Achtung:

Das bisherige Förderportal der L-Bank wurde am 31.05.2024 abgeschaltet. Bitte beachten Sie, dass ab diesem Zeitpunkt keine Nachrichten mehr über das Förderportal eingereicht und die bisher versandten Nachrichten nicht mehr eingesehen werden können. Zur Kontaktaufnahme nutzen Sie bitte ab diesem Zeitpunkt die Kontaktmöglichkeiten gemäß den Kontaktinformationen.  

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die Förderung zum 31.12.2023 eingestellt. Sie können keine Anträge mehr stellen.

0
Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

I love Umwelt- und Klimaschutz

BW-e-Solar-Gutschein

  • Sie sind/werden Betreiber einer Photovoltaikanlage und suchen eine Förderung der Unterhaltungs- und Betriebskosten für Ihre neuen (Erstzulassung) vollelektrischen Elektrofahrzeuge sowohl mit batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesystem.

  • Sie erhalten Zuschüsse bis zu 1.000 € vollelektrischen Elektrofahrzeuge, die in Baden-Württemberg zugelassen und eingesetzt werden.

  • Sie möchten in Zusammenhang mit der Beschaffung Ihres Fahrzeuges eine Wallbox anschaffen und installieren, die über Ihre Photovoltaikanlage versorgt wird.

  • Sie erhalten pro Wallbox/Fahrzeug einen Zuschuss in Höhe von bis zu 500 €.

Verwendungsnachweis

Kurz erklärt

Das Ministerium für Verkehr versteht den BW-e-Solar-Gutschein als Anreiz, sich für einen mit Elektroantrieb ausgestatteten PKW oder Leicht­kraft­fahr­zeug zu entscheiden und diese (bilanziell) aus zusätzlicher regenerativer Stromversorgung zu laden.

Sprechen Sie uns an

BW-e-Solar-Gutschein

Servicezeiten: Montag bis Freitag, 8.00 bis 16.30 Uhr; kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Wir fördern die Unterhaltungs- und Betriebskosten für neue (Erstzulassung) vollelektrische Elektrofahrzeuge mit Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb bis einschließlich 160 kWKilowatt (gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoGElektromobilitätsgesetz). Die Förderung gilt für folgende Fahrzeuge: PKW, vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t; siehe unter EGEuropäische Gemeinschaft-Fahrzeugklassen L6e und L7e, M1 und N1.

  • In Zusammenhang mit der Beschaffung eines Fahrzeuges fördern wir zusätzlich je Fahrzeug die Anschaffung und Installation einer Wallbox, sofern die Beschaffungskosten mindestens 500 € betragen. Die Wallbox muss über Ihre Photovoltaikanlage versorgt werden.

  • Die Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre bzw. entsprechend der Leasingdauer (mindestens 12 Monate Laufzeit) in Baden-Württemberg zugelassen sein und überwiegend dort verkehren.

  • Die optional geförderte Ladeinfrastruktur muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg betrieben werden.

  • Sie erhalten pro Jahr in der Regel eine Förderung für max. 100 Fahrzeuge.

  • Die Wallbox wird nicht unabhängig vom Fahrzeug bezuschusst.

  • Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

  • Die Ausgaben für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb sind von der Förderung ausgeschlossen.

  • Installation von herkömmlichen Haushalts-und Industriesteckdosen wird nicht gefördert.

  • Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig.

  • Mobile Ladestationen und mobile Ladekabel sind nicht förderfähig.

  • Vorhaben, die darauf abzielen, mithilfe von Fördergeldern Nettobeträge zu erzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

  • Fahrzeuge, die eine Peakleistung/Spitzenleistung von über 160 kW ausweisen, werden nicht gefördert.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, oder eine Personengesellschaft und haben ab dem Stichtag 01.12.2021 ein Elektrofahrzeug der Fahrzeugklassen M1, N1, L6e oder L7e bestellt.

  • Sie lassen das Elektrofahrzeug in Baden-Württemberg zu (Erstzulassung) und verkehren damit überwiegend dort.

  • Sie sind Anlagenbetreiber gemäß § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder werden innerhalb von 6 Monaten nach Datum des Zuwendungsbescheids Anlagenbetreiber, indem Sie eine neue PVPhotovoltaik-Anlage installieren (finale Inbetriebnahme muss innerhalb der 6 Monate erfolgen).

  • Die Photovoltaikanlage muss eine Mindestleistung von 2 kW pro gefördertem Fahrzeug aufweisen.

  • Zusatzförderung (optional)

    Die Versorgung der Wallbox muss durch eigenen PV-Strom erfolgen. Sollte der erzeugte Strom hierfür nicht ausreichen, wird der Strom aus erneuerbaren Energien bezogen.

  • Die Wallbox kann gefördert werden, wenn die Beschaffungskosten mindestens 500 € pro Wallbox/je Fahrzeug betragen.

  • Sie halten die Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen ein.

  • Sie haben das Fahrzeug und die Wallbox nicht vor dem 01.12.2021 bestellt.

  • Bezüglich des Beginns der Maßnahme wird eine Ausnahme gemäß Nummer 1.2 VVVerwaltungsvorschrift zu § 44 LHOLandeshaushaltsordnung zum 01.12.2021 zugelassen.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten den BW-e-Solar-Gutschein als Festbetrag in Form eines Zuschusses in Höhe von 1.000 € bei gekauften und 333,33 € p. a. (maximal 3 Jahre) bei geleasten Elektrofahrzeugen.

  • Optional erhalten Sie für den Kauf einer Wallbox inklusive Installation 500 € pro Wallbox/Fahrzeug, sofern die Beschaffungskosten mindestens 500 € pro Wallbox/je Fahrzeug betragen.

  • Wir zahlen die gesamte Fördersumme sowohl bei Kauf als auch bei Leasing in einer Summe aus, sobald uns der Verwendungsnachweis vorliegt. Sie können ihn nach Zulassung des Fahrzeugs und Installation der Wallbox einreichen.

Stufen wir die Zuwendung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe nach Vorgaben der EU-Verordnung 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen). Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wird die Förderung über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) zuletzt geändert durch die EU-Verordnung 2023/2391 vom 04. Oktober 2023 abgegolten.

  • Möglich ist die Kombination der Förderung mit der sog. Innovationsprämie des Bundes (ehemals Umweltbonus). Informationen finden Sie unter: BAFA - Einzelantrag stellen

  • Bei Inanspruchnahme der Pauschale in Höhe von 500 € für eine Wallbox, ist eine Kombination mit weiteren Ladeinfrastrukturförderprogrammen nicht möglich.

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Die Antragsfrist für dieses Förderprogramm ist zum 31.12.2023 abgelaufen. Wir können leider keine weiteren Anträge annehmen.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Anlagenbetreiber ist wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt.

Der Antragsteller muss Anlagenbetreiber sein gemäß § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder innerhalb von 6 Monaten nach Datum des Zuwendungsbescheids Anlagenbetreiber werden, indem eine neue PV-Anlage installiert wird (finale Inbetriebnahme muss innerhalb der 6 Monate erfolgen).

Die Photovoltaikanlage muss eine Mindestleistung von 2 kWPKilowatt Peak pro gefördertem Fahrzeug aufweisen.

Aus Gründen der Interoperabilität muss jeder Ladepunkt für das kabelgebundene Wechselstromladen mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 (Norm DINDeutsches Institut für Normung EN 62196-2) und für das Gleichstromladen mit Kupplungen des Typs Combo 2 (DIN EN 62196-3) ausgestattet sein. 

Die Installation von herkömmlichen Haushalts- und Industriesteckdosen wird nicht gefördert.

Mobile Ladestationen und mobile Ladekabel werden nicht gefördert.

Als Nachweis für vor Ort eigenerzeugten regenerativen Strom dient der Netzanschluss-/Versorgungsvertrag des Antragstellers mit dem Energieversorgungsunternehmen. Der Einsatz von erneuerbaren Energien muss auf Verlangen über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag nachgewiesen werden, für den bei Nutzung entsprechende Herkunftsnachweise gemäß § 3 Nr. 29 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 01.01.2017 beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes (UBA) entwertet werden.

Bei Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung in direktem Zusammenhang mit dem geförderten Fahrzeug muss auf die Förderung durch das Land Baden-Württemberg hingewiesen werden.

Geförderte Objekte müssen über die Dauer der Zweckbindung mit Logos des Zuwendungsgebers gut sichtbar gekennzeichnet werden.

Als Anlage liegt dem Zuwendungsbescheid eine Beklebung bei, die mit der dazugehörigen Schritt-für-Schritt-Anleitung auf dem Fahrzeug angebracht werden muss.

Um zu ermitteln, wie viel CO₂Kohlenstoffdioxid in Summe durch das Förderprogramm BW-e-Solar-Gutschein eingespart wird, sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg 2 Jahre nach Datum des Zuwendungsbescheides, die jährliche Kilometerleistung des geförderten Fahrzeuges mitzuteilen.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Hierfür verwenden Sie bitte ausschließlich das von uns online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular. Den Verwendungsnachweis finden Sie im Download-Bereich unter der Rubrik Dokumente und Formulare.

 

Das Förderprogramm läuft bis längstens Ende 2023. Die Bewilligungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Weitere Förderprogramme

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Finanzierung von Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften

    Modernisierung für WEGs

  • Förderung elektrischer Nutzfahrzeuge in Baden-Württemberg

    BW-e-Nutzfahrzeuge

  • Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz

    Besser werden