Achtung:

Ab dem 01.01.2025 sind fossile Heizkessel nicht mehr förderfähig.

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Herz neben Windrädern

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Energie vom Land – Sonne, Wind, Wasser

  • Sie gehören zu einem Energieunternehmen, das Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt.

  • Sie wollen eine Anlage zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme errichten.

  • Sie wollen dies mit einem Förderdarlehen finanzieren.

  • Neu ab 18.09.2023: Konditionenvariante „Premium-Konditionen Zukunftsfelder“ für Agri-Photovoltaik-Anlagen

Kurz erklärt

Wenn Sie Ökostrom aus Sonnenenergie, Wind- oder Wasserkraft erzeugen möchten, erhalten Sie für Ihre Investitionen ein Förderdarlehen.

Sprechen Sie uns an

Bankenhotline Wirtschaftsförderung

Darlehen an Unternehmen im Hausbankenverfahren

Rufen Sie uns an. Sie erreichen uns zu unseren Servicezeiten, von Montag bis Donnerstag, 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Freitags sind wir von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr für Sie da.

Falls Sie uns per E-Mail kontaktieren, geben Sie bitte unbedingt Ihre PLZ und Ihren Stadt- oder Landkreis an. Dann können wir Ihre E-Mail besser zuordnen und schneller bearbeiten.

 

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Photovoltaikanlagen (Aufdach, Freifläche, Floating) von Landwirten und anderen Agrarunternehmen

  • Photovoltaikanlagen auf (ehemals) landwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder öffentlichen Gebäuden im ländlichen Raum

  • Windkraftanlagen von Landwirten und anderen Agrarunternehmen oder von ländlichen Kommunen, Bürgerwindparks

  • Anlagen zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus anderen erneuerbaren Energien von Landwirten, anderen Agrarunternehmen oder ländlichen Kommunen

  • Übernahme von oder tätige Beteiligung an Energieunternehmen

  • Agri-Photovoltaik-Anlagen

  • Anlagen zur Speicherung und Verteilung des erzeugten Stroms

  • Kosten für Planung und Baumaßnahmen

  • Technische Anlagen

  • Notwendige Infrastruktur wie Zuwegung und Netzanschluss

  • Kaufpreis von Gesellschaftsanteilen

  • Vorhaben außerhalb Baden-Württembergs

  • Anlagen zur reinen Eigenversorgung (Inselanlagen) werden im Programm Landwirtschaft-Nachhaltigkeit oder Agrar- und Ernährungswirtschaft - Umwelt- und Verbraucherschutz gefördert.

  • Biomasseanlagen. Sie werden zu besseren Konditionen in Energie vom Land - Bioenergie gefördert.

  • Anlagen zur Speicherung und Verteilung der erzeugten Energie (außer bei Agri-PV-Anlagen). Sie werden zu besseren Konditionen in Energie vom Land - Bioenergie gefördert.

  • Anlagen, die eine Förderung nach EEGErneuerbare-Energien-Gesetz 2014 erhalten, werden nur zu beihilfefreien Konditionen gefördert.

  • Ab 01.01.2025: Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie führen ein Energieunternehmen, das Ökostrom erzeugt und ins öffentliche Netz einspeist oder direkt vermarktet.

  • Weitere Bedingungen sind abhängig von der Art der geförderten Anlage (siehe Programmmerkblatt)

  • Das Energieunternehmen gilt als kleines und mittleres UnternehmenEin kleines und mittleres Unter­nehmen nach EU‑Defini­tion hat weniger als 250 Be­schäf­tigte und einen Jahres­umsatz von maximal 50 Mio. € (oder eine Bilanz­summe von maximal 43 Mio. €). (KMU) im Sinne der EUEuropäische Union-Definition. Falls nicht, ist eine Förderung zu beihilfefreien Konditionen möglich.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren

  • Kredithöhe: 5.000 bis 10 Mio. €

  • Kreditlaufzeit: 6, 8, 10, 15, 18, 20 oder 30 Jahre | tilgungsfrei 0–2

  • Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit, maximal 20 Jahre

  • Bereitstellungszinsen: 12 Monate frei, danach 0,15 % p. M.pro Monat auf noch nicht ausgezahlte Darlehensbeträge

  • Sondertilgung: jederzeit möglich gegen Vorfälligkeitsentschädigung

  • Aktuelle Zinssätze: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads

Zusätzliche Zinsverbilligung im Zukunftsfeld Agri-Photovoltaik ab 18.09.2023

Wir fördern Investitionen in ausgewählten Zukunftsfeldern mit einem hohen Potential für nachhaltiges und klimafreundlicheres Wirtschaften oder mit neuen Technologien mit einem Zinsbonus (Premium-Konditionen).

In Energie vom Land - Sonne, Wind, Wasser gibt es zwei Konditionenvarianten:

  • Basis-Konditionen
  • Premium-Konditionen Zukunftsfelder

Zukunftsfeld in  Energie vom Land - Sonne, Wind, Wasser ist:

  • Agri-Photovolatik-Anlagen zur Einspeisung

Wie geht es weiter?

Gehen Sie informiert zur Hausbank.

Wir arbeiten eng mit den Banken und Sparkassen vor Ort zusammen, die Sie zu unseren Förderprogrammen beraten. Sie stellen dort den Förderantrag und schließen den Kreditvertrag ab. Die Hausbank zahlt das Förderdarlehen an Sie aus. Am besten nehmen Sie gleich unser Produktinformationsblatt oder das Programmmerkblatt mit zu Ihrem Beratungstermin bei Ihrer Hausbank.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Ab dem 20.11.2023 stellen wir unser elektronisches Antrags- und Zusageverfahren stufenweise auf eine neue Technologie um: die Web-Service Anbindung „LFI-Schnittstelle“. Am 20.11.2023 haben wir zusammen mit der DZ-Bank die LFI-Schnittstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken produktiv geschaltet. Am 11.12.2023 folgte dann die LFI-Schnittstelle zur LBBW für den Sparkassensektor. Weitere Institute werden in 2024 folgen.

Zeitgleich führen wir neue, grundlegend überarbeitete Dokumente für Antragstellung und Zusage für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung ein:

  • Neues einheitliches Antragsformular Förderantrag
  • Neues Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen
  • Überarbeitete beihilferechtliche und förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
  • Neue Zusagetexte
  • Neue einheitliche AGB I und AGB II für Förderdarlehen
  • Überarbeitete Programmmerkblätter

Die Finanzierungsinstitute, die über die LFI-Schnittstelle angebunden sind, nutzen automatisch das neue Antragsformular, das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen, die neuen Zusagetexte und die neuen Allgemeinen Bestimmungen. Zum 14.12.2023 gelten diese Dokumente dann auch für Hausbanken ohne Anbindung an die LFI-Schnittstelle. Ebenfalls zum 14.12.2023 führen wir neue Programmmerkblätter sowie die redaktionell überarbeiteten Anlagen zum Förderantrag für alle Finanzierungsinstitute ein.

Die Antragsunterlagen und Programmmerkblätter sind ab 14.12.2023 bei den Downloads online abrufbar.

Unsere Finanzierungspartner finden die Allgemeinen Bestimmungen, den neuen Förderantrag sowie programmspezifische Musterzusagen schon jetzt in unserem Expertenportal. Dort haben wir auch weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.

Vereinfacht gesagt, enthält ein Förderdarlehen eine Beihilfe, wenn die Konditionen besser sind als marktüblich. Entscheidend ist vor allem der Zinssatz des Förderdarlehens, aber auch zusätzliche Förderelemente wie z. B. ein Zuschuss. Gemessen wird die Beihilfe anhand des EU-Beihilfewerts. Bei beihilfefreien Konditionen ist der Beihilfewert eines Darlehens Null.

Im Programm Energie vom Land kann eine Beihilfe derzeit nur aufgrund der niedrigen Sollzinsen entstehen.

Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies können Sie über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner feststellen.

Ist der Zinssatz der gewünschten Laufzeitvariante zu niedrig, können Sie auf eine andere Laufzeitvariante ausweichen. Oder wir machen Ihnen ein individuelles Angebot zu einem beihilfefreien Zinssatz. Am besten nimmt Ihre Hausbank mit uns Kontakt auf, damit wir gemeinsam die beste Lösung für Sie finden.

Der während der Niedrigzinsphase gewährte Förderzuschuss ist immer in voller Höhe eine Beihilfe.

Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).

Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.

„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.

„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.

Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.

Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161 entnehmen.

Weitere Förderprogramme

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