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Sie suchen eine Förderung der Unterhalts- sowie Betriebskosten für Ihre Elektrofahrzeuge mit vollelektrischem Antrieb sowohl mit batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesystem.
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Sie erhalten Zuschüsse bis zu 1.000 € für batterieelektrische Einzelfahrzeuge, die in Baden-Württemberg eingesetzt werden.
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Wir wurden vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.
Umwelt- und Klimaschutz
BW-e-Gutschein
Kurz erklärt
In Baden-Württemberg soll der Anteil an PKW und Leichtfahrzeugen mit Elektroantrieb steigen. Das Ministerium für Verkehr versteht den BW-e-Gutschein als Anreiz, sich für einen mit Elektroantrieb ausgestatteten PKW/Leichtkraftwagen zu entscheiden.
Ihr Vorhaben
Das können Sie finanzieren:
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Wir fördern die Unterhalts- und Betriebskosten für Elektrofahrzeuge mit Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb (gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoGElektromobilitätsgesetz) bis zu einem maximalen Nettolistenpreis von 65.000 €.
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Die Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre bzw. entsprechend der Leasingdauer (max. 3 Jahre) in Baden-Württemberg zugelassen sein.
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Sie erhalten pro Jahr in der Regel eine Förderung für max. 100 Fahrzeuge.
Ihre Voraussetzungen
Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
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Sie sind eine Kommune, ein Landkreis, ein kommunaler Zweckverband oder ein Regionalverband und haben nach dem Stichtag 01.11.2017 ein Elektrofahrzeug der Fahrzeugklassen M1, N1, L6e oder L7e bestellt.
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Sie sind Einzelunternehmen, Einzelkauffrau-/mann, freiberuflich tätig, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Co. KGCompagnie Kommanditgesellschaft), Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen und privaten Rechts oder Unternehmergesellschaft und haben nach dem Stichtag 01.03.2020 ein Leichtkraftfahrzeugen mit Elektroantrieb der Fahrzeugklassen L6e oder L7e bestellt.
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Gehören zu den Zielgruppen Fahrschulbetriebe, CarsharingCarsharing ist die organisierte, gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen.-Unternehmen, Pflege- und Sozialdienste, eingetragene Vereine inklusive Bürgerbusvereine, Unternehmen mit ÖPNVÖffentlicher Personennahverkehr – Servicefahrzeugen oder Gewerbetreibende mit Lieferverkehr, so ist auch die Förderung von Leichtkraftfahrzeugen mit Elektroantrieb der Fahrzeugklassen L6e oder L7e möglich, die frühestens ab dem 01.11.2017 bestellt wurden.
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Gehören Sie zu den Zielgruppen Wach- und Sicherheitsdienst, kommunaler Betrieb bzw. medizinischer Dienst, so ist auch die Förderung von Leichtkraftfahrzeugen mit Elektroantrieb der Fahrzeugklassen L6e oder L7e möglich, die frühestens ab dem 01.06.2019 bestellt wurden.
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Sie lassen das Elektrofahrzeug in Baden-Württemberg zu und verkehren damit überwiegend dort.
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Sie nutzen das Fahrzeug für gemeinnützige, kommunale oder gewerbliche Zwecke.
Unsere Leistungen
Das bieten wir Ihnen an:
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Sie erhalten den BW-e-Gutschein als Festbetrag in Form eines Zuschusses in Höhe von 1.000 € bei gekauften und 333,33 € p. a.per annum (maximal 3 Jahre) bei geleasten Elektrofahrzeugen.
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Wir zahlen die gesamte Fördersumme sowohl bei Kauf als auch bei Leasing in einer Summe aus, sobald uns der Verwendungsnachweis vorliegt. Sie können ihn nach Zulassung des Fahrzeugs einreichen.
Stufen wir die Zuwendung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung als De-minimisDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind.-Beihilfe nach Vorgaben der EU-Verordnung 2023/2831 vom 13.12.2023 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen). Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wird die Förderung über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor), geändert durch die EU-Verordnung 2023/2391 vom 04.10.2023, abgegolten.
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Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Charge@BW) Eine Doppelförderung der gleichen Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen (Eigenerklärung bei Antragstellung unter Charge@BW ist notwendig).
Die L‑Bank informiert.
Häufige Fragen
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Hierfür verwenden Sie bitte das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular. Bitte fügen Sie dem Verwendungsnachweis einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs in Baden-Württemberg bei, sofern Sie die Zulassung bei Antragstellung nicht bereits nachgewiesen haben. Bitte reichen Sie den Verwendungsnachweis mit den Anlagen elektronisch unter der E-Mail-Adresse elektromobilitaet@l-bank.de ein.
Carsharing ist die organisierte, gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen. Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Rechtsform der Anbieter organisiert ist. Jedem Bürger, jeder Bürgerin muss die Möglichkeit gegeben sein, das öffentlich zugängliche System (z. B. durch Anmeldung) zu nutzen. Auf einen exklusiven Teilnehmerkreis begrenzte Carsharing-Systeme sind nicht förderfähig.
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Pflege- und Sozialdienste sind Anbieter ambulanter (häuslicher) Versorgung/Behandlung von pflegebedürftigen Personen.
Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Rechtsform der Anbieter organisiert ist.
Hierunter ist der geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zur sonstigen Kundschaft eines Gewerbetreibenden zu verstehen. Zum Lieferverkehr zählen auch Fahrten von Handwerkerinnen oder Handwerkern und Baufahrzeuge, die als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeugen oder Material eingesetzt werden und unbedingt vor Ort sein müssen.
Dienstleister wie z. B. Friseurinnen und Friseure oder Musikerinnen und Musiker gehören nicht zu dem Kreis der Gewerbetreibenden mit Lieferverkehr.
Wach- und Sicherheitsdienste sind Unternehmen des infrastrukturellen, technischen und kaufmännischen Gebäudemanagements mit Aufgaben z. B. des Objektschutzes, des Empfangsdienstes oder Kontrolldienstes.
Unter medizinischen Diensten werden alle Dienste verstanden, die zur gesundheitlichen Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten oder Verletzungen bei Menschen dienen. Darunter fallen insbesondere auch Hebammen, Apotheken und Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten.
Kommunal Betriebe (z. B. Stadtwerke, Entsorgungsbetriebe usw.) sind Unternehmen mit mindestens 50 % kommunalem Besitzanteil.
Nein, der BW-e-Gutschein kann nicht von Privatpersonen in Anspruch genommen werden, da er ausschließlich für unterschiedlichste Unternehmensformen, Institutionen und Kommunen ausgelegt wurde.
Förderfähig sind nur Fahrzeuge in den Fahrzeugklassen L6e und L7e, M1 und N1. Informationen zur Einstufung der Fahrzeuge erhalten Sie z. B. von Seiten der Hersteller und Händler. Zudem beachten Sie bitte, dass die Antragsberechtigung für die verschiedenen Fahrzeugklassen unterschiedlich ist.
Ja, der BW-e-Gutschein kann mit dem Umweltbonus des Bundes kombiniert werden, da unterschiedliche Fördertatbestände bezuschusst werden. Über den BW-e-Gutschein werden die Betriebs-, Unterhalts- und Ladeinfrastrukturkosten bezuschusst und über den Umweltbonus die Anschaffung des Fahrzeuges.
Pro Antragstellenden werden maximal 100 Fahrzeuge bezuschusst.
Nein, es werden nur vollelektrische Fahrzeuge (batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellen-Fahrzeuge) bezuschusst.
Ja, wenn dieses ebenfalls förderfähig ist.
Elektromobilität erfreut sich zurzeit sehr großer Beliebtheit. Darüber hinaus bieten wir verschiedene Zuschussprogramme an, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Wir erhalten momentan entsprechend viele Anfragen und Anträge zu unseren Förderprogrammen. Hierdurch kann es in einigen Fällen zu außergewöhnlich langen Bearbeitungszeiträumen von mehreren Monaten kommen – obwohl wir bereits mehr Personal einsetzen und das Antragsverfahren optimiert haben.
Bitte haben Sie dafür Verständnis und sehen Sie in der Zwischenzeit von Rückfragen bezüglich des Bearbeitungsstands ab. Falls wir noch Unterlagen von Ihnen brauchen oder Rückfragen zu Ihrem Antrag haben, werden wir uns aktiv bei Ihnen melden.
Bei Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung in direktem Zusammenhang mit dem geförderten Fahrzeug muss auf die Förderung durch das Land Baden-Württemberg hingewiesen werden.
Geförderte Objekte müssen über die Dauer der Zweckbindung mit Logos des Zuwendungsgebers gut sichtbar gekennzeichnet werden.
Als Anlage liegt dem Zuwendungsbescheid eine Beklebung bei, die mit der dazugehörigen Schritt-für-Schritt-Anleitung auf dem Fahrzeug angebracht werden muss.