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Erneute Öffnung des Antragsverfahrens

Bitte legen Sie uns den Antrag auf Förderung spätestens bis zum 30. November 2024 vor.

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Gruppe an Kindern spielt zusammen im Kindergarten

I love Bildung und Qualifikation

Förderung zur Stärkung der Praxisanleitung im fachpraktischen Teil der praxisintegrierten Ausbildung in Kindertageseinrichtungen

  • Sie sind Träger von Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg

  • Sie beschäftigen qualifizierte Fachkräfte, die über einen Berufsabschluss nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des KiTaG sowie über eine mindestens zweijähre Berufserfahrung verfügen

  • Wir unterstützen Sie finanziell durch eine geförderte zeitliche Freistellung Ihrer Fachkräfte bei der Anleitung von Auszubildenden zur Stärkung des Lernortes Praxis

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Kurz erklärt

Mit diesem Förderprogramm leistet das Land einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsqualität in Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg.

Sprechen Sie uns an

Hotline Praxisanleitung

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Die Praxisanleitung erfolgt durch qualifizierte Fachkräfte mit folgenden Aufgaben:

     

    - pädagogische Prozesse und deren Reflektion werden im Rahmen eines Ausbildungsplans gemeinsam mit der angeleiteten Person erstellt und durchgeführt

     

    - die Kooperation mit der von der Schule benannten Praxislehrkraft nach § 11 (3) BKSPIT-VO beziehungsweise § 11 (3) SVB 2BFSAIT.

     

    - die angeleitete Person erbringt im Handlungsfeld "Sozialpädagogisches Handeln" Leistungen, die beurteilt werden. Bei der Erstellung der Beurteilung wirkt die angeleitete Person mit (§ 12 (2) BKSPIT-VO bzw. § 12 (2) SVB 2BFSAIT). Die durchschnittliche Anleitungszeit beträgt pro auszubildender Person mindestens zwei Wochenstunden.

  • Zeitliche Entlastung der Praxisanleitung durch Zusatzkräfte, maßgeblich ist hier der Fachkräftekatalog nach §7 (2) in Verbindung mit §7 (5) KiTaG. Dies können beispielsweise Personen mit Qualifikationen aus dem Bereich der künstlerisch-musikalischen Erziehung, der Bewegungserziehung oder des handwerklich-technischen Bereiches mit altersentsprechenden Angeboten sein.

  • Zeitliche Entlastung der Praxisanleitung durch Verwaltungskräfte, sofern diese die Praxisanleiterinnen und –leiter von Verwaltungstätigkeiten entlasten.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind Träger von Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern bzw. zur sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten (praxisintegriert) ausbilden.

  • Die Praxisanleitung erfolgt durch eine qualifizierte Fachkraft. Die qualifizierte Fachkraft hat einen Berufsabschluss nach § 7 (2) Nr. 1-3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und nach ihrer Ausbildung mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einer KiTa.

  • Die Fachkraft muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt und mindestens anlog zur Entgelthöhe im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes eingruppiert sein (TVöD S8a).

  • Die durchschnittliche Anleitungszeit muss mindestens zwei Wochenstunden pro auszubildender Person betragen.

  • Die Freistellung der Fachkraft bzw. die Beschäftigung der Zusatz-/Verwaltungskraft darf nicht auf den Mindestpersonalschlüssel angerechnet werden.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.

  • Die Förderung erfolgt in zwei Tranchen. Der jeweilige Förderzeitraum umfasst für die erste Tranche den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 und für die zweite Tranche den Zeitraum vom 1. September 2024 bis 28. Februar 2025.

  • Je Tranche muss ein Antrag gestellt werden. Bei mehreren Fachkräften können Sie einen Sammelantrag stellen.

  • Pro angeleiteter Person erhalten Sie für den Förderzeitraum der 1. Tranche bis zu 2.000 Euro und für den Förderzeitraum der 2. Tranche bis zu 1.000 Euro. Eine qualifizierte Fachkraft kann bis zu drei Personen anleiten.

  • Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn wird jeweils ab dem 1. September 2023 bzw. 2024 zugelassen. Der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.

  • Die Zuwendung kann nicht mit einer Förderung für denselben Zweck aus einem anderen Programm der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes beantragt, bewilligt oder gewährt werden.

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt für jede Tranche einen Förderantrag. Für mehrere Fachkräfte kann ein Sammelantrag gestellt werden. Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie bitte elektronisch unter der E-Mail-Adresse praxisanleitung@l-bank.de bei der L-Bank ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Antragsformular. Die Antragsfrist für die 2. Tranche wurde bis zum 30. November 2024 verlängert.

Antrag ausfüllen

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Eine Auszahlung von fünfzig Prozent je Tranche der bewilligten Zuwendung erfolgt ohne Aufforderung durch die L-Bank nach Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Die Auszahlung für die 1. Tranche erfolgt zum 31. März 2024, für die 2. Tranche zum 15. Dezember 2024 bzw. nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Die Schlusszahlung erfolgt jeweils nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

Sie müssen den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung unverzüglich nach Ende des Bewilligungszeitraums einreichen. Für die 1. Tranche müssen Sie den Verwendungsnachweis bis zum 1. Dezember 2024 einreichen, für die 2. Tranche spätestens bis zum 15. März 2025. Den Verwendungsnachweis müssen Sie uns per E-Mail an praxisanleitung@l-bank.de schicken.

Das Verwendungsnachweisformular finden Sie unter "Dokumente und Formulare". Werden Verwendungsnachweise verspätet, unvollständig oder sonst unrichtig vorgelegt, bleibt der Widerruf und die Rückforderung der Zuwendungssumme vorbehalten.

Um die Fachkräfte zur Anleitung der Auszubildenden zeitlich zu entlasten, müssen die Fachkräfte von anderen Aufgaben freigestellt werden.

Sollte dies nicht möglich sein, kann die zeitliche Entlastung durch Zusatzkräfte nach §7 (5) KiTaG erfolgen. Zusatzkräfte können beispielsweise Personen mit Qualifikationen aus dem Bereich der künstlerisch-musikalischen Erziehung, der Bewegungserziehung oder des handwerklich-technischen Bereiches mit altersentsprechenden Angeboten sein.

Des Weiteren kann die Entlastung durch Verwaltungskräfte erfolgen, die Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern von Verwaltungstätigkeiten entlasten.

Der Mindestpersonalschlüssel bleibt hiervon unberührt.

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