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Sie möchten in Ihrem Unternehmen Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen.
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Sie wollen eine Anlage zur Erzeugung, Verteilung oder Speicherung von Strom oder Wärme errichten.
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Sie wollen dies mit einem Förderdarlehen finanzieren.
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Zwei Konditionenvarianten: PV-Aufdach-Anlagen (mit Zinsbonus) und Sonstige Anlagen (Standardkonditionen)
Gründen und Investieren | Umwelt- und Klimaschutz | Kommune und Infrastruktur
Energiefinanzierung
Kurz erklärt
Wenn Sie Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen möchten, erhalten Sie für Ihre Investitionen ein Förderdarlehen.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Errichtung, Erweiterung oder Erwerb von Erneuerbare-Energien-Anlagen
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Modernisierung, Umrüstung oder Nachrüstung von Erneuerbare-Energien-Anlagen
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Erneuerbare-Energien-Anlagen zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (Sonne, Wind, Wasser, feste Biomasse, Biogas, Geothermie)
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Erneuerbare-Energien-Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung
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Netze oder Speicher für mit erneuerbaren Energien erzeugte Wärme oder Kälte
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Maßnahmen zur Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem (Errichtung, Erweiterung oder Erwerb von Anlagen zur Speicherung von Strom, Flexibilisierung der Anlagen zur Stromerzeugung, überbetriebliches Lastmanagement, Installation von Messeinrichtungen und Messsystemen)
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Technische Anlagen
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Planung, Projektierung, Installation
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Notwendige Infrastruktur wie Zuwegung und Netzanschluss
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Beim Erwerb gebrauchter Anlagen: Modernisierung, Instandhaltung oder Sanierung
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Vorhaben außerhalb Baden-Württembergs
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Grunderwerb
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Betriebsfahrzeuge
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Erwerb von Unternehmensanteilen oder Kapitalbeteiligungen
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Investitionen von Kommunen und kommunalen Gebietskörperschaften sowie von Kreditinstituten
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Neu ab 18.09.2023: Bioenergieanlagen, die die Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU nicht erfüllen (siehe Programmmerkblatt)
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Ab 01.01.2025: Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie führen ein privates oder öffentliches Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb.
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Oder Sie vertreten einen Verein, eine Genossenschaft, eine Stiftung oder eine gemeinnützige Organisation.
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Sie möchten in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Organisation Strom aus erneuerbaren Energien zum Eigenverbrauch, zur Netzeinspeisung oder Direktvermarktung erzeugen, verteilen oder speichern.
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Oder Sie möchten Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien erzeugen, verteilen oder speichern.
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Oder Sie möchten als Stromkunde ihre Stromnachfrage flexibilisieren.
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Sie investieren in Baden-Württemberg.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren
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Kredithöhe: 25.000 bis 10 Mio. €
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Kreditlaufzeit: 5, 8, 10, 15, 18 oder 20 Jahre | tilgungsfrei 0–3 Jahre | abweichende Laufzeiten möglich
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Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit, bei 18- und 20-jähriger Kreditlaufzeit auch wahlweise kürzere Sollzinsbindung von 10 Jahren
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Bereitstellungszinsen: 12 Monate frei, danach 0,15 % p. M.pro Monat auf noch nicht ausgezahlte Darlehensbeträge
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Sondertilgung: jederzeit möglich gegen Vorfälligkeitsentschädigung
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Aktuelle Zinssätze: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads
Zusätzliche Zinsverbilligung für PV-Aufdach-Anlagen
Wir fördern PV-Aufdach-Anlagen sowie Batteriespeicher für PV-Aufdach-Anlagen mit verbesserten Konditionen. Die Zinssätze sind aber nach wie vor beihilfefrei. Bitte geben Sie in Ihrem Antrag als Verwendungszweck „PV-Anlage Aufdach/Fassade“ und/oder „Batteriespeicher PV-Anlage“ an.
Damit gibt es zwei Konditionenvarianten in der Energiefinanzierung. Wir weisen sie in unserer Konditionenübersicht getrennt aus.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Ab dem 20.11.2023 stellen wir unser elektronisches Antrags- und Zusageverfahren stufenweise auf eine neue Technologie um: die Web-Service Anbindung „LFI-Schnittstelle“. Am 20.11.2023 haben wir zusammen mit der DZ-Bank die LFI-Schnittstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken produktiv geschaltet. Am 11.12.2023 folgte dann die LFI-Schnittstelle zur LBBW für den Sparkassensektor. Weitere Institute werden in 2024 folgen.
Zeitgleich führen wir neue, grundlegend überarbeitete Dokumente für Antragstellung und Zusage für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung ein:
- Neues einheitliches Antragsformular Förderantrag
- Neues Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen
- Überarbeitete beihilferechtliche und förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
- Neue Zusagetexte
- Neue einheitliche AGB I und AGB II für Förderdarlehen
- Überarbeitete Programmmerkblätter
Die Finanzierungsinstitute, die über die LFI-Schnittstelle angebunden sind, nutzen automatisch das neue Antragsformular, das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen, die neuen Zusagetexte und die neuen Allgemeinen Bestimmungen. Zum 14.12.2023 gelten diese Dokumente dann auch für Hausbanken ohne Anbindung an die LFI-Schnittstelle. Ebenfalls zum 14.12.2023 führen wir neue Programmmerkblätter sowie die redaktionell überarbeiteten Anlagen zum Förderantrag für alle Finanzierungsinstitute ein.
Die Antragsunterlagen und Programmmerkblätter sind ab 14.12.2023 bei den Downloads online abrufbar.
Unsere Finanzierungspartner finden die Allgemeinen Bestimmungen, den neuen Förderantrag sowie programmspezifische Musterzusagen schon jetzt in unserem Expertenportal. Dort haben wir auch weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.
Vereinfacht gesagt, enthält ein Förderdarlehen eine Beihilfe, wenn die Konditionen besser sind als marktüblich. Entscheidend ist vor allem der Zinssatz des Förderdarlehens, aber auch zusätzliche Förderelemente wie z. B. ein Zuschuss. Gemessen wird die Beihilfe anhand des EU-Beihilfewerts. Bei beihilfefreien Konditionen ist der Beihilfewert eines Darlehens Null.
Im Programm Energiefinanzierung steuern wir die Zinskonditionen so, dass keine Beihilfe enthalten ist. So können Sie für Ihre Anlage auch eine Förderung nach dem EEGErneuerbare-Energien-Gesetz oder KWKGKraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz in Anspruch nehmen.
Ob der aktuelle Sollzinssatz eines Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies können Sie über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner feststellen.
Sie müssen bei Antragstellung zusätzliche technische Angaben zu Ihrem Vorhaben machen. Dazu füllen Sie bitte das Formular "gewerbliche Bestätigung zum Kreditantrag" (gBzA) der KfW aus. Sie können das Formular online auf der Internetseite www.kfw.de/gbza erstellen. Wählen Sie dort bitte das KfW Programm „270 Erneuerbare Energien Standard“ aus. Dieses Programm entspricht unserer Energiefinanzierung. Reichen Sie bitte einen unterschriebenen Ausdruck dieser gBzA bei Ihrer Hausbank ein.
Sie können das Formular selbst ausfüllen. Anders als bei anderen Förderprogrammen müssen Sie keinen Sachverständigen hinzuziehen.
Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).
Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.
„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.
„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.
Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.
Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161 entnehmen.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
Die L‑Bank bietet ihr Programm Energiefinanzierung in Zusammenarbeit mit dem Bundesförderinstitut KfW an.
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Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Die L‑Bank refinanziert ihre Förderdarlehen aus dem Programm Erneuerbare Energien Standard der KfW (KfW-Programm Nr. 270). Als Fördermehrwert für Baden-Württemberg bieten wir eine zusätzliche Zinsverbilligung sowie eine längere Zeit, in der Sie keine Bereitstellungszinsen zahlen müssen.