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Sie möchten ein neues E-Fahrzeug mit vollelektrischem Antrieb sowohl mit batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesystem kaufen oder leasenFinanzierungsinstrument, bei dem Leasing-Gebende ihren Kund*innen (Leasing-Nehmende) das Leasingobjekt gegen Zahlung in der Regel monatlicher Leasing-Raten zur Nutzung überlässt. und suchen eine Förderung der Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für das Elektrofahrzeug.
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Sie erhalten für das E-Fahrzeug einen Zuschuss in Höhe von bis zu 3.000 €.
Umwelt- und Klimaschutz
E-Taxis, -Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und -Carsharing
Kurz erklärt
In Baden-Württemberg sollen Taxis, Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge mit hohen Fahrleistungen im innerörtlichen Bereich auf elektrische Antriebe umgestellt werden. Dies vermeidet erhebliche lokale Schadstoffemissionen. Das Ministerium für Verkehr versteht E-Taxis im hohen Maße auch als Multiplikatoren für den Einsatz von PKW mit Elektroantrieb.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Die Fahrzeuge müssen mindestens drei Jahre im Betrieb eingesetzt sein. Bei Leasing über die gesamte Leasingdauer (maximal drei Jahre). Dies gilt überwiegend in Baden-Württemberg im jeweiligen Bereitstellungsbezirk bei Taxis bzw. Mietwagen.
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Elektrofahrzeuge zur Privatnutzung sind nicht förderfähig.
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Vorhaben, die darauf abzielen, mithilfe von Fördergeldern Nettobeträge zu erzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen, Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetzt oder Carsharing-Unternehmen.
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Sie besitzen zum Zeitpunkt der Fahrzeugbeschaffung eine gültige Lizenz.
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Der Sitz Ihres Unternehmens befindet sich in Baden-Württemberg.
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Sie setzen das E-Taxi bzw. E-Mietfahrzeug in einem Bereitstellungsbezirk in Baden-Württemberg ein.
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Sie haben das Fahrzeug nicht vor dem 01.07.2022 angeschafft. Maßgeblich ist der Vertragsschluss über die Anschaffung.
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Pro antragstellende Person sind maximal 100 Fahrzeuge förderfähig.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Sie erhalten einen Zuschuss in Form eines Festbetrags in Höhe von bis zu 3.000 € bei gekauften und 1.000 € p.per annum a. (maximal 3 Jahre) bei geleasten Elektrofahrzeugen.
Stufen wir die Zuwendung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung als De-minimis-BeihilfeDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind. nach Vorgaben der EU-Verordnung 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen). Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wird die Förderung über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor), zuletzt geändert durch die EU-Verordnung 2023/2391 vom 4. Oktober 2023, abgegolten.
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- Städtische E-Taxi-Förderprogramme wie z. B. der Landeshauptstadt Stuttgart
- Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus), Förderprogramm des Bundes
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Mietwagenbetriebe nach § 49 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz sind Unternehmen, die Personenkraftfahrzeuge mit Fahrer zur Beförderung von Personen vermieten, z. B. Sammelanruftaxis. Mit dem Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmens eingegangen sind. Der Zweck, das Ziel und der Ablauf der Fahrt werden von dem Mieter bestimmt.
Typische Autovermietungsunternehmen sind nicht antragsberechtigt.
Nein. Förderfähig sind ausschließlich rein batterieelektrisch oder brennstoffzellenelektrisch betriebene Fahrzeuge.
Nein. Aber das geförderte Fahrzeug muss den EG-Fahrzeugklassen M1 oder N1 angehören.
Ja, sofern dieses ebenfalls die Anforderungen erfüllt.
Wir zahlen die Zuwendung in einer Summe aus, wenn Sie den Verwendungsnachweis, den Kauf- oder Leasingvertrag, den Nachweis der Zulassung in Baden-Württemberg sowie eine Kopie der aktualisierten Genehmigungsurkunde, aus der auch das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgeht, für das geförderte E-Fahrzeug vorlegen.
Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular für Bewilligungen ab Programmjahr 2022 und reichen Sie es mit den Anlagen elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.
Bitte verwenden Sie für Bewilligungen bis Programmjahr 2021 das Formular: Verwendungsnachweis für Bewilligungen bis Programmjahr 2021.
Eineinhalb Jahre nach der Zulassung des E-Fahrzeugs müssen Sie bestätigen, dass sich das geförderte E-Fahrzeug noch in Ihrem Eigentum befindet und im Betrieb eingesetzt wird.
Nach Ablauf von drei Jahren reichen Sie bitte darüber hinaus einen Sachbericht über die Nutzung des Fahrzeugs während der gesamten Zweckbindungsfrist ein.
In beiden Berichten ist auch die bis zu dem Zeitpunkt gefahrene Kilometerleistung mitzuteilen.
Die entsprechenden Formulare finden Sie auch im Downloadbereich.
Carsharing ist die organisierte, gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen. Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Rechtsform der Anbieter organisiert ist. Jeder bürgerlichen Person muss die Möglichkeit gegeben sein, das öffentlich zugängliche System (z. B. durch Anmeldung) zu nutzen. Sie müssen über ein deutschlandweit verbreitetes System zur Quernutzung durch die Kundschaft anderer Anbieter zugänglich sein. Auf einen exklusiven Teilnehmerkreis begrenzte Carsharing-Systeme sind nicht förderfähig.
Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Gewerbetreibende dürfen die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen.
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Das Ministerium für Verkehr stellt Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.