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Eine Antragstellung ist ab dem 06.05.2024 möglich.

 

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BW-e-Pflegefahrzeuge

  • Sie möchten einen neuen Kleinwagen für die Pflege mit vollelektrischem Antrieb (sowohl mit batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesystem) kaufen und suchen eine Förderung der Investitionsmehrkosten für das Elektrofahrzeug.

  • Sie setzen das Elektrofahrzeug ausschließlich in der stationären oder ambulanten Pflege ein.

  • Sie erhalten für den elektrischen Kleinwagen, der in Baden-Württemberg zugelassen und eingesetzt wird, einen Zuschuss in Höhe von bis zu 7.000 Euro.

Antrag ausfüllen

Kurz erklärt

In Baden-Württemberg sollen die Schadstoffemissionen im Verkehrssektor durch die Umstellung auf elektrische Antriebe bei den Fahrzeugen der von Pflege- und Sozialdiensten deutlich gesenkt werden. Das Ministerium für Verkehr versteht die „BW-e-Pflegefahrzeuge“ Förderung als Anreiz für die Pflege- und Sozial-Dienste, sich für einen PKW mit Elektroantrieb zu entscheiden.

Sprechen Sie uns an

Hotline Elektromobilität BW-e-Pflegefahrzeuge

Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.00 bis 16.30 Uhr; kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider.

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Wir fördern die die Investitionsmehrkosten für den Erwerb vollelektrisch betriebener Fahrzeuge, die ausschließlich in der stationären oder ambulanten Pflege zum Einsatz kommen.

  • Sie lassen das Elektrofahrzeug für mindestens 3 Jahre in Baden-Württemberg neu zu und verkehren überwiegend dort.

  • Sie können die BW-e-Pflege Förderung in 3 Jahren für maximal 30 Fahrzeuge erhalten.

  • Elektrofahrzeuge zur Privatnutzung sind nicht förderfähig.

  • Nachrüstungen sind nicht förderfähig.

  • Fahrzeuge mit einer Fahrzeuglänge über 4,1 Meter sind nicht förderfähig.

  • Tageszulassungen und Gebrauchtfahrzeuge sind nicht förderfähig.

  • Vorhaben, die darauf abzielen, mithilfe von Fördergeldern Nettoerträge zu erzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind eine nach § 72 SGB XI zugelassene ambulante und/oder stationäre Pflegeeinrichtung, die in Baden-Württemberg zugelassen ist. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage der Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag mit Pflegekassen.

  • Sie verkehren mit ihrem Pflegefahrzeug überwiegend (mind. 80% der Fahrleistung) in Baden-Württemberg.

  • Sie erwerben einen Elektro-Kleinwagen für die Pflege mit einer Fahrzeuglänge von bis zu 4,1 m.

  • Sie bestellen, kaufen das Elektrofahrzeug erst, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.

  • Sie schaffen das Elektrofahrzeug innerhalb eines Jahres, ab Erhalt des Bewilligungsbescheids, an.

  • Sie lassen das Elektrofahrzeug in Baden-Württemberg zu und verkehren mindestens drei Jahre damit überwiegend (mehr als 80 %) in Baden-Württemberg.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Sie erhalten einen Zuschuss in Form einer Festbetragsförderung in Höhe von bis zu 7.000 Euro bei gekauften Elektrofahrzeugen.

  • Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für erworbene Fahrzeuge in einer Summe nach Prüfung und Vorlage des Nachweises über die Zulassung und Inbetriebnahme der Fahrzeuge (Verwendungsnachweis).

Zuwendungen bewilligen wir nur für Maßnahmen, die Sie noch nicht begonnen haben. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden.

Stufen wir die Zuwendung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung als De-minimis-BeihilfeDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.. nach Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO).

  • Die gewährten Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden.

    Eine kumulierte Förderung derselben Ausgaben für die E-Fahrzeuge mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.

Wie geht es weiter?

Jetzt Förderung beantragen

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie bitte elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Antragsformular.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung bei.

Pro Antrag kann die Förderung für maximal 10 Fahrzeuge beantragt werden.

Die Anträge können Sie fortlaufend einreichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel verteilen wir nach dem Eingang der Anträge. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei uns eingegangen ist. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der elektronischen Übermittlung des Antrags.

Weitere Informationen zur Förderung von Elektrofahrzeugen erhalten Sie auf folgender Internetseite: vm.baden-wuerttemberg.de

Antrag ausfüllen

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Nein. Das geförderte Fahrzeug muss der EG-Fahrzeugklassen M1 angehören und darf eine Fahrzeuglänge von 4,1 m nicht überschreiten.

Ja, sofern dieses ebenfalls die beschriebenen Anforderungen erfüllt.

Nein, förderfähig sind ausschließlich rein batterieelektrisch oder brennstoffzellenelektrisch betriebene Fahrzeuge.

Wir zahlen die Zuwendung in einer Summe aus, wenn Sie den Verwendungsnachweis, den Kaufvertrag und den Zulassungsnachweis für das geförderte E-Fahrzeug vorlegen. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular und reichen es elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.

Jährlich nach Datum des Zuwendungsbescheids, teilen Sie bitte dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg die Kilometerleistung mit dem Betreff "BW-e-Pflegefahrzeuge km-Stand Vorgangsnummer XX" an die E-Mail-Adresse e-foerderung-bw@vm.bwl.de mit.

Die Fahrzeuge müssen in gleichem Umfang wie die bisherigen Fahrzeuge genutzt werden. Maßgeblich ist die zurückgelegte Kilometerleistung pro Jahr. Als Referenzzeitraum wird das Jahr 2022 herangezogen. Bei einem Rückgang der Kilometerleistungen um mehr als 20% ist eine Begründung vorzulegen.

Nach Ablauf von drei Jahren reichen Sie bitte darüber hinaus einen Sachbericht über die Nutzung des Fahrzeugs während der gesamten Zweckbindungsfrist ein. Das entsprechende Formular finden Sie im Downloadbereich.

Weitere Förderprogramme

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