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Sie möchten die digitale Infrastruktur an Schulen in Baden-Württemberg verbessern.
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Sie erhalten eine anteilige Förderung der Investitionskosten.
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Wir wurden vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.
Bildung und Qualifikation | Kommune und Infrastruktur
DigitalPakt Schule
Kurz erklärt
Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Land Baden-Württemberg Schulträger, die Schulen vernetzen und in ihre IT-Systeme investieren möchten. Die Mittel dafür kommen aus dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur des Bundes zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Sie möchten die digitale Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen aufbauen oder verbessern.
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Sie richten lokale schulische Server ein.
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Sie führen WLANWireless Local Area Network an einer Schule ein.
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Sie installieren Anzeige- und Interaktionsgeräte, insbesondere Displays und interaktive Tafeln, einschließlich Steuerungsgeräte.
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Sie schaffen digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung, an.
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Sie investieren in schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones).
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Sie richten Systeme, Werkzeuge und Dienste ein, die Leistungsverbesserungen bewirken, die Service-Qualität steigern oder die Interoperabilität bestehender oder neu zu entwickelnder digitaler Infrastrukturen herstellen oder sichern.
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Sie schaffen Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulträgern.
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Die genannten Maßnahmen müssen unmittelbar von den Schulen nutzbar sein.
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Zu den investiven Begleitmaßnahmen zählen neben Planung, Beschaffung, Entwicklung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation auch der Erwerb von Lizenzen für zum Betrieb, zur Nutzung und zur Wartung der Geräte und Netze erforderliche Software sowie projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen.
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Investive Begleitmaßnahmen können wir nur fördern, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Maßnahmen an Schulen oder regionalen Maßnahme besteht.
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Die Beantragung ist nur in Kombination mit Maßnahmen an Schulen oder regionalen Maßnahmen möglich.
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Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Leasing, Wartung und ITInformationstechnologie-Support der geförderten Infrastrukturen sind nicht förderfähig.
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Kosten für die Erstellung des Medienentwicklungsplans sind nicht förderfähig. Dies gilt auch, wenn hierfür externe Beratungsleistungen in Anspruch genommen werden.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind Träger öffentlicher Schulen nach § 2 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchGSchulgesetz), Träger von Pflegeschulen nach § 9 Pflegeberufegesetz oder Träger von Ersatzschulen nach § 3 des Privatschulgesetzes (PSchGPrivatschulgesetz), denen Zuschüsse nach § 17 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 PSchG gewährt werden, sowie auch Schulen für Berufe des Gesundheitswesens gemäß § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g des Krankenhausgesetzes.
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Sie investieren in die Ausstattung mit IT-Systemen und die Vernetzung von Schulen.
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Die digitalen Infrastrukturen sind möglichst technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme.
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Für die jeweilige Schule liegt ein Medienentwicklungsplan mit einer Freigabeempfehlung des Landesmedienzentrums oder des Medienzentrums, das dessen Erstellung begleitet hat, vor. Bei Antragstellung bis zum 31.12.2021, können Sie diese Unterlagen spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachreichen.
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Sie beginnen mit der Maßnahme spätestens ein Jahr nach Erhalt des Zuwendungsbescheides.
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Die geplante Maßnahme wird bis spätestens 31.12.2024 fertig gestellt.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Sie erhalten einen Zuschuss im Rahmen der Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.
Wir bezuschussen maximal 80 % der förderfähigen Kosten bei Investitionen an öffentlichen Schulen in kommunaler Trägerschaft bzw. 94,6 % bei Schulen in freier Trägerschaft. Die kommunalen Schulträger beteiligen sich mit mindestens 20 % an den förderfähigen Kosten, die freien Schulträger mit mindestens 5,4 %.
Die Höhe der maximal möglichen Zuwendung (Budget) je Schulträger wurde den Schulträgern durch das Kultusministerium bereits mitgeteilt.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird abweichend von Nummer 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VVVerwaltungsvorschrift) des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHOVerwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg) zu § 44 LHOLandeshaushaltsordnung ab dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (17.05.2019) zugelassen.
Vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (17.05.2019) begonnene, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Maßnahmen werden nur gefördert, wenn es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer laufenden Maßnahme handelt.
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Sie können Mittel des Ausgleichsstocks oder aus § 17 a Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) für die Finanzierung der Maßnahmen einsetzen. § 17 a Abs. 2 Satz 3 FAGGesetz über den kommunalen Finanzausgleich bleibt davon unberührt. Eine Förderung nach §§ 10 ff des Landeskrankenhausgesetzes gilt ebenfalls nicht als Doppelförderung.
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Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union ist nicht zulässig.
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Die Bundesmittel aus dem Förderprogramm DigitalPakt Schule sind zusätzlich zu den bereits laufenden Investitionsprogrammen im Bereich Bildung in der digitalen Welt einzusetzen.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Zusatzmittel können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Erhöhung des Schulträgerbudgets durch das Kultusministerium genehmigt wurde. Hierzu haben Schulträger nach einer Interessensmeldung einen Bescheid vom Kultusministerium erhalten.
Für die Inanspruchnahme der Zusatzmittel gibt es folgende Kategorien:
- Für Schulen, für die laufende Bewilligungen vorliegen, muss kein neuer Antrag gestellt werden. Die Zusatzmittel werden über den Verwendungsnachweis bei uns beantragt.
- Wenn die Zusatzmittel für Schulen verwendet werden sollen, für die bereits ein Verwendungsnachweis eingereicht wurde, muss bis spätestens 15. März 2024 ein neuer Antrag bei uns gestellt werden. Die Zusatzmittel können nicht für bereits abgerechnete Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Es können nur neue, nicht im Verwendungsnachweis berücksichtigte Ausgaben im neuen Antrag berücksichtigt werden.
- Wenn die Zusatzmittel für Schulen verwendet werden sollen, für die noch kein Antrag gestellt wurde, muss bis spätestens 15. März 2024 ein neuer Antrag bei uns gestellt werden.
Die Anschaffung von Zubehör ist eine investive Begleitmaßnahme im Sinne der Ziffer 4.3 der VwV DigitalPakt Schule und ist förderfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Ziffer 4.1 oder 4.2 der VwV DigitalPakt Schule besteht.
Die Beschaffung von Zubehör im Rahmen des DigitalPakt Schule erfordert somit immer einen Hauptfördergegenstand aus dem DigitalPakt Schule. Zubehör für Endgeräte, die im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule angeschafft wurden oder aus anderen Mitteln finanziert sind, ist nicht förderfähig.
Die Anzahl des Zubehörs muss grundsätzlich mit der Anzahl der über den DigitalPakt Schule geförderten Geräte korrespondieren.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist ab dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 zugelassen. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Wurde ein Lieferung- oder Leistungsvertrag vor dem 17.05.2019 unterzeichnet, ist keine Förderung möglich.
In sich geschlossene Maßnahmen als Teil eines Rahmenvertrags können eine Ausnahme sein. Sind in einem vor dem 17.05.2019 unterschriebenen Rahmenvertrag Teilleistungspakete mit eigenem Budget und separater Abrechnung enthalten, können diese gefördert werden sofern mit dem Teilprojekt nicht vor dem 17.05.2019 begonnen wurde und die Gesamtmaßnahme nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen ist.
"Ausstattung des Schulgebäudes" deutet z. B. nicht auf abgrenzbare Teilleistungen hin. Auch Verzögerungen in Arbeiten (die vor DPS-Laufzeit hätten durchgeführt werden sollen, aber aufgrund von Verzögerungen in die Laufzeit fallen) führen nicht dazu, dass ein Leistungspaket förderfähig ist.
Schulgebundene mobile Endgeräte fördern wir nur, wenn die Schule über die notwendigen Infrastrukturen (WLAN, Verkabelung) verfügt oder diese durch den Schulträger beantragt. Darüber hinaus muss im technisch-pädagogischen Einsatzkonzept der Schule dargestellt sein, dass solche Geräte aufgrund von spezifischen fachlichen oder pädagogischen Anforderungen erforderlich sind.
Bei Anträgen für allgemein bildende Schulen dürfen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder 20 % des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemein bildenden Schulen pro Schulträger oder 25 000 € je einzelne Schule nicht überschreiten.
Nach Eintreten der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann eine Abschlagszahlung in Höhe von maximal 60 % der bewilligten Zuwendung angefordert werden, sofern entsprechende zuwendungsfähige Ausgaben nachgewiesen werden und der Betrag 10 000 € übersteigt. Zuwendungen von nicht mehr als 25 000 € zahlen wir erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises aus. Hierfür reichen Sie bitte das online bereitgestellte Mittelanforderungsformular elektronisch unter der E-Mail-Adresse digitalpakt@l-bank.de ein.
Ist ein Zuschuss für die Anschaffung der mobilen Endgeräte bewilligt und werden die dafür erforderlichen Infrastrukturen erst im Rahmen der Fördermaßnahme umgesetzt, bleibt dieser Zuschuss bei der ersten Teilzahlung unberücksichtigt. Diese Mittel können wir erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises auszahlen.
Die Schlusszahlung erfolgt erst, wenn wir Ihren Verwendungsnachweis geprüft haben. Bitte reichen Sie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens, jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes elektronisch unter der E-Mail-Adresse digitalpakt@l-bank.de bei der L‑Bank, Bereich Finanzhilfen, ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular.
Bitte legen Sie spätestens mit dem Verwendungsnachweis für die jeweilige Schule einen Medienentwicklungsplan vor – mit einer Freigabeempfehlung des Landesmedienzentrums oder des Medienzentrums, das dessen Erstellung begleitet hat. Weitere Informationen zum Medienentwicklungsplan finden Sie auf der Website des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg.
Sie sind verpflichtet, auf die Förderung aus dem DigitalPakt Schule in geeigneter Form hinzuweisen. Zu diesem Zweck ist bei allen Vorhaben das Logo des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zum DigitalPakt Schule gut sichtbar anzubringen. Das Logo finden Sie online im internen Bereich des BMBF.
Zum Herunterladen des Logos ist die Eingabe der Zugangsdaten (Benutzername: digitalpakt Passwort: schule2019) erforderlich.
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