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Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die Förderung zum 30.11.2021 eingestellt. Sie können keine Anträge mehr stellen.

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Frau mit Helm auf Roller

Umwelt- und Klimaschutz

Abwrackprämie für Roller und Krafträder

  • Sie nehmen ein fahrbereites verbrennungsmotorisches Kraftrad außer Betrieb und schaffen gleichzeitig ein neues Elektrozweirad an.

  • Sie setzen das Elektrozweirad gewerblich, gemeinnützig oder kommunal ein.

  • Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von bis zu 3.500 €.

  • Wir wurden vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Kurz erklärt

Das Ministerium für Verkehr möchte ein Umdenken im Mobilitätsverhalten bei gewerblichen Unternehmen in Baden-Württemberg erreichen. E-Zweiräder verringern im Vergleich zu konventionell betriebenen Zweirädern lokale Abgas- und Lärmemissionen. Die Außerbetriebnahme von Altfahrzeugen gewährleistet, dass Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß aus dem Verkehr gezogen werden.

Sprechen Sie uns an

Team Elektromobilität

Förderprogramme: Ladeinfrastruktur (Charge@BW), Abwrackprämie, E-Taxi, Beratungsgutschein E-Bus, Junge Leute, NOx-Minderungssystem.
Für die Förderprogramme BW-e-Gutschein, Elektrolastenrad, BW-e-Bus-Gutschein wählen Sie bitte die Rufnummer 0721 150-1750.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Sie sind Eigentümer eines fahrbereiten verbrennungsmotorischen Rollers oder Kraftrades der EGEuropäische Gemeinschaft Klasse L1e und L3e, welches Sie endgültig außer Betrieb nehmen und durch ein neues Elektrozweirad (z.B. E-Roller, S-Pedelec oder E-Motorrad) ersetzen möchten.

  • Das neue Elektrozweirad verbleibt mindestens 3 Jahre in Ihrem Eigentum und wird in Baden-Württemberg eingesetzt.

  • Erwerb und LeasingFinanzierungsinstrument, bei dem Leasing-Gebende ihren Kund*innen (Leasing-Nehmende) das Leasingobjekt gegen Zahlung in der Regel monatlicher Leasing-Raten zur Nutzung überlässt. von Elektrolastenrädern fördern wird ausschließlich im Rahmen des Förderprogramms für Elektrolastenräder.

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind Unternehmerin oder Unternehmer, Freiberuflich, Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützigen Organisation mit Sitz in Baden-Württemberg.

  • Sie nehmen ein fahrbereites verbrennungsmotorisches Kraftrad, welches mindestens seit dem 01.06.2018 und bis zur endgültigen Außerbetriebnahme auf Sie zugelassen ist, nachweislich und endgültig außer Betrieb.

  • Sie schaffen ein neues Elektrozweirad ab dem 01.08.2020 an und nutzen dieses mindestens drei Jahre für gewerbliche, gemeinnützige oder kommunale Zwecke in Baden-Württemberg.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten einen Zuschuss, der sich anteilig nach der Höhe der Beschaffungskosten für das neue Elektrozweirad richtet. 

  • Zuwendungsfähig sind nur die Beschaffungskosten für das Standardmodell. Sonderausstattung, dazu gehört auch der zum Fahren des Fahrzeugs benötigte Helm, wird nicht bezuschusst.

  • Die Förderung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Beschaffungskosten, höchstens jedoch

    1.500 € für ein S-Pedelec der EG-Fahrzeugklasse L1e,

    2.500 € für ein elektrisch betriebenes Kraftrad bis 45 km/h der EG-Fahrzeugklasse L1e,

    3.500 € für ein elektrisch betriebenes Kraftrad ab 45 km/h der EG-Fahrzeugklasse L3e.

Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 VVVerwaltungsvorschrift zu § 44 LHOLandeshaushaltsordnung ist der vorzeitige Vorhabenbeginn ab dem 01.08.2020, befristet bis zum 31.03.2021 zugelassen. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden. Die Außerbetriebnahme des Altfahrzeugs gilt ebenfalls als Vorhabenbeginn. Diese Regelung gilt auch für bereits eingereichte und noch nicht beschiedene Anträge.

Stufen wir die Zuwendung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung als De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe. nach Vorgaben der EU-Verordnung 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen).

  • Zur Finanzierung des Elektrozweirades dürfen keine weiteren EU-Mittel oder Zuwendungen von einer anderen Stelle des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die Förderung zum 31.03.2021 eingestellt. Sie können keine Anträge mehr stellen.

Weitere Informationen zur Förderung von Elektrofahrzeugen erhalten Sie auf folgender Internetseite: vm.baden-wuerttemberg.de

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Ja. Das Fahrzeug dürfen Sie ab dem 01.08.2020 bestellen. Wenn Sie das Elektrozweirad bereits vor dem 01.08.2020 bestellt haben, können Sie keine Förderung mehr erhalten.

Bitte beachten Sie, dass das neue Elektrozweirad innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Förderzusage bestellt werden muss. Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Förderzusage widerrufen.

Ja. Das verbrennungsmotorische Kraftrad können Sie ab dem 01.08.2020 außer Betrieb nehmen. Wenn Sie das verbrennungsmotorische Kraftrad bereits vor dem 01.08.2020 außer Betrieb genommen haben, können Sie keine Förderung mehr erhalten.

Das Altfahrzeug muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Förderzusage abgewrackt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Förderzusage widerrufen.

Fahrschulen sind antragsberechtigt, wenn Sie das Elektrozweirad zu Schulungszwecken einsetzen.

Wir zahlen die Zuwendung in einer Summe aus, wenn Sie den Verwendungsnachweis vorlegen. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular und reichen Sie es mit den Anlagen elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.

Mit dem Verwendungsnachweis sind folgende Nachweise einzureichen:

Für das außer Betrieb genommene Kraftrad

  • Original der Betriebserlaubnis 
  • Nachweis der fachgerechten Entsorgung

Für das neu gekaufte E-Zweirad

  • Nachweis der Bestellung
  • Kopie des Kaufvertrages
  • Zahlungsnachweis
  • Nachweis der Versicherung (nur bei versicherungspflichtigen Fahrzeugen)

Eineinhalb Jahre nach Erwerb des Elektrozweirades (Rechnungsdatum) müssen Sie bestätigen, dass sich das Elektrozweirad noch in Ihrem Eigentum befindet.

Nach Ablauf von drei Jahren reichen Sie bitte darüber hinaus  einen Abschlussbericht über die Nutzung des Fahrzeugs während der gesamten Zweckbindungsfrist ein.

In beiden Berichten müssen Sie auch die bis zu dem Zeitpunkt gefahrene Kilometerleistung mitteilen.

Die entsprechenden Formulare finden Sie auch im Downloadbereich.

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