Achtung:

Für die Verwaltungsvorschrift „Quali-KiTa-PiA-SPA-Förderung“ können Sie ab sofort Anträge für das Schuljahr 2023/2024 stellen.

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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

Bildung und Qualifikation

Förderung der praxisintegrierten Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern und sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten im Rahmen des KiTa-Qualitätsgesetzes

  • Sie sind Träger von Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg.

  • Sie bilden im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung Erzieherinnen und Erzieher bzw. sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten (praxisintegriert) aus.

  • Sie schaffen neue Ausbildungsplätze in der jeweiligen Fachkräfteausbildung mit Ausbildungsbeginn zum Schuljahr 2023/2024 oder 2024/2025.

  • Sie erhalten einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten.

Antrag ausfüllen

Kurz erklärt

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg fördert mit einem Zuschuss Ausbildungskosten, so dass mehr Ausbildungsplätze entstehen können. Damit sollen mehr Fachkräfte in Kitas im Bereich der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum Assistenten gewonnen werden.

Sprechen Sie uns an

Hotline PiA

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Ausbildungsverhältnisse von Erzieherinnen und Erziehern in der PiA
  • Ausbildungsverhältnisse von sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten (praxisintegriert)

  • Nicht berücksichtigungsfähig sind Ausbildungsverhältnisse in der PiA oder als sozialpädagogische/-r Assistent/-in (praxisintegriert), die durch andere Förderprogramme des Landes oder über eine Förderung des Bundes bzw. der Europäischen Union, die jeweils auf eine Förderung der dem Träger entstehenden Ausbildungskosten gerichtet sind, gefördert werden (Verbot der Doppelfinanzierung).

  • Eine Bezuschussung der Ausbildungsvergütung von Personen, die Leistungen nach §§ 81, 82 ff. SGB III (Umschulung) beziehen, ist ausgeschlossen.

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind Träger von Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg, die Erzieherinnen und Erziehern im Rahmen der PiA oder sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten (praxisintegriert) in Baden-Württemberg ausbilden.

  • Sie erweitern ihre Ausbildungskapazitäten in der jeweiligen praxisintegrierten Fachkräfteausbildung bzw. sozialpädagogischen Assistenz um mindestens einen Ausbildungsplatz im Verhältnis zum vor Beginn der Ausbildung liegenden Vorjahr.

    Das Ausbildungsverhältnis, für das eine Förderung beantragt wird, wird im Rahmen der praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung nach der BKSPIT-VOVerordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik-Berufskollegs oder den Schulversuchsbestimmungen für die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz, in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Baden-Württemberg durchgeführt.

  • Sie rechnen die geförderten Ausbildungsstellen im Förderzeitraum nicht auf den Mindestpersonalschlüssel an.

    Sie beschäftigen Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig und gruppieren ihn/sie gemäß bzw. analog zum Tarifvertrag für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes, Besonderer Teil Pflege ein.

  • Die Schülerinnen und Schüler werden an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) – Berufskolleg – oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz (praxisintegriert) ausgebildet und müssen im Rahmen der Ausbildung kein Schulgeld an die Schule entrichten.

  • Die Anleiterin oder der Anleiter in der Kindertageseinrichtung muss über einen Berufsabschluss nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes sowie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung verfügen.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

Sie erhalten einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten im Wege der Festbetragsfinanzierung.

Der Förderzeitraum umfasst für die 1.Tranche das komplette erste Ausbildungsjahr im Schuljahr 2023/2024 und einen Teil des sich anschließenden zweiten Ausbildungsjahrs im Gesamtzeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. Januar 2025.

Die 2. Tranche betrifft das erste Ausbildungsjahr im Schuljahr 2024/2025 im Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. Januar 2025.

Förderhöhe pro Monat und auszubildende Person

  • Erzieherin/Erzieher (PiA)
    • Erstes Ausbildungsjahr: 1.350 €
    • Zweites Ausbildungsjahr: 1.500 €
  • Sozialpädagogische(r) / Assistentin/Assistent (praxisintegriert)
    • Erstes Ausbildungsjahr: 1.300 €
    • Zweites Ausbildungsjahr: 1.450 €

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt einen Förderantrag bei der L-Bank und beantragt den Zuschuss für die förderfähigen Ausbildungsverhältnisse in seiner/seinen Kindertageseinrichtung(en) in Baden-Württemberg.

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie als Träger elektronisch unter der E-Mail-Adresse pia@l-bank.de ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Antragsformular.

Der Antrag für die 1. Tranche muss spätestens bis zum 31. Oktober 2023 bei der L-Bank eingegangen sein.

Der Antrag für die 2. Tranche muss spätestens bis zum 31. Oktober 2024 vorliegen.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Ja. Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 44 LHOLandeshaushaltsordnung darf die Zuwendung auch für solche Ausbildungsverhältnisse bewilligt werden, die vor der Antragstellung und Bewilligung bereits begonnen wurden. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Zuwendungsempfängers.

Die Auszahlung der Zuwendung durch die L-Bank erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids für die 1. Tranche zu vierzig Prozent zum 1. März 2024, weitere vierzig Prozent zum 31. August 2024 und die restlichen zwanzig Prozent nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises des Trägers durch die L-Bank.

Die Auszahlung der Zuwendung für die 2. Tranche erfolgt durch die L-Bank zu fünfzig Prozent zum 15. Dezember 2024 und zu fünfzig Prozent nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises des Trägers durch die L-Bank.

Die Schlusszahlung erfolgt, wenn wir Ihren Verwendungsnachweis geprüft haben. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist unverzüglich am Ende des Bewilligungszeitraums elektronisch unter der E-Mail-Adresse pia@l-bank.de bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg Bereich Finanzhilfen einzureichen (im Rahmen der 1. Tranche spätestens bis zum 1. Oktober 2024 und im Rahmen der 2. Tranche spätestens bis zum 1. März 2025).

Das Verwendungsnachweisformular wird zur gegebenen Zeit auf dieser Seite online zur Verfügung gestellt. Werden Verwendungsnachweise verspätet, unvollständig oder sonst unrichtig vorgelegt, bleibt der Widerruf und die Rückforderung der Zuwendungssumme vorbehalten.

Ist der Träger Ihrer Kindertageseinrichtung ein freier oder privatgewerblicher Träger, stellt der Träger für seine Kindertageseinrichtung(en) den Antrag für die Gute-KiTa-PiA-SPA-Förderung direkt bei der L-Bank.

Erhöht sich die Ausbildungskapazität um mindestens einen Ausbildungsplatz in der PiA oder zur sozialpädagogischen Assistenz (praxisintegriert) im Verhältnis zum Vorjahr (Jahr vor Beginn des Ausbildungs­verhältnisses), dann kann für das betreffende Ausbildungsverhältnis eine Förderung gemäß der Gute-KiTa-PiA-SPA-Förderung-VwV gewährt werden.

Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um eine praxisintegrierte Ausbildung nach der BKSPIT-VO oder im Rahmen der Schulversuchsbestimmungen für die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz (praxisintegriert) in Baden-Württemberg.
  • Es werden für dieses Ausbildungsverhältnis keine Leistungen nach §§ 81, 82 ff. SGBSozialgesetzbuch III (Umschulung) bezogen.
  • Der Schüler oder die Schülerin wird im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig beschäftigt und gemäß bzw. analog zum Tarifvertrag für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes, Besonderer Teil Pflege eingruppiert. Bei der Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin oder zum sozialpädagogischen Assistenten reduziert sich die einer auszubildenden Erzieherin oder einem auszubildenden Erzieher einschließlich der jeweiligen Jahressonderzahlung tariflich zustehende Vergütung auf 96,46 Prozent.
  • Im Förderzeitraum erfolgt keine Anrechnung auf den Mindestpersonalschlüssel.
  • Der Schüler/die Schülerin wird an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) – Berufskolleg – oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz (praxisintegriert) in Baden-Württemberg ausgebildet.
  • Der Schüler/die Schülerin hat im Rahmen der Ausbildung kein Schulgeld an die Schule zu entrichten.
  • Die Anleiterin/der Anleiter in der Kindertageseinrichtung verfügt über einen Berufsabschluss nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes sowie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Kindertagesbetreuungseinrichtung.
  • Es wird keine andere Förderung der Europäischen Union oder des Bundes- bzw. des Landes für das betreffende Ausbildungsverhältnis gewährt.

Im Verhältnis zum vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses liegenden Vorjahr muss sich das zu fördernde Ausbildungsverhältnis in der jeweiligen Fachkräfteausbildung um mindestens einen Ausbildungsplatz erhöht haben. Hierzu erfolgt jeweils eine differenzierte Betrachtungsweise nach Ausbildungsverhältnissen als Erzieher in der PiA bzw. als sozialpädagogische Assistentin (praxisintegriert).

Die Förderung setzt voraus, dass von den Schülerinnen und Schülern kein Schulgeld erhoben wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Schulgeld gegebenenfalls zum Beispiel vom Träger der Einrichtung als Eigenanteil übernommen wird.

Die Schülerinnen und Schüler sind hinsichtlich der Höhe der Vergütung einschließlich der Jahressonderzahlung so zu stellen wie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) in der PiA zur Erzieherin/Erzieher oder zur/zum sozialpädagogischer Assistentin/Assistent (praxisintegriert) ausgebildet werden. Bei der Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin oder zum sozialpädagogischen Assistenten reduziert sich die einer auszubildenden Erzieherin oder einem auszubildenden Erzieher einschließlich der jeweiligen Jahressonderzahlung tariflich zustehende Vergütung auf 96,46 Prozent.

Die L‑Bank kooperiert.

Unsere Partner

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport stellt Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.

Weitere Förderprogramme

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