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Sie möchten neue öffentlich zugängliche Ladestationen inklusive Netzanschluss in Baden-Württemberg anschaffen und installieren.
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Die Versorgung der Ladesäulen erfolgt aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom.
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Sie möchten vorbereitende Elektroinstallation für den Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg durchführen.
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Sie erhalten pro Ladepunkt bzw. Ladeplatz in WEG einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2.500 Euro.
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Hinweis: Die Hälfte (50 Prozent) der geförderten Ladepunkte darf durchgängig exklusiv für das Laden von E-Taxis und E-Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden.
Umwelt- und Klimaschutz | Kommune und Infrastruktur
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Charge@BW)
Kurz erklärt
Das Land Baden-Württemberg hat ein Interesse daran, den Anteil an Lademöglichkeiten mit Versorgung durch erneuerbare Energien zu erhöhen und damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen voranzubringen und Emissionen einzusparen.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Sie installieren bzw. leasenFinanzierungsinstrument, bei dem Leasing-Gebende ihren Kund*innen (Leasing-Nehmende) das Leasingobjekt gegen Zahlung in der Regel monatlicher Leasing-Raten zur Nutzung überlässt., mieten oder contractenLiefer-, Anlagen-, Energie- oder Wärme-Contracting bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Lieferung von Betriebsstoffen (Wärme, Kälte, Strom, Dampf, Druckluft usw.) und den Betrieb zugehöriger Anlagen. öffentlich zugängliche Ladestationen inklusive Netzanschluss mit anschließendem Betrieb in Baden-Württemberg (z. B. Einzelhandel, Parkhäuser, öffentliche Parkplätze, Freizeiteinrichtungen).
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Sie führen vorbereitende Elektroinstallationen ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg durch.
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Sie betreiben die geförderte Infrastruktur (Ladeinfrastruktur und Netzanschluss) mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg. Bei Leasing, Miete, Contracting beträgt die Vertragslaufzeit mindestens 3 Jahre.
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Sie können die Förderung für maximal 250 Ladepunkte bzw. Ladeplätze in der Programmlaufzeit bekommen.
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Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig.
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Mobile Ladestationen und mobile Ladekabel sind nicht förderfähig.
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Die Installation von herkömmlichen Haushalts- und Industriesteckdosen wird nicht gefördert.
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Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sind nicht förderfähig.
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Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
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Vorhaben, für die privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Umsetzung bestehen, sind nicht zuwendungsfähig.
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Sofern die Elektroinstallation bei WEG ausschließlich das Sondereigentum eines oder mehrerer Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen betrifft, ist keine Antragstellung möglich.
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Bei Ladeplätzen in WEG ist die Anschaffung der Ladeinfrastruktur (Wallbox, Ladestation) nicht zuwendungsfähig, sondern nur die Elektroinstallation (inklusive intelligenten Lastmanagementlösungen) bis zum jeweiligen Stell- bzw. Ladeplatz.
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In installierten Ladeinfrastrukturprodukten (Wallbox/Ladestation) standardmäßig verbaute elektrotechnische Komponenten (z. B. Schutzschalter), die üblicherweise nicht separat auf der Rechnung ausgewiesen und nicht unabhängig vom Ladeinfrastrukturprodukt bestellt werden können, sind nicht anteilig zuwendungsfähig.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind Einzelunternehmen, Einzelkaufmann, Freiberufler, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, eingetragener Verein, Genossenschaft, Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaft.
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Sie können den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten.
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Sie beauftragen die Installation der Ladestationen oder Ladeplätze bzw. schließen einen Leasing-, Miet- oder Contracting-Vertrag nachdem Sie den Antrag gestellt haben. Der Antrag ist gestellt, sobald dieser bei der L-Bank eingegangen ist. Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach Antragstellung unschädlich.
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Die Bewilligungssumme Ihres Vorhabens beträgt mindestens 5.500 Euro (Fördermindesthöhe).
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Sie betreiben die Ladeinfrastruktur für mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg.
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Bei Leasing, Miete oder Contracting schließen Sie einen entsprechenden Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren.
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Sie statten jeden Ladepunkt für das kabelgebundene Wechselstromladen mindestens mit einer Steckdose oder Fahrzeugkupplung des Typs 2 (Norm DIN EN 62196-2) aus. Jeder Ladepunkt für das kabelgebundene Gleichstromladen muss mit einer Kupplung des Typs Combo 2 (DIN En 62196-3) ausgestattet sein.
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Sie halten die Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen ein und gewährleisten die technische Sicherheit.
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Eine Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher ist zulässig. Der Pufferspeicher hat ausschließlich der Versorgung von ladenden Elektrofahrzeugen zu dienen.
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Sie wenden den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz an.
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Die geförderte Elektroinstallation dient der Versorgung von Elektrofahrzeugen und ist nur für die Versorgung von Elektrofahrzeugen bestimmt und ausgelegt.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der förderfähigen Installationskosten richtet.
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Die Projektförderung erfolgt als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.500 € je öffentlich zugänglichem Ladepunkt und Ladeplatz in WEG.
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Förderfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit der Installation der geförderten Infrastruktur (Netz) und Ladeinfrastruktur stehen und notwendig sind.
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Bei Leasing/Miete/Contracting sind die jeweils monatlichen Raten, sowie etwaige einmalige Sonderzahlungen zu Vertragsbeginn förderfähig.
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Ausgaben für die Elektroinstallation bei WEG, welche das Sondereigentum betreffen, sind zusätzlich zuwendungsfähig.
Bei dieser Zuwendung handelt es sich um eine De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die EU-Verordnung 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, erfolgt die Förderung im Rahmen der EU-Verordnung 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21. Februar 2019.
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Eine Doppelförderung derselben Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen (Eigenerklärung bei Antragstellung unter Charge@BW ist notwendig).
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Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben für die Ladeinfrastruktur mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Der Einsatz von erneuerbaren Energien muss auf Verlangen über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag (100 % erneuerbare Energien) nachgewiesen werden. Im Falle der Eigenversorgung bei gleichzeitigem Anschluss an das Netz der allgemeinen Stromversorgung erfolgt der Nachweis ebenfalls über einen entsprechenden Grünstrom-Liefervertrag.
Strom aus Blockheizkraftwerken zählt als regenerativ, wenn dieses mit Brennstoffzellen betrieben wird.
Ein Ladepunkt ist gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird.
Die geförderten öffentlich zugänglichen Ladepunkte werden nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom versorgt.
Die Ladeinfrastruktur ist mindestens vorbereitet für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118 (Plug and Charge), die Integration eines Smart-Meter-Gateways sowie Hard- und/oder Softwareseitige Möglichkeiten zur Nachrüstung weiterer Funktionalitäten inklusive des dafür erforderlichen Platzes und/oder Steckplatzes.
Die maximale Ladeleistung der Ladepunkte ist abwärtskompatibel. Die geförderten Ladepunkte sind gleichzeitig nutzbar. Der Netzanschluss kann für die spätere Nachrüstung von weiteren Ladepunkten und/oder einer höheren Ladeleistung bereits höher ausgelegt sein.
Sie halten die Vorgaben aus der Ladesäulenverordnung (LSV) und der Preisangabenverordnung (PAngV) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Mess- und Eichrechts ein.
Die geförderte Ladeinfrastruktur muss mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich sein. Die Hälfte (50 Prozent) der geförderten Ladepunkte pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger darf exklusiv für das Laden von E-Taxis und E-Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden.
Die zusätzlichen Mindestanforderungen an die Installation von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur und an die Authentifizierung und Abrechnung finden Sie in den Förderbedingungen unter Ziff. 4.2 und 4.3.
Ein Ladeplatz ist ein Stellplatz mit Elektroinstallation für den Anschluss von Ladeinfrastruktur.
Für die vorbereitende Elektroinstallation sind WEG antragsberechtigt.
Zur Antragstellung müssen bereits die Wohnungsgrundbücher angelegt sein. Mindestens drei Miteigentümer oder Miteigentümerinnen müssen im Grundbuch eingetragen sein (Ein-Personen-Gemeinschaften sind nicht antragsberechtigt).
Die Antragstellung kann entweder durch die WEG oder ein antragsberechtigtes Unternehmen erfolgen. Hierbei darf Ladeinfrastruktur nicht doppelt bezuschusst werden.
Bei Ladeplätzen in WEG ist die Anschaffung der Ladeinfrastruktur (Wallbox, Ladestation) nicht zuwendungsfähig, sondern nur die Elektroinstallation (inklusive intelligenten Lastmanagementlösungen) bis zum jeweiligen Stell- bzw. Ladeplatz.
Bei der Elektroinstallation sind einzelne vorbereitende elektrotechnische Komponenten (z. B. Schutzschalter) zuwendungsfähig, wenn diese separat auf der Rechnung ausgewiesen werden und nicht standardmäßig fester Bestandteil eines installierten Ladeinfrastrukturprodukts (Wall-box/Ladestation) sind bzw. diese unabhängig vom Ladeinfrastrukturprodukt bestellt werden.
Die Elektroinstallation bei WEG muss das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Bei Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung in direktem Zusammenhang mit der geförderten Ladestation muss auf die Förderung durch das Land Baden-Württemberg hingewiesen werden.
An der Ladestation selbst muss über die Dauer der Zweckbindung das Logo des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, mittels Aufkleber, gut sichtbar angebracht sein.
Als Anlage liegt dem Zuwendungsbescheid eine Beklebung bei, die mit der dazugehörigen Schritt-für-Schritt-Anleitung auf der Infrastruktur angebracht werden muss.
Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist von 3 Jahren ist der L-Bank ein Abschlussbericht über die Anzahl der erfolgten Ladevorgänge und die abgegebene Energiemenge vorzulegen.
Bei WEG-Förderung ist ein Abschlussbericht über die Anzahl der installierten Ladepunkte vorzulegen.
Leasing:
Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe von maximal 60 von Hundert der bewilligten Zuwendung anfordern, sofern sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben benötigt wird. Hierfür reichen Sie bitte das online bereitgestellte Mittelanforderungsformular sowie den entsprechenden Leasing-, Miet- oder Contracting-Vertrag elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums legen Sie bitte den Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Rechnungen und Zahlungsnachweisen für den geförderten Zeitraum sowie, sofern nicht bereits vorliegend, den Leasing-, Miet- oder Contracting-Vertrag elektronisch unter der E-Mail Adresse elektromobilitaet@l-bank.de vor. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises zahlen wir die restliche Zuwendung aus.
Kauf:
Wir zahlen die Zuwendung in einer Summe aus, wenn Sie den Verwendungsnachweis, den Kaufvertrag, sämtliche Rechnungen und Zahlungsnachweise für die geförderte Ladeinfrastruktur spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraums elektronisch unter der E-Mail Adresse elektromobilitaet@l-bank.de vorlegen.
Bei Kommunen verzichten wir auf die Vorlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise.
Für Zuschüsse, die ab dem Jahr 2023 bewilligt wurde, verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular ab 2023.
Für Zuschüsse, die bis Ende des Jahres 2021 bewilligt wurden, verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular bis 2021. Bitte fügen Sie Ihrem Verwendungsnachweis die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage zum Verwendungsnachweis zur Förderung von Ladeinfrastruktur bis 2021 bei.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Das Ministerium für Verkehr stellt Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.