Achtung:

Ab dem 01.01.2025 sind fossile Heizkessel nicht mehr förderfähig.

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Agrar- und Ernährungs­wirtschaft – Betriebsmittel

  • Ihr Unternehmen ist in der Agrar- und Ernährungswirtschaft tätig.

  • Sie möchten den Betriebsmittelbedarf mit einem Förderdarlehen finanzieren.

Kurz erklärt

Als Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft können Sie mit diesem Darlehen Ihren Betriebsmittelbedarf finanzieren. Die Größe Ihres Unternehmens spielt dabei keine Rolle.

Sprechen Sie uns an

Bankenhotline Landwirtschaftsförderung

Darlehen für die Agrarwirtschaft und ländliche Region im Hausbankenverfahren. Rufen Sie uns an. Sie erreichen uns zu unseren Servicezeiten, von Montag bis Donnerstag, 8.30 bis 16.30 Uhr. Freitags sind wir von 8.30 bis 16.00 Uhr für Sie da.

Falls Sie uns per E-Mail kontaktieren, geben Sie bitte unbedingt Ihre PLZ und Ihren Stadt- oder Landkreis an. Dann können wir Ihre E-Mail besser zuordnen und schneller bearbeiten.

 

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • BetriebsmittelDer Begriff Betriebsmittel umfasst alle laufenden Kosten der Geschäftstätigkeit eines Betriebes (z. B. Personalkosten, Miete oder Pacht, Kfz-Kosten, Zinsen usw.). z. B. zum Erwerb von Düngemittel, Saatgut, Futter

  • Umschuldungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

  • Ab 01.01.2025: Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie führen ein agrargewerbliches Handelsunternehmen oder ein landwirtschaftliches Lohn- und Dienstleistungsunternehmen.

  • Oder: Sie sind in der Ernährungswirtschaft (mit Ernährungshandwerk) tätig.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren

  • Kredithöhe: 5.000 bis 10 Mio. €

  • Kreditlaufzeit: 6, 8, 10 Jahre | tilgungsfrei 0–1

  • Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit

  • Bereitstellungszinsen: 12 Monate frei, danach 0,15 % pro Monat auf noch nicht ausgezahlte Beträge

  • Sondertilgung: jederzeit möglich gegen Vorfälligkeitsentschädigung

  • Aktuelle Zinssätze: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads

Wie geht es weiter?

Gehen Sie informiert zur Hausbank.

Wir arbeiten eng mit den Banken und Sparkassen vor Ort zusammen, die Sie zu unseren Förderprogrammen beraten. Sie stellen dort den Förderantrag und schließen den Kreditvertrag ab. Die Hausbank zahlt das Förderdarlehen an Sie aus. Am besten nehmen Sie gleich unser Produktinformationsblatt oder das Programmmerkblatt mit zu Ihrem Beratungstermin bei Ihrer Hausbank.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Ab dem 20.11.2023 stellen wir unser elektronisches Antrags- und Zusageverfahren stufenweise auf eine neue Technologie um: die Web-Service Anbindung „LFI-Schnittstelle“. Am 20.11.2023 haben wir zusammen mit der DZ-Bank die LFI-Schnittstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken produktiv geschaltet. Am 11.12.2023 folgte dann die LFI-Schnittstelle zur LBBW für den Sparkassensektor. Weitere Institute werden in 2024 folgen.

Zeitgleich führen wir neue, grundlegend überarbeitete Dokumente für Antragstellung und Zusage für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung ein:

  • Neues einheitliches Antragsformular Förderantrag
  • Neues Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen
  • Überarbeitete beihilferechtliche und förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
  • Neue Zusagetexte
  • Neue einheitliche AGB I und AGB II für Förderdarlehen
  • Überarbeitete Programmmerkblätter

Die Finanzierungsinstitute, die über die LFI-Schnittstelle angebunden sind, nutzen automatisch das neue Antragsformular, das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen, die neuen Zusagetexte und die neuen Allgemeinen Bestimmungen. Zum 14.12.2023 gelten diese Dokumente dann auch für Hausbanken ohne Anbindung an die LFI-Schnittstelle. Ebenfalls zum 14.12.2023 führen wir neue Programmmerkblätter sowie die redaktionell überarbeiteten Anlagen zum Förderantrag für alle Finanzierungsinstitute ein.

Die Antragsunterlagen und Programmmerkblätter sind ab 14.12.2023 bei den Downloads online abrufbar.

Unsere Finanzierungspartner finden die Allgemeinen Bestimmungen, den neuen Förderantrag sowie programmspezifische Musterzusagen schon jetzt in unserem Expertenportal. Dort haben wir auch weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.

Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).

Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.

„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.

„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.

Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.

Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161 entnehmen.

Weitere Förderprogramme

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