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Sie möchten CO2-Emissionen durch bauliche und technische Maßnahmen mindern.
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Sie schaffen optimierte Strukturen, planen Qualifizierungs-, Bildungs- oder Informationsmaßnahmen, um Klimaschutz-Aktivitäten zu steigern.
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Wir wurden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.
Gründen und Investieren | Bauen und Wohnen | Umwelt- und Klimaschutz
Klimaschutz-Plus
Kurz erklärt
Baden-Württemberg will seine Treibhausgas-Emissionen in den kommenden Jahren erheblich senken: durch höhere Wärme- und Energieeinsparung und -effizienz – vor allem im Gebäudebestand – sowie durch erneuerbare Energien. Wir unterstützen Kommunen, Unternehmen, kirchliche Einrichtungen, Stiftungen und Vereine dabei.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Sie möchten Ihre Heizungsanlage erneuern lassen, indem Sie die Elektroheizung durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien ersetzen oder die Abwärme, die innerhalb des Gebäudes bzw. der Liegenschaft oder aus Kläranlagen oder Abwasser anfällt, nutzen.
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Sie möchten den baulichen Wärmeschutz verbessern.
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Sie möchten Lüftungsanlagen sanieren lassen.
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Sie möchten in Kombination mit der Heizungserneuerung und/oder Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung durch Installation von Holzpelletheizungen, Holzhackschnitzelheizungen, Wärmepumpen-Anlagen oder Solarthermischen Anlagen oder Anlagen zur Auskopplung von Abwärme einsetzen.
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Sie möchten am European Energy Award (EEAEuropean Energy Award) teilnehmen und dafür einen Zuschuss erhalten.
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Sie erstellen eine fortschreibbare kommunale Energie- und CO2-Bilanz oder schreiben eine fort mit Hilfe von EDV-Instrumenten (BICO2BWBilanzierung von CO₂-Emissionen).
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Sie möchten ein Energiemanagementsystem nach ISOInternational Organization for Standardization 50001 einführen.
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Sie bauen ein mindestens kreisweit aktives Qualitätsnetzwerk Bauen auf.
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Sie führen überbetriebliche Energieeffizienztische durch.
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Sie möchten sich zur Einbindung eines BHKWBlockheizkraftwerk beraten lassen.
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Sie führen eine detaillierte Energieberatung zu Krankenhäusern und Heimen durch.
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Sie führen Veranstaltungen zur Informationsvermittlung für Mandatsträger und Multiplikatoren zu bestimmten Themengebieten durch.
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Sie nehmen am Wettbewerb Leitstern Energieeffizienz teil.
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Sie führen Unterrichtseinheiten, Projekttage oder Lehrerworkshops zum Thema Energie und Klimaschutz an Schulen oder Kindertageseinrichtungen durch.
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Sie möchten eine Erstberatung zur Abwärme-Nutzung in Anspruch nehmen.
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Sie möchten Informationen zu dem Thema Wärmewendeprojekte im Gebäudesektor an Bürger/innen, Unternehmen und kommunen vermitteln.
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Sie unterstützen Kommunalverwaltungen dabei, Klimaneutralität bis 2040 zu erreichen.
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Sie beraten und unterstützen fachlich bei der Entwicklung und Begleitung von Contracting-Projekten (ProECo) für energieeffiziente Gebäude, Anlagen zur Nahwärmeversorgung und energetische Sanierung von Straßenbeleuchtung.
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Sie möchten eine regionale Beratungsstelle zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung aufbauen und betreiben.
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Sie begleiten den Prozess zur Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach dem Qualitätsstandard „kom.EMS“.
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Eigenbauanlagen, Prototypen (weniger als 4 erstellte Anlagen) und gebrauchte Anlagen sind nicht förderfähig.
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Grunderwerbs- oder Pachtkosten, Genehmigungsgebühren, Eigenleistungen sowie laufende Kosten
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie gehören zu dem antragsberechtigten Personenkreis. Eine Übersicht über die antragsberechtigten Personen finden Sie im Downloadbereich.
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Der Beginn des Vorhabens ist in den nächsten 12 Monaten.
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Sie sind kein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen ist.
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Nur bei CO2-Minderungsprogramm
Sie führen die energetische Sanierung an einem in Baden-Württemberg gelegenen Nichtwohngebäude gemäß Ziffer 1.3.1 oder 1.3.2 der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz durch.
Sie sind bereit an Evaluierungen des Programms mitzuwirken und den Beauftragten des Umweltministeriums die dokumentierten Ergebnisse auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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CO2-Minderungsprogramm
Die Förderung beträgt 50 € je Tonne eingesparten CO2-Ausstoßes, höchstens jedoch 30 % der förderfähigen Ausgaben. Weitere Zu- und Abschläge sowie Bonis sind möglich. Maximal können Sie eine Förderung in Höhe von 200.000 € erhalten. Zuschüsse von weniger als 3.000 € können wir leider nicht bewilligen.
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Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art des Vorhabens.
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Sie erhalten einen Zuschuss in Form einer Anteils- oder Festbetragsfinanzierung.
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Details zu den Förderbeträgen entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz-Plus, die Sie im Downloadbereich finden.
Stufen wir die Zuwendungen als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung ausschließlich als De-minimis-BeihilfeDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind. nach den Vorgaben der EU-Verordnung 2023/2831 vom 13.12.2023 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen).
Bezüglich des Beginns der Maßnahme wird eine Ausnahme gemäß Nummer 1.2 zu § 44 zugelassen. Soweit in Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift nicht anders geregelt, gilt ein Vorhaben als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden.
Seit dem 15.05.2021 dürfen Sie mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn der Antrag bei uns eingegangen ist.
Ein vorzeitiger Vorhabensbeginn vor Erhalt des Zuwendungsbescheids findet in allen Fällen auf eigenes Risiko des Antragstellers statt.
Nach Inbetriebnahme der Anlage oder Einrichtung oder nach Abschluss des Vorhabens ist keine Antragstellung/Förderung mehr möglich.
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Kommunen können gleichzeitig Mittel aus dem Ausgleichstock gemäß § 13 des Finanzausgleichsgesetzes und Mittel aus dem Ausgleichstock 2 nach Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums zum Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen über pauschale Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausgleichstock (VwV-KInvFG vom 25.08.2015, GABl.Gemeinsames Amtsblatt S. 636) beantragen.
Eingetragene gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Stiftungen können gleichzeitig Fördermittel aus Programmen des Bundes und des Landes – soweit nach diesen Programmen zulässig – bis zu einem Gesamtfördersatz von 80 % in Anspruch nehmen. Zur Absicherung ihres weiteren Finanzierungsbedarfs können Vereine darüber hinaus unser Bürgschaftsprogramm Finanzierung von Vereinsstätten zurückgreifen.
Für Maßnahmen an Gebäuden nach Ziffer 1.3.2.1 und 1.3.2.2 der Verwaltungsvorschrift können gleichzeitig Fördermittel aus Programmen des Fachministeriums – soweit nach diesen Programmen zulässig – bis zu einem Gesamtfördersatz von 80 % der förderfähigen Ausgaben in Anspruch genommen werden.
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Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg dürfen nicht für die gleiche Maßnahme in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind gegebenenfalls zu beachten.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Jahresumsatz höchstens 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. €
- Weniger als 250 Beschäftigte
- Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %
- Öffentliche Beteiligung am Unternehmen geringer als 25 %
Werden Vorhaben im Rahmen von ContractingLiefer-, Anlagen-, Energie- oder Wärme-Contracting bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Lieferung von Betriebsstoffen (Wärme, Kälte, Strom, Dampf, Druckluft usw.) und den Betrieb zugehöriger Anlagen.-Verhältnissen durchgeführt, ist der Partner antragsberechtigt, der die förderfähigen Investitionen überwiegend unmittelbar aufwendet, sofern er zum antragsberechtigten Personenkreis zählt. Er muss nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des Gebäudes sein.
Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden. Die Ausschreibung der Maßnahme/n sowie die Erbringung von Planungsleistungen sind unschädlich.
Abweichende Definitionen in Bezug auf den Maßnahmenbeginn gelten bei folgenden Maßnahmen:
Qualitätsnetzwerk Bauen: Als Beginn der Maßnahme gilt der Auftrag zur Entwicklung der Qualitätsnetzwerke. Die Errichtung der Trägerorganisation gilt nicht als Beginn der Maßnahme.
Informationsvermittlung für Mandatsträger und Multiplikatoren: Als Beginn der Maßnahme gilt die Durchführung der ersten Informationsveranstaltung.
Projekte an Schulen und Kindertageseinrichtungen: Als Beginn der Maßnahme gilt die Durchführung der ersten Unterrichtseinheit.
Erstberatung zur Abwärmenutzung: Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss des Beratungsvertrages.
Regionale Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung: Die Maßnahmen dürfen nach Konzeptbewilligung durch das Umweltministerium begonnen werden.
Sofern Sie einen Zuschuss von mehr als 25.000 € erhalten, kann in der Regel eine Abschlagszahlung erfolgen.
Auf Zuschüsse gemäß Ziffern 2.2.2.4,2.2.2.12,2.2.2.13 und 2.2.2.15 können unter Vorlage von Zwischennachweisen zwei Abschlagszahlungen angefordert werden.
Die Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid. Für eine Abschlagszahlung reichen Sie bitte das Mittelanforderungsformular schriftlich bei uns (L‑Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe) ein. Teilbeträge von weniger als 10.000 € können wir leider nicht auszahlen.
Beträgt Ihre Förderung weniger als 25.000 €, können wir das Geld erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises auszahlen. Bitte verwenden Sie hierfür das Verwendungsnachweisformular und reichen es bei uns schriftlich ein.
Die Förderung wird Ihnen für einen begrenzten Zeitraum gewährt – den Bewilligungszeitraum. Spätestens 3 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums müssen Sie uns den Verwendungsnachweis vorlegen. Wenn Sie die Maßnahme nicht rechtzeitig abschließen und/oder den Verwendungsnachweis zu spät einreichen, erlischt die Zuwendung.
Weitere Förderprogramme