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Sie führen ein Unternehmen, das Bioenergie aus nachwachsenden Rohstoffen erzeugt.
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Sie möchten eine Erneuerbare-Energien-Anlage errichten.
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Sie möchten dies mit einem Förderdarlehen finanzieren.
Gründen und Investieren | Umwelt- und Klimaschutz
Energie vom Land – Bioenergie
Kurz erklärt
Wenn Sie in Baden-Württemberg Bioenergie produzieren möchte, können Sie Ihre Investitionen mit diesem Förderdarlehen finanzieren.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Bioenergie wie z. B. eines Biomasseheizkraftwerkes oder einer Biogasanlage
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Errichtung von Anlagen zur Speicherung oder Verteilung erneuerbarer Energie
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Tätige Beteiligung an Bioenergie-Unternehmen
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Investitionskosten für die Anlagen und die Infrastruktur
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Kaufpreis für Gesellschaftsanteile
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie führen ein Unternehmen, das Energie aus nachwachsenden Rohstoffen erzeugt.
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Oder: Sie führen ein Unternehmen, das erneuerbare Energien verteilt oder speichert.
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Sie investieren in Baden-Württemberg.
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Ihr Energieunternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen (KMUEin kleines und mittleres Unternehmen nach EU‑Definition hat weniger als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von maximal 50 Mio. € (oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Mio. €).) im Sinne der EUEuropäische Union. Falls nicht, ist eine Förderung zu beihilfefreien Konditionen möglich.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren
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Kredithöhe: 5.000 bis 10 Mio. €
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Kreditlaufzeit: 6, 8, 10, 15, 18, 20 oder 30 Jahre | 0 bis 2 tilgungsfrei
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Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit, max. 20 Jahre
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Bereitstellungszinsen: 12 Monate frei, danach 0,15 % p. M.pro Monat auf noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge
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Sondertilgung: jederzeit möglich gegen Vorfälligkeitsentschädigung
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Aktuelle Zinssätze: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Ab dem 20.11.2023 stellen wir unser elektronisches Antrags- und Zusageverfahren stufenweise auf eine neue Technologie um: die Web-Service Anbindung „LFI-Schnittstelle“. Am 20.11.2023 haben wir zusammen mit der DZ-Bank die LFI-Schnittstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken produktiv geschaltet. Am 11.12.2023 folgte dann die LFI-Schnittstelle zur LBBW für den Sparkassensektor. Weitere Institute werden in 2024 folgen.
Zeitgleich führen wir neue, grundlegend überarbeitete Dokumente für Antragstellung und Zusage für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung ein:
- Neues einheitliches Antragsformular Förderantrag
- Neues Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen
- Überarbeitete beihilferechtliche und förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
- Neue Zusagetexte
- Neue einheitliche AGB I und AGB II für Förderdarlehen
- Überarbeitete Programmmerkblätter
Die Finanzierungsinstitute, die über die LFI-Schnittstelle angebunden sind, nutzen automatisch das neue Antragsformular, das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen, die neuen Zusagetexte und die neuen Allgemeinen Bestimmungen. Zum 14.12.2023 gelten diese Dokumente dann auch für Hausbanken ohne Anbindung an die LFI-Schnittstelle. Ebenfalls zum 14.12.2023 führen wir neue Programmmerkblätter sowie die redaktionell überarbeiteten Anlagen zum Förderantrag für alle Finanzierungsinstitute ein.
Die Antragsunterlagen und Programmmerkblätter sind ab 14.12.2023 bei den Downloads online abrufbar.
Unsere Finanzierungspartner finden die Allgemeinen Bestimmungen, den neuen Förderantrag sowie programmspezifische Musterzusagen schon jetzt in unserem Expertenportal. Dort haben wir auch weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.
Vereinfacht gesagt, enthält ein Förderdarlehen eine Beihilfe, wenn die Konditionen besser sind als marktüblich. Entscheidend ist vor allem der Zinssatz des Förderdarlehens, aber auch zusätzliche Förderelemente, wie z. B. ein Zuschuss. Gemessen wird die Beihilfe anhand des EU-Beihilfewerts. Bei beihilfefreien Konditionen ist der Beihilfewert eines Darlehens null.
Im Programm Energie vom Land kann eine Beihilfe derzeit nur aufgrund der niedrigen Sollzinsen entstehen.
Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies können Sie über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner feststellen.
Ist der Zinssatz der gewünschten Laufzeitvariante zu niedrig, können Sie auf eine andere Laufzeitvariante ausweichen. Oder wir machen Ihnen ein individuelles Angebot zu einem beihilfefreien Zinssatz. Am besten nimmt Ihre Hausbank mit uns Kontakt auf, damit wir gemeinsam die beste Lösung für Sie finden.
Der während der Niedrigzinsphase gewährte Förderzuschuss ist immer in voller Höhe eine Beihilfe.
Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).
Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.
„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.
„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.
Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.
Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161 entnehmen.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
Die L‑Bank bietet ihr Programm Energie vom Land – Bioenergie in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an.
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Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)
Die L‑Bank refinanziert ihre Förderdarlehen aus dem Programm Energie vom Land (Programm Nr. 255 mit LRLandwirtschaftliche Rentenbank-Top-Konditionen) der Rentenbank. Als Fördermehrwert für Baden-Württemberg bieten wir eine längere Zeit, in der Sie keine Bereitstellungszinsen zahlen müssen.