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Bildung und Qualifikation

DigitalPakt Schule – Zusatzprogramm Administration

  • Sie investieren in professionelle Administrations- und Support-Strukturen in unmittelbarer Verbindung mit Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule.

  • Sie qualifizieren und bilden bei Ihnen eingestellten ITInformationstechnologie-Administratoren weiter.

  • Sie erhalten eine Förderung maximal in Höhe des Ihnen zugewiesenen Budgets.

  • Wir wurden vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Verwendungsnachweis

Kurz erklärt

Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Land Baden-Württemberg den zügigen Auf-und Ausbau digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen, die in unmittelbarer Verbindung mit Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule stehen. Die Mittel dafür kommen aus dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur des Bundes.

Sprechen Sie uns an

DigitalPakt Administration

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Sie haben eigene Personalkosten für professionelle Administrations- und Support-Strukturen.

  • Sie haben Sachkosten durch die Beauftragung externer Dritter für professionelle Administrations- und Support-Strukturen.

  • Sie haben Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung der bei den Schulträgern angestellten IT-Administratorinnen und Administratoren.

  • Administration meint die technischen Prozesse bis hin zur konkreten Betreuung von Hardware, nicht die Verwaltung. Von der Förderung ausgenommen sind Schulverwaltungssysteme, -geräte und -anwendungen.

  • Nicht förderfähig sind Tätigkeiten wie beispielsweise die Herausgabe von Geräten, das Einsammeln von Geräten, die Sortierung und das Aufbewahren von Leihvereinbarungen.

  • Auch die Vorarbeiten und die Erstellung von Medienentwicklungsplänen sind Teil der Verwaltung und nicht der technischen Administration, daher ebenfalls nicht förderfähig.

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind Träger öffentlicher Schulen nach § 2 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchGSchulgesetz) oder Träger von Ersatzschulen nach § 3 des Privatschulgesetzes (PSchGPrivatschulgesetz), denen Zuschüsse nach §§ 17 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 PSchG gewährt werden, sowie auch Schulen für Berufe des Gesundheitswesens gemäß § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g des Krankenhausgesetzes, Träger von Pflegeschulen nach § 9 Pflegeberufegesetz.

  • Sie bauen professionelle Administrations- und Support-Strukturen durch eigene IT-Administratorinnen und IT-Administratoren oder externe Dienstleister auf.

  • Die Administration umfasst die technische Planung, die Installation, die Konfiguration und die Pflege der informationstechnischen Infrastruktur und der Endgeräte einer oder mehrerer Schulen. Eingeschlossen ist die Tätigkeit von Operatorinnen und Operatoren für die Sicherstellung des laufenden Betriebs der Anlagen und Systeme im Förderzeitraum.

  • Sie führen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für bei Ihnen eingestellte IT-Administratorinnen und IT-Administratoren durch, die einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die in den zu betreuenden Schulen oder Institutionen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.

  • Die Administrationsleistungen bzw. die Qualifizierung stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Investitionen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 Sowie weiterer Zusatz-Verwaltungsvereinbarungen zum DigitalPakt Schule.

  • Die geförderte Maßnahme dient dazu, die Betreuung und Wartung der im DigitalPakt Schule geförderten Anschaffungen zu sichern.

  • Sie beginnen mit der Maßnahme spätestens ein Jahr nach Erhalt des Zuwendungsbescheides.

  • Der Zeitraum der Förderung ist befristet vom 01.01.2021 bis 31.12.2023.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten einen Zuschuss im Rahmen der Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.

  • Personal- und Sachkosten können bis zu 100 % gefördert werden.

  • Kosten für Qualifizierung und Weiterbildung von den bei Schulträgern angestellten IT-Administratorinnen und –Administratoren werden pauschal mit 10.000 € je Fachkraft bezuschusst.

  • Die Höhe der maximal möglichen Zuwendung (Budget) je Schulträger wurde den Schulträgern durch das Kultusministerium bereits mitgeteilt.

Zuwendungen werden nur gewährt für Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden Anstellungs- bzw. Leistungsvertrages.

Es wird abweichend von Nummer 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VVVerwaltungsvorschrift) des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg zu § 44 LHOLandeshaushaltsordnung zugelassen, dass Anstellungs- bzw. Leistungsverträge zum Beginn des Förderzeitraumes bereits bestehen können, ohne die Förderfähigkeit zu gefährden, sofern diese in direkter Verbindung mit Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen zum DigitalPakt Schule geschlossen wurden.

 

  • Sie können Mittel des Ausgleichsstocks oder aus § 17 a Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAGGesetz über den kommunalen Finanzausgleich) für die Finanzierung der Maßnahmen einsetzen. § 17 a Abs. 2 Satz 3 FAG bleibt davon unberührt. Eine Förderung nach §§ 10 ff des Landeskrankenhausgesetzes gilt ebenfalls nicht als Doppelförderung.

  • Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes, des Landes oder der Europäischen Kommission ist nicht zulässig.

  • Kosten für Personen oder Dienstleister, die im Rahmen von anderen Förderprojekten bezuschusst werden, können nicht zusätzlich aus dem DigitalPakt Schule oder dessen Zusatzprogrammen für die gleichen Aufgaben gefördert werden.

Wie geht es weiter?

Details zur Antragstellung

Die Antragsfrist ist abgelaufen. Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden. 

Bei laufenden Maßnahmen, die noch nicht abgerechnet sind, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Sie beantragen die Zusatzmittel für diese noch laufenden Maßnahmen im Rahmen der Verwendungsnachweise. Bitte reichen Sie den Verwendungsnachweis, sofern im Zuwendungsbescheid nicht abweichend geregelt, bis spätestens 30.06.2024 elektronisch unter der E-Mail Adresse digitalpakt-admin@l-bank.de bei der L-Bank ein.

Weitere Informationen zur Förderung erhalten Sie auf der Website des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg und des Landesmedienzentrums.

Digitale Infrastruktur an Schulen

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Zusatzmittel können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Erhöhung des Schulträgerbudgets durch das Kultusministerium genehmigt wurde. Hierzu haben Schulträger nach einer Interessensmeldung einen Bescheid vom Kultusministerium erhalten.

Für die Inanspruchnahme der Zusatzmittel gibt es folgende Kategorien:

Laufende Bewilligungen (Schlussauszahlung nicht erfolgt) 

Wurde für eine bewilligte Maßnahme noch kein Verwendungsnachweis eingereicht, muss kein neuer Antrag gestellt werden. Die Zusatzmittel werden über den Verwendungsnachweis bei uns beantragt.

Sofern der Verwendungsnachweis bei uns inzwischen eingegangen ist, wir diesen aber noch nicht abschließend bearbeitet haben, können Sie per E-Mail an digitalpakt-admin@l-bank.de den ursprünglichen Verwendungsnachweis zurückziehen und einen neuen Verwendungsnachweis einreichen der den höheren Mittelbedarf einbezieht.

Abgeschlossene Maßnahmen

Es ist nicht möglich, die Zusatzmittel für bereits abgeschlossene Maßnahmen, bei denen der Verwendungsnachweis bereits geprüft wurde, rückwirkend zu beantragen. Dies ist unabhängig davon, ob bei dem abgerechneten Vorhaben Mehrkosten im Vergleich zur Bewilligung nachgewiesen wurden oder Eigenmittel eingesetzt wurden.

Die Antragsfrist ist abgelaufen. Für abgeschlossene Maßnahmen können keine neuen Anträge mehr gestellt werden. 

Gemäß Ziffer 2.2.5 der VV zu §44 LHO sind Entgelte, soweit sie die Tarifverträge des Bundes, der Länder oder Kommunen übersteigen nicht förderfähig. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Entgelte auf beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften beruhen, die Ausnahmen durch ein besonderes Interesse des Landes gerechtfertigt sind oder der Antragsteller zur Einhaltung einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung verpflichtet ist. Bei einer solchen Tarifgebundenheit ist die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben auf die Höhe der an vergleichbare Beschäftige des Zuwendungsgebers gewährten Leistungen begrenzt.

Da der Kreis der Berechtigten auch private Schulträger umfasst, ist davon auszugehen, dass diese das Personal nicht nach den Tarifverträgen des Bundes, der Länder oder Kommunen bezahlen. Für die Berechnung, ob das Besserstellungsverbot eingehalten wird, werden Richtsätze zur Veranschlagung der Entgelte der Beschäftigten zugrunde gelegt. Personen mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) werden zwischen E10 und E13 (Richtsatz Gesamtjahresaufwand 68.900 € bis 85.300 €) eingruppiert. Entgelte für eigenes Personal sind nur bis zur Obergrenze von 85.300 € je VZÄVollzeitäquivalente pro Jahr förderfähig.

Der Einsatz und die Qualifizierung von Lehrkräften im Kontext der IT-Administration sind nur förderfähig, wenn die Lehrkräfte eine Nebentätigkeitsgenehmigung vom Schulträger vorweisen können, zu 100% von ihrer Lehrtätigkeit freigestellt sind und über den Schulträger schulübergreifend eingesetzt werden können.

Die 100 % Freistellung wird aus der ZV Admin § 2 Abs. 2a aus dem Stichwort „professionelle Administrations- und Supportstrukturen“ abgeleitet. „Schulübergreifend“ leitet sich aus der Voraussetzung „Anstellung beim Land oder Träger“ ab. Administration als Nebentätigkeit sowie Administration durch „nicht qualifizierte Kräfte“ sind nicht förderfähig.
Auch bei privaten Schulträgern sind Lehrkräfte, die anteilig eine Tätigkeit als Administrator ausführen, nicht förderfähig.

Förderfähig sind nur Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für professionelle IT-Administratoren, die beim Schulträger beschäftigt sind und schulübergreifend eingesetzt werden könnten. Die Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen müssen einen unmittelbaren Bezug zu den aus dem DigitalPakt Schule finanzierten Systemen und Technologien haben, die für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.

Lehrkräfte, die keine Nebentätigkeitsgenehmigung vom Schulträger vorweisen können und nicht zu 100% von ihrer Lehrtätigkeit freigestellt sind, stellen keine förderfähigen IT-Administratoren dar. Qualifizierungs- und Weiterbildungskosten für solche Lehrkräfte können nicht gefördert werden.

Führt ein förderfähiger interner oder externer IT-Administrator eine technische Schulung oder Einweisung der Lehrkräfte im Rahmen seiner Tätigkeit durch, sind die Personal- bzw. Sachkosten des förderfähigen IT-Administrators für diese Tätigkeit förderfähig.

Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für professionelle IT-Administration sind für Lehrkräfte mit Anrechnungsstunden (IT-Admin-Lehrkräfte) nicht förderfähig, da diese nicht zur Gruppe der förderfähigen IT-Administratoren gehören. 

Der Förderzeitraum ist am 31.12.2023 abgelaufen. Sie können keine Abschlagszahlungen mehr bei uns anfordern.

Bitte reichen Sie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung bis spätestens 30.06.2024 elektronisch unter der E-Mail-Adresse digitalpakt-admin@l-bank.de bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg Bereich Finanzhilfen. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular. Die Schlusszahlung erfolgt erst, wenn wir Ihren Verwendungsnachweis geprüft haben.

Sie sind verpflichtet, auf die Förderung aus dem DigitalPakt Schule in geeigneter Form hinzuweisen. Zu diesem Zweck ist bei allen Vorhaben das Logo des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zum DigitalPakt Schule gut sichtbar anzubringen. Das Logo finden Sie online im internen Bereich des BMBF.

Zum Herunterladen des Logos ist die Eingabe der Zugangsdaten (Benutzername: digitalpakt  Passwort: schule2019) erforderlich. 

Weitere Förderprogramme

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