Akteure bestehen kann.

Gefördert werden Maßnahmen in den Bereichen:

  • Arbeiten
  • Wohnen
  • Grundversorgung
  • Gemeinschaftseinrichtungen

Eine Förderung erhalten die Gemeinden selbst sowie Unternehmen und Privatpersonen, die in den Gemeinden investieren.

Aus der Kombination von Maßnahme und Zielgruppe ergibt sich der Förderschwerpunkt.

Unternehmen

  • Förderschwerpunkt Arbeiten für Neuansiedlung, Betriebserweiterung, Standortverlagerung oder Reaktivierung Gewerbebrache
  • Förderschwerpunkt Grundversorgung für Neugründung, Übernahmen oder Erweiterung eines bestehenden Unternehmens (Laden, Praxis oder Büro)

Privatpersonen (Haus- und Grundbesitzer)

  • Förderschwerpunkt Wohnen für Modernisierung von Wohnraum, Umnutzung zu Wohnzwecken, Schließung von Baulücken

Gemeinden

  • Förderschwerpunkt Arbeiten für Erschließung Gewerbegebiete oder Errichtung von Gewerbehöfen
  • Förderschwerpunkt Wohnen für Modernisierung von Wohnraum, Umnutzung zu Wohnzwecken, Wohnumfeldmaßnahmen, Baureifmachung von Grundstücken
  • Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen
  • Förderschwerpunkt Grundversorgung für Einrichtung von Basisdienstleistungen

Die L‑Bank kooperiert.

Unsere Partner

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz stellt die Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.

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