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Sie möchten Ladestationen inklusive Netzanschluss zum kabelgebundenen Laden von Elektro-Nutzfahrzeugen installieren.
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Die Ladestationen sind im öffentlichen oder nicht öffentlichen Raum in Baden-Württemberg.
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Die Versorgung der Ladesäulen erfolgt aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort selbst erzeugtem regenerativem Strom.
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Sie erhalten für die Beschaffung und Installation pro Schnellladepunkt einen Zuschuss von bis zu 25.000 Euro.
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Für den Anschluss der Ladestation an das Spannungsnetz können Sie einen Zuschuss von bis zu 50.000 Euro erhalten.
Umwelt- und Klimaschutz
Ladeinfrastruktur für Elektro-Nutzfahrzeuge (TruckCharge@BW)
Kurz erklärt
Das Ministerium für Verkehr möchte den Anteil von alternativen Antrieben im Güterverkehr auf Straßen erhöhen. Damit sollen CO2-Emissionen reduziert werden. Durch die Förderung soll die notwendige Ladeinfrastruktur für Elektro-Nutzfahrzeuge aufgebaut werden.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Sie kaufen und installieren neue Ladestationen inklusive Netzanschluss für Elektro-Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3.
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Die Ladestationen ermöglichen kabelgebundenes Laden. Sie sind öffentlich und nicht öffentlich zugänglich.
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Sie betreiben die Ladestationen auf Betriebsgeländen, an Umschlagpunkten und in Lade-Hubs in Baden-Württemberg.
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Sie betreiben die geförderte Ladeinfrastruktur mindestens 3 Jahre ab Inbetriebnahme an dem Ort in Baden-Württemberg, den Sie uns im Antrag genannt haben.
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Ausgaben, die nicht explizit zum Aufbau oder Anschluss der Ladeinfrastruktur nötig sind
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Erwerb und Nutzung von Grundstücken
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Leasing oder Miete von Ladeinfrastruktur
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Betrieb, Wartung oder sonstige laufende Kosten der Ladeinfrastruktur
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Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen
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Eigenleistungen, insbesondere eigene Personalkosten
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Planungskosten sowie Kosten für die Antragstellung
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind Einzelunternehmer, Einzelkaufmann, Freiberufler, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, eingetragener Verein, Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen und privaten Rechts oder Unternehmergesellschaft.
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Bei Ihrem Unternehmen handelt es sich um ein KMUEin kleines und mittleres Unternehmen nach EU‑Definition hat weniger als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von maximal 50 Mio. € (oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Mio. €).oder ein Großunternehmen.
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Sie sind kein Unternehmen in SchwierigkeitenEin Unternehmen, das kurz- oder mittelfristig seine Geschäftstätigkeiten einstellen muss, wenn der Staat nicht eingreift. im Sinne des EU-Beihilferechts.
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Sie dürfen die Installation der Ladestationen erst beauftragen, nachdem Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben. Sie können auch einen Kaufvertrag erst abschließen, wenn Sie den Zuwendungsbescheid haben.
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Sie nehmen die beantragten Ladepunkte nach spätestens 18 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids in Betrieb.
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Die Bewilligungssumme eines Vorhabens beträgt mindestens 50.000 Euro.
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Gefördert werden Ladepunkte mit einer Steckdose oder Fahrzeugkupplung des Typs 2 (Norm DIN EN 62196-2), mit einer Kupplung des Typs Combo 2 (DIN EN 62196-3) und Ladepunkte gemäß leistungsstärkeren Ladestandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“).
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Die neuen Ladepunkte inkl. Netzanschluss dienen zum kabelgebundenen Laden von Elektro-Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3.
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Sie halten die Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen, die Vorgaben aus dem Mess- und Eichrecht, sowie der einschlägigen rechtlichen Anforderungen ein.
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Sie wenden den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz an.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der förderfähigen Installationskosten richtet.
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Förderfähig sind die Kosten für den Bau und die Installation von Ladeinfrastruktur inklusive Netzanschluss.
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Der Fördersatz beträgt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 40% und für Großunternehmen 20% der zuwendungsfähigen Kosten.
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Die maximale Zuschusshöhe ist dabei je Schnelladepunkt mit einer Ladeleistung von über 22 kW auf 25.000 Euro und bei Anschluss an das Spannungsnetz auf 50.000 Euro begrenzt.
Bei dieser Zuwendung handelt es sich um eine AGVOAllgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen werden über Artikel 36a der Verordnung (EUEuropäische Union) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in aktueller Fassung abgegolten.
Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sind. Nach Fertigstellung der Ladestation inkl. Netzanschluss ist keine Antragstellung/Förderung mehr möglich. Energielieferverträge sind dabei unbeachtlich.
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Eine Kumulation mit anderen staatlichen Beihilfen ist nicht möglich.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Der Einsatz von erneuerbaren Energien muss auf Verlangen über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag (100 Prozent Erneuerbare Energien) nachgewiesen werden. Im Falle der Eigenversorgung, bei gleichzeitigem Anschluss an das Netz der allgemeinen Stromversorgung, erfolgt der Nachweis ebenfalls über einen entsprechenden Grünstrom-Liefervertrag.
Strom aus Blockheizkraftwerken (BHKW) zählt als regenerativ, wenn das BHKW mit Brennstoffzellen betrieben wird.
Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen über 50 Prozent der Zeit für das Laden von eigenen Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgesehen sein.
Wenn die beantragte Infrastruktur auf einem fremden Grundstück installiert wird, muss der Grundstückseigentümer dem Zuwendungsempfänger während der gesamten Zweckbindungsfrist ein Nutzungsrecht am Grundstück einräumen. Dadurch wird der uneingeschränkte Zugang zur Infrastruktur sowie die Durchführung von notwendigen baulichen Veränderungen sichergestellt.
Öffentlich zugängliche Ladepunkte befinden sich beispielsweise auch in Privateigentum. Sie sind auf öffentlichem oder privatem Grund, etwa auf öffentlichen Parkplätzen oder Parkplätzen von Supermärkten, zu finden.
Ladepunkte, die sich auf öffentlich zugänglichem privatem Grund befinden, sollten auch dann als öffentlich zugänglich angesehen werden, wenn der Zugang auf eine bestimmte allgemeine Nutzergruppe, beispielsweise Kunden, beschränkt ist.
Ladepunkte auf privatem Grund, zu denen nur ein begrenzter, bestimmter Personenkreis Zugang hat, sollten nicht als öffentlich zugängliche Ladepunkte betrachtet werden. Dazu gehören z.B. Parkplätze von Bürogebäuden, zu denen nur Beschäftigte oder befugte Personen Zugang haben.
Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur darf ausschließlich für Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 zur Verfügung gestellt werden.
Ein diskriminierungsfreier Zugang muss ermöglicht werden, auch in Bezug auf Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden und sonstige Nutzungsbedingungen.
Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sind zu beachten:
- die Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU
- zusätzliche Anforderungen aus der jeweils aktuellen Ladesäulenverordnung.
Einnahmen, die sich aus der Nutzung der geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nr. 1.2 ANBest-P bezüglich Einnahmen wenden wir in diesem Fall nicht an.
Die Gebühren, die andere Nutzerinnen und Nutzern für die Nutzung der Ladeinfrastruktur bezahlen, müssen den Marktpreisen entsprechen.
Betreiberinnen oder Betreiber der geförderten Ladeinfrastruktur, die für deren Nutzung vertragsbasierte Zahlungen anbieten oder zulassen, dürfen Anbieterinnen oder Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen nicht bevorzugen bzw. benachteiligen. Sie dürfen beispielsweise keine ungerechtfertigten Vorzugsbedingungen für den Zugang oder ungerechtfertigte Preisdifferenzierung anbieten.
Die Kapazität des Netzanschlusses muss mindestens der Summe der unteren Leistungsgrenze der Ladepunkt-Kategorie entsprechen.
Der Netzanschluss kann für die spätere Nachrüstung von weiteren Ladepunkten und/oder einer höheren Ladeleistung bereits höher ausgelegt werden.
Eine Abschlagszahlung in Höhe von maximal 60 von Hundert der bewilligten Zuwendung kann angefordert werden, wenn
- der Zuwendungsbescheid rechtskräftig ist
- das Geld innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben benötigt wird.
Bitte reichen Sie dafür das Mittelabrufformular unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein. Wir werden das Formular demnächst auf dieser Seite bereit stellen.
Die Schlusszahlung erfolgt erst, wenn wir Ihren Verwendungsnachweis geprüft haben. Bitte reichen Sie den Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach der vollständigen Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monat ein. Das Verwendungsnachweisformular werden wir demnächst auf dieser Seite online zur Verfügung stellen. Bitte reichen Sie das Formular unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Das Ministerium für Verkehr stellt Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.