Achtung:

Die für das Programm Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung stehenden Sondermittel sind vollständig belegt. Eine Bewilligung Ihres Antrags kann nur erfolgen, sofern Mittel neu zur Verfügung stehen (etwa durch Verzicht auf bereits erteilte Bewilligungen). Ein etwaiger vorzeitiger Beginn erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko.

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Herz mit einem Modell-Rathaus aus Bauklötzen

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Wohnraum für Geflüchtete

  • Sie schaffen neuen Wohnraum in Baden-Württemberg für die gemeindliche Anschlussunterbringung von Geflüchteten.

  • Sie erhalten Zuschüsse bis zu 1.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.

  • Wir wurden von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

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Kurz erklärt

Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Land Baden-Württemberg Städte und Gemeinden, die neuen Wohnraum für die gemeindliche Anschlussunterbringung von Geflüchteten schaffen. Die Unterbringung erfolgt in den Gemeinden Baden-Württembergs im Anschluss an die vorläufige staatliche Unterbringung.

Sprechen Sie uns an

Hotline Wohnraum für Geflüchtete

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Wir fördern den Bau von neuen selbständigen Wohngebäuden, die der Anschlussunterbringung dienen.

  • Wir fördern die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Erweiterung von Gebäuden, durch die Wohnraum geschaffen wird.

    Auch die Beseitigung von weitreichenden Schäden, durch die ein Gebäude auf Dauer ganz oder teilweise wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird, ist förderfähig.

  • Wir fördern den Kauf bestehender Gebäude, um sie als Unterkunft zu nutzen. Bedingung ist, dass die Gebäude nicht älter als 4 Jahre sind (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit) und nach dem Kauf sofort für die Anschlussunterbringung zur Verfügung stehen.

  • Nicht förderfähig ist der Umbau oder die Modernisierung bereits bestehender und als Wohnraum genutzter Gebäude, um sie als Unterkunft zu nutzen.

    Vorhaben, die einer Zweckbindung aufgrund des Förderprogramms „Wohnraum für Flüchtlinge“ der Jahre 2015 bis 2017 unterliegen, sind von einer erneuten Förderung auf Grundlage dieses Förderprogramms ausgeschlossen.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind eine Stadt oder Gemeinde in Baden-Württemberg, die neuen Wohnraum für Geflüchtete schafft.

  • Sie sind oder werden für mindestens zwanzig Jahre ab Bezugsfertigkeit Eigentümer/Eigentümerin des geförderten Wohngebäudes.

  • Der geförderte Wohnraum steht mindestens 10 Jahre ab Bezugsfertigkeit für die Unterbringung von Geflüchteten in der Anschlussunterbringung zur Verfügung.

  • Der Wohnraum eignet sich zur dauerhaften Wohnnutzung im Rahmen der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

  • Für jede unterzubringende Person schaffen Sie mindestens 10 Quadratmeter Wohnfläche.

  • Sie beachten die Mindestanforderungen gemäß § 5 der DVO FlüAGVerordnung des Justizministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 8. Januar 2014.

     

  • Die für den geförderten Wohnraum zu entrichtenden Nutzungsentgelte übersteigen nicht die angemessenen Kosten der Unterkunft nach §22 Absatz 1 SGBSozialgesetzbuch II.

  • Sie beginnen mit der Maßnahme nicht vor Antragstellung, jedoch spätestens neun Monate nach der Zusage der Förderung und beenden die Maßnahme nach spätestens 3 Jahren.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten einen Zuschuss als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.

  • Die Förderung beträgt 1.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung. Im Falle der Realisierung von Systembauten, beläuft sich der Zuschuss auf 825 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.

  • Befindet sich das Grundstück seit mehr als fünf Jahren im Eigentum der Stadt oder der Gemeinde, beträgt die Förderung 900 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Im Falle der Realisierung von SystembautenBauverfahren, bei denen das Gebäude aus industriell vorgefertigten Bauteilen oder Modulen zusammengesetzt wird. beträgt die Förderung 745 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.

Die für den geförderten Wohnraum zu entrichtenden Nutzungsentgelte übersteigen nicht die angemessenen Kosten der Unterkunft nach §22 Absatz 1 SGB II.

  • Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren, soweit keine sonstigen Regelungen entgegenstehen und hierdurch keine Überfinanzierung eintritt, z. B.:

    • Ergänzungsdarlehen der L-Bank
    • Darlehen der KfW
    • Mittel aus dem Ausgleichsstock
    • Darlehen oder Zuschüsse der Gemeinde

    Eine zusätzliche Finanzierung des geförderten Wohnraums mit

    • Mitteln des Landes (außer dem Ausgleichstock),
    • Mitteln des Wohnraumförderungsprogramms Wohnungsbau BW,
    • Bundesmitteln oder EU-Mitteln,
    • Mitteln aus der Städtebauförderung

    ist ausgeschlossen.

  • Eine zusätzliche Finanzierung des geförderten Wohnraums mit: Mitteln des Landes (außer dem Ausgleichstock), Mitteln des Wohnraumförderungsprogramms Wohnungsbau BW, Bundesmitteln oder EU-Mitteln oder Mitteln aus der Städtebauförderung ist ausgeschlossen.

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie bitte vorzugsweise elektronisch per E-Mail ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Antragsformular.

Die Anträge können Sie fortlaufend, solange entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, spätestens jedoch bis zum 31.12.2024 einreichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel verteilen wir nach der Reihenfolge des Eintritts der Bewilligungsreife der eingereichten Anträge. Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er vollständig bei uns eingegangen ist und wir seinen Eingang Ihnen gegenüber schriftlich oder in Textform bestätigt haben.

Bitte reichen Sie für jedes Gebäude einen eigenen Antrag ein. 

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung vor Vorhabensbeginn erforderlich ist, damit das Vorhaben gefördert werden kann. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen eingegangen wurden. Dies gilt insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge. Nicht als Vorhabenbeginn zu werten sind der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen mit einer aufschiebenden Bedingung sowie der Erwerb von Grundstücken zur Bebauung. Ein Vorhabensbeginn nach Antragseingang aber vor Bewilligungsbescheid der L‑Bank erfolgt auf Ihr eigenes Risiko.

Die für das Programm Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung stehenden Sondermittel sind vollständig belegt. Eine Bewilligung Ihres Antrags kann nur erfolgen, sofern Mittel neu zur Verfügung stehen (etwa durch Verzicht auf bereits erteilte Bewilligungen). Ein etwaiger vorzeitiger Beginn erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko.

Antrag ausfüllen

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen, sofern nicht bereits vorher mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Die Bauarbeiten beginnen regelmäßig mit dem Ausheben der Baugrube.

Bei Baumaßnahmen gelten der Erwerb des Grundstücks, die Erteilung eines Planungsauftrags bis einschließlich Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Bodenuntersuchungen, vorgezogene Ausgleichmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, Rodungsarbeiten und Arbeiten zur Freimachung des Baufeldes) nicht als Beginn des Vorhabens.

Ihrem Antrag fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

Legitimationsnachweise

Zur Prüfung der Legitimation wird eine gültige Ausweiskopie des gesetzlichen Vertreters (Bürgermeister/in, Oberbürgermeisters/in, Landrat/rätin) benötigt, falls handelnde Person abweichend zusätzlich eine gültige Ausweiskopie der handelnden Person und Nachweis der Berechtigung durch eine Vollmacht oder ein Unterschriftenprobeblatt.

Beurteilung der Rechtaufsichtsbehörde

Das beantragte Vorhaben muss durch die zuständige Rechtsaufsichtbehörde gemeindewirtschaftlich beurteilt werden. Ein entsprechender Vordruck wird mit dem Antragsformular erzeugt. 

Nachweis der Eignung für eine Nutzungsdauer von 20 Jahre

Wenn Systembauten in Form von Containerlösungen errichtet werden, ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass diese Container für eine Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren geeignet sind.  

Ja, die gemeinschaftlich genutzte Wohnfläche kann angerechnet werden.

Sie müssen den Abschluss des Kaufvertrages, den Baubeginn, die Baufertigstellung und den Erstbezug unverzüglich der L‑Bank anzeigen. Der Baubeginn ist durch Foto nachzuweisen.

Ferner müssen Sie die Belegung des Wohnraums hinsichtlich des Zwecks der Unterbringung, der Personenzahl und der Dauer des Aufenthalts durchgehend dokumentieren und jährlich die Belegung zum 31. Dezember bis zum 31. Januar des Folgejahres nachweisen. Hierfür reichen Sie bitte das online bereitgestellte Formular Nachweis der Belegung vorzugsweise elektronisch per Mail bei der L‑Bank, Bereich Finanzhilfen, ein. 

Im Falle einer Bedarfsänderung ist der geförderte Wohnraum bis zum Bindungsende im Sinne von Sekundärzwecken anderweitig als sozialer Mietwohnraum oder anderweitig zu sozialen Unterbringungszwecken zu nutzen. Die anderweitigen Sekundärzwecke müssen im Zuständigkeitsbereich der Städte und Gemeinden liegen. Die anderweitigen Sekundärzwecke müssen im Zuständigkeitsbereich der Städte und Gemeinden liegen. Die Nutzung zu Sekundärzwecken ist der Bewilligungsstelle anzuzeigen.

Ein vorübergehender Leerstand des geförderten Wohnraums ist unschädlich, sofern der Wohnraum weiterhin in einem kurzfristig belegbaren Zustand gehalten wird und ein erneuter Bedarf absehbar ist.

Wird das Eigentum oder die Nutzung des Wohnraums vor Ablauf der Bindungsdauer (10 Jahre) oder der Haltedauer (20 Jahre) übertragen oder ist die zweckentsprechende Nutzung unmöglich, sind Sie verpflichtet, uns dieses anzuzeigen.

Der Durchführungszeitraum des Vorhabens ist auf maximal drei Jahre beschränkt.

Sofern Sie einen Zuschuss von mehr als 25.000 € erhalten, kann nach Eintreten der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides eine Abschlagszahlung angefordert werden. Hierfür reichen Sie bitte das online bereitgestellte Mittelabrufformular vorzugsweise elektronisch per Mail bei der L‑Bank, Bereich Finanzhilfen, ein. 

Teilbeträge von weniger als 25.000 € können wir leider nicht auszahlen. Bei Erwerb von neuem Wohnraum werden vor Vorlage des Verwendungsnachweises maximal 90 Prozent der bewilligten Zuwendung ausgezahlt.

Die Schlusszahlung erfolgt erst, wenn wir Ihren Verwendungsnachweis geprüft haben. Bitte reichen Sie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung zu dem im Bescheid genannten Zeitpunkt, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens vorzugsweise elektronisch per Mail bei der L‑Bank, Bereich Finanzhilfen, ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereit gestellte Verwendungsnachweisformular

Die Maßnahme gilt als fertiggestellt, wenn der Wohnraum bezugsfertig ist.

 

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