-
Sie suchen eine Förderung der Unterhaltungs- und Betriebskosten für Ihre Elektro-Nutzfahrzeuge mit vollelektrischem Antrieb sowohl mit batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesystem oder für Ihre selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
-
Sie möchten von einem Zuschuss, je nach EG-Fahrzeugklasse, von 4.000 € bis zu 60.000 € pro Fahrzeug profitieren.
-
Sofern Ihnen die Bundesförderung bereits gewährt wurde, können Sie einen Zuschuss, je nach EGEuropäische Gemeinschaft-Fahrzeugklasse, von 2.000 € bis zu 50.000 € pro Fahrzeug erhalten.
Umwelt- und Klimaschutz | Kommune und Infrastruktur
BW-e-Nutzfahrzeuge
Kurz erklärt
In Baden-Württemberg soll der Anteil an Nutzfahrzeugen mit Elektroantrieb steigen. Das Ministerium für Verkehr versteht das BW-e-Nutzfahrzeuge Programm als Anreiz, sich für ein Nutzfahrzeug mit Elektroantrieb zu entscheiden. Gleichzeitig unterstützt die Förderung die Verbesserung der Luftqualität, den Lärmschutz und die Verkehrssicherheit.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
-
Wir fördern die Unterhaltungs- und Betriebskosten von neuen Elektro-Nutzfahrzeugen mit Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
-
Ebenfalls können die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von umgerüsteten Neu- und Gebrauchtfahrzeugen bezuschusst werden
-
Die Förderung gilt für Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit höchstens 3 Sitzplätzen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h ohne EG-Klassen.
-
Die Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre, bei Leasing oder Miete während der kompletten Leasing-/Mietdauer (maximal 3 Jahre) in Baden-Württemberg auf den Antragsteller zugelassen sein und überwiegend dort auf öffentlichen Straßen im Einsatz (Fahrleistung) sein.
-
Sie können die BW-e-Nutzfahrzeuge Förderung für maximal 50 Fahrzeuge erhalten.
-
Tageszulassungen und Gebrauchtfahrzeuge (außer bei Umrüstungen) sind nicht förderfähig.
-
Anbietende Leasing oder Mietunternehmen sind nicht antragsberechtigt.
-
Vorhaben, die darauf abzielen, mithilfe von Fördergeldern Nettoerträge zu erzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
-
Sie sind ein Einzelunternehmen, Einzelkaufmann oder -frau, freiberuflich, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, eingetragener Verein, Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KGCompagnie Kommanditgesellschaft), Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg.
-
Sie sind ein kleines oder mittleres Unternehmen nach der KMUKleine und mittlere Unternehmen-Definition der EUEuropäische Union. Für kommunale Unternehmen gilt das KMU-KriteriumEin kleines und mittleres Unternehmen nach EU‑Definition hat weniger als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von maximal 50 Mio. € (oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Mio. €). nicht.
-
Sie erwerben, leasen/mieten oder rüsten ein Elektro-Nutzfahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 oder eine selbstfahrende Arbeitsmaschine um.
-
Ihr Fahrzeug hat höchstens drei Sitzplätze.
-
Sofern Ihr Fahrzeug nach den Fahrzeugklassen N2 und N3 eingeordnet wird, ist ein Rechtsabbiegeassistent Zuwendungsvoraussetzung.
-
Sie lassen das Elektrofahrzeug in Baden-Württemberg zu und verkehren damit dort mindestens drei Jahre, bei Leasing oder Miete während der kompletten Leasing-/ Mietdauer (maximal 3 Jahre), überwiegend (mehr als 50 %) auf öffentlichen Straßen.
-
Sie haben den Vertrag über das E-Fahrzeug nicht vor der Antragstellung (Datum des Emaileingangs) geschlossen.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
-
Sie erhalten einen Zuschuss in Form einer Festbetragsförderung, der sich nach der EG-Fahrzeugklasse bemisst und sich danach richtet, ob der Zuwendungsnehmer bereits von einer Bundesförderung profitiert hat.
-
Wird das geförderte Fahrzeug der EG-Fahrzeugklasse N1 zugeordnet, so beträgt der Zuschuss 4.000 €. Hat der Fördernehmer bereits von der Bundesförderung profitiert, so kann er einen Zuschuss in Höhe von 2.000 € erhalten
-
Wenn das geförderte Fahrzeug der EG-Fahrzeugklasse N2 zugeordnet wird, so beträgt der Zuschuss 30.000 €. Hat der Fördernehmer bereits von der Bundesförderung profitiert, so kann er einen Zuschuss in Höhe von 20.000 € erhalten.
-
Sofern das geförderte Fahrzeug der EG-Fahrzeugklasse N3 zugeordnet wird, beträgt der Zuschuss 60.000 €. Hat der Fördernehmer bereits von der Bundesförderung profitiert, so kann er einen Zuschuss in Höhe von 50.000 € erhalten.
-
Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen werden gemäß Gewichtsklasseneinordnung den EG-Fahrzeugklassen zugeordnet.
-
Die Auszahlung der gesamten Fördersumme erfolgt sowohl bei Kauf als auch bei Leasing in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Dieser kann nach Zulassung des Fahrzeuges eingereicht werden.
Hier kommen Sie zu der Tabelle über die Höhe der Förderung.
Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung vor Vorhabensbeginn erforderlich ist, damit das Vorhaben gefördert werden kann. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden. Ein Vorhabensbeginn nach Antragseingang aber vor Zusage der L‑Bank erfolgt auf Ihr eigenes Risiko.
Stufen wir die Zuwendung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung als De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe nach Vorgaben der EU-Verordnung 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen). Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wird die Förderung über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) zuletzt geändert durch die EU-Verordnung 2023/2391 vom 04. Oktober 2023 abgegolten.
-
Eine Kombinationsmöglichkeit mit Bundesförderprogrammen zur E-Mobilität ist möglich und explizit gewünscht.
-
Sofern bei anderen Bundesförderprogrammen derselbe Fördergegenstand, nämlich die Betriebs- und Unterhaltungskosten, betroffen sind, ist eine Förderung nicht möglich.
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular. Bitte fügen Sie dem Verwendungsnachweis einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs in Baden-Württemberg bei.
Bitte reichen Sie den Verwendungsnachweis mit den Anlagen elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.
Zu den Unterhaltungs- und Betriebskosten zählen die Kosten für Wartung, Versicherungen, Strom.
Nicht zu den Unterhalts- und Betriebskosten zählen der Wertverlust, die Absetzung für Abnutzung und die Beiträge zur gesetzlich nicht vorgeschriebenen Vollkaskoversicherung.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Hierzu zählen beispielsweise Kehrmaschinen.
Nein, für kommunale Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Bei allen Unternehmen muss es sich um kleine und mittlere Unternehmen nach der KMU-Definition der EU handeln (KMU-Definition gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABlAmtsblatt. L 124 vom 20.05.2003, S. 36).
Unternehmen mit kommunaler Beteiligung sind antragsberechtigt, ungeachtet der Höhe des kommunalen Anteils.
Ja, Leasing- und Mietnehmende sind antragsberechtigt, da eben bei diesen die Unterhaltungs- und Betriebskosten auflaufen.
Das anbietende Leasing- oder Mietunternehmen kann hingegen keine Fördermittel beantragen.
Gefördert werden nur Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen mit höchstens drei Sitzplätzen. Maßgeblich ist der Eintrag unter Nr. S1 im Fahrzeugschein.
Wenn Fahrzeuge nach den Fahrzeugklassen N2 und N3 gefördert werden sollen, ist ein Rechtsabbiegeassistent Zuwendungsvoraussetzung.
Bei einer geringeren Leasing- und Mietdauer als drei Jahren wird der Förderanteil entsprechend reduziert.
Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen werden gemäß Gewichtsklasseneinordnung den EG-Fahrzeugklassen zugeordnet.
Ja, der Zuwendungsempfänger hat drei Jahre nach Inbetriebnahme einen kurzen Sachbericht mit Berechnung zu erbringen. Es ist darzulegen, dass innerhalb der dreijährigen Zweckbindungsfrist bzw. Leasing-/Mietdauer während der entsprechenden Nutzung mindestens 30 % an CO₂Kohlenstoffdioxid im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor eingespart wurde. Entscheidend hierbei ist die jährliche Laufleistung des Fahrzeugs und sein Energieverbrauch unter Zugrundelegung des durchschnittlichen deutschen Strommix.
Das Förderprogramm läuft bis längstens Ende des Jahres 2028. Die Bewilligungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Antragstellung hat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
Die L‑Bank kooperiert.
Unsere Partner
-
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Das Ministerium für Verkehr stellt Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.