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Sie möchten neue emissionsfreie Nutzfahrzeuge kaufen oder leasen. Die Fahrzeuge haben einen vollelektrischen Antrieb (betrieben über eine Batterie oder Brennstoffzellen). Sie suchen eine Förderung für die höheren Kosten im Vergleich zu einem Fahrzeug mit konventionellem Antrieb.
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Sie möchten Nutzfahrzeuge nachrüsten, damit diese als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können. Sie suchen eine Förderung für die Kosten der Nachrüstung.
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Sie erwerben ein Elektro-Nutzfahrzeug der EG-Fahrzeugklasse N2 oder N3, das in Baden-Württemberg zugelassen und überwiegend dort (mind. 50 %) eingesetzt wird.
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Sie erhalten pro elektrischem Nutzfahrzeug aus der Klasse N2 einen Zuschuss von bis zu 50.000 Euro. Der Zuschuss hängt auch von der Größe Ihres Unternehmens ab.
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Pro elektrischem Nutzfahrzeug aus der Klasse N3 erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 120.000 Euro. Auch hier hängt der Zuschuss unter anderem von der Größe Ihres Unternehmens ab.
Umwelt- und Klimaschutz
BW-e-Trucks
Kurz erklärt
In Baden-Württemberg soll der Ausstoß von Schadstoffen im Verkehr erheblich reduziert werden. Dafür sollen mehr Nutzfahrzeuge mit hohen Fahrleistungen einen Elektroantrieb nutzen. Mit dem Programm BW-e-Trucks will das Ministerium für Verkehr Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb attraktiver machen.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Sie kaufen oder leasen neue vollelektrisch betriebene Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse N2 und N3.
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Sie rüsten Nutzfahrzeuge der EG Fahrzeugklasse N2 und N3 um, hin zu emissionsfrei eingestuften Fahrzeugen.
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Sie lassen das Elektro-Nutzfahrzeug in Baden-Württemberg zu und verkehren mindestens für 3 Jahre überwiegend dort.
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Sie können die BW-e-Trucks Förderung in Höhe von insgesamt maximal 2 Mio. Euro erhalten.
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Die Förderung kleiner Nutzfahrzeuge der Klasse N1 ist ausgeschlossen.
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Eigenleistungen, insbesondere eigene Personalkosten, können in diesem Programm nicht gefördert werden.
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Kauf, Leasing und Miete von Ladeinfrastruktur werden in diesem Programm nicht gefördert.
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Auch Betrieb, Wartung und sonstige laufende Kosten können in diesem Programm nicht gefördert werden.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind ein Einzelunternehmen, Einzelkaufmann, Freiberufler, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, eingetragener Verein, Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Stiftung des öffentlichen/privaten Rechts oder ein kommunales Unternehmen.
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Sie haben eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Baden-Württemberg.
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Bei ihrem Unternehmen handelt es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen nach der KMUEin kleines und mittleres Unternehmen nach EU‑Definition hat weniger als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von maximal 50 Mio. € (oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Mio. €).-Definition der EU, ein Großunternehmen oder ein selbständiges kommunales Unternehmen. Für kommunale Unternehmen gilt das KMU-Kriterium nicht.
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Sie sind kein Unternehmen in SchwierigkeitenEin Unternehmen, das kurz- oder mittelfristig seine Geschäftstätigkeiten einstellen muss, wenn der Staat nicht eingreift. im Sinne des EU-Beihilferechts.
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Sie dürfen das Elektronutzfahrzeug erst kaufen, leasen oder nachrüsten, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.
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Sie erwerben, leasen oder rüsten das Elektro-Nutzfahrzeug innerhalb von 18 Monaten, ab Erhalt des Bewilligungsbescheids, nach.
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Sie lassen das Elektrofahrzeug in Baden-Württemberg auf Ihr Unternehmen zu.
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Sie verkehren mindestens 3 Jahre mit ihrem geförderten E-Nutzfahrzeug überwiegend (mind. 50% der Fahrleistung) in Baden-Württemberg.
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Gefördert werden die antriebsbedingten Investitionsmehrkosten für den Erwerb und das Leasing neuer vollelektrisch betriebener Fahrzeuge in der Basisausstattung gegenüber einem vergleichbaren Verbrenner-Nutzfahrzeug. Wenn Sie nachrüsten, sind die Investitionskosten in die Nachrüstung förderfähig.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Sie erhalten einen Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung, der sich nach der EG-Fahrzeugklasse des geförderten Elektro-Nutzfahrzeuges bemisst und sich nach der Art bzw. Größe ihres Unternehmens richtet.
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Gefördert werden im Falle des Erwerbs und Leasings die Mehrkosten eines emissionsfreien Nutzfahrzeuges in der Basisausstattung im Vergleich zur Basisausstattung eines vergleichbaren Verbrenner-Nutzfahrzeuges.
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Diese Mehrkosten beim Erwerb entsprechen der Differenz zwischen den Investitionskosten für den Erwerb des emissionsfreien Fahrzeuges und den Investitionskosten für den Erwerb eines entsprechenden Verbrenner-Fahrzeuges derselben Klasse.
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Die Leasing-Mehrkosten entsprechen der Differenz zwischen dem Kapitalwert des Leasings des emissionsfreien Fahrzeugs und dem Kapitalwert des Leasings eines Verbrenner-Fahrzeugs derselben Klasse.
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Bei Nachrüstung werden die Investitionskosten in die Nachrüstung gefördert.
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Der Fördersatz beträgt bei Großunternehmen und kommunalen Unternehmen 30 % der Mehrkosten bzw. Investitionskosten. Der Zuschuss ist je Fahrzeug bei der EG-Fahrzeugklasse N2 auf 30.000 Euro und bei N3 auf 60.000 Euro begrenzt.
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Bei mittleren Unternehmen werden bis zu 50 % der Mehrkosten bzw. Investitionskosten gefördert. Der maximale Zuschuss je Fahrzeug der EG-Fahrzeugklasse N2 beträgt 40.000 Euro. Für N3 beträgt der maximale Zuschuss je Fahrzeug 100.000 Euro.
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Bei kleinen Unternehmen werden bis zu 60 % der Mehrkosten bzw. Investitionskosten gefördert. Der maximale Zuschuss je Fahrzeug der EG-Fahrzeugklasse N2 beträgt 50.000 Euro. Für N3 beträgt der maximale Zuschuss je Fahrzeug 120.000 Euro.
Bei dieser Zuwendung handelt es sich um eine AGVOAllgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen werden über Artikel 36a der Verordnung (EUEuropäische Union) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in aktueller Fassung abgegolten.
Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sind.
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Die Förderung kann mit anderen staatlichen Beihilfen kombiniert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Die Förderung kann auch kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste Beihilfeintensität bzw. der höchste Beihilfebetrag gemäß AGVO nicht überschritten wird.
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Eine Kombination mit der Landesförderung „BW-e-Nutzfahrzeuge“ ist nicht möglich.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Nein, Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Nein. Das geförderte Fahrzeug muss den EG-Fahrzeugklassen N2 oder N3 angehören.
Ja, wenn dieses ebenfalls die beschriebenen Anforderungen erfüllt.
Nein, wir fördern nur rein batterieelektrisch oder brennstoffzellenelektrisch betriebene Fahrzeuge.
Kauf:
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung durch die L-Bank. Wir zahlen die Zuwendung in einer Summe aus, wenn Sie den Verwendungsnachweis, den Kaufvertrag und den Zulassungsnachweis für das geförderte Elektro-Nutzfahrzeug vorlegen. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular und reichen dieses elektronisch bei der L-Bank ein.
Bitte reichen Sie den Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung des geförderten Elektro-Nutzfahrzeugs, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats bei uns ein.
Leasing:
Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides können Sie maximal zwei Teilzahlungen anfordern. Eine Teilzahlung kann dabei höchstens ein Drittel der bewilligten Zuwendung betragen. Voraussetzung ist, dass die angeforderte Teilzahlung innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für zuwendungsfähige Ausgaben benötigt wird. Hierfür reichen Sie bitte das online bereitgestellte Mittelanforderungsformular sowie den entsprechenden Leasing- oder Mietvertrag elektronisch bei der L-Bank ein.
Die Schlusszahlung erfolgt erst, wenn wir ihren Verwendungsnachweis geprüft haben. Bitte reichen Sie den Verwendungsnachweis innerhalb von 6 Monaten nach der Zulassung des geförderten Elektro-Nutzfahrzeuges, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweis-Formular und reichen dieses elektronisch bei uns ein. Außerdem legen Sie bitte die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsnachweise für den geförderten Zeitraum sowie, sofern nicht bereits eingereicht, den Leasing- oder Mietvertrag elektronisch vor.
Nachrüstung:
Wir zahlen den Zuschuss aus, nachdem wir die zweckentsprechende Verwendung geprüft haben. Wir zahlen die Zuwendung in einer Summe aus, wenn Sie den Verwendungsnachweis, die Rechnungen und Zahlungsnachweise für die Nachrüstung sowie den Zulassungsnachweis für das geförderte Elektro-Nutzfahrzeug vorlegen. Nutzen Sie hierfür bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular und reichen dieses elektronisch bei uns ein.
Bitte reichen Sie den Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung des geförderten Elektro-Nutzfahrzeugs, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats bei uns ein.
Sie müssen jährlich die gefahrene Kilometerleistung und die eingesparten CO2 im Vergleich zum Verbrennerfahrzeug melden. Die Frist dafür ist immer der 31.03., nachdem Sie Ihren Zuwendungsbescheid erhalten haben. Hierfür senden Sie bitte dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg eine E-Mail. Nutzen Sie dafür die E-Mail-Adresse e-foerderung-bw@vm.bwl.de und den Betreff "BW-e-Trucks, km-Stand und CO2, Vorgangsnummer XX".
Nach Ablauf der dreijährigen Zweckbindungsfrist reichen Sie bitte darüber hinaus einen Sachbericht über die Fahrzeugnutzung während der 3 Jahre ein. Das entsprechende Formular finden Sie im Downloadbereich. Dieses muss spätestens 3 Monate nach Ablauf der Zweckbindungsfrist eingehen.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Das Ministerium für Verkehr stellt Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.
Weitere Förderprogramme