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Mitteilungspflichten während des Bezugs von Elterngeld

Was müssen Sie der L-Bank während des Elterngeldbezuges melden?

Sie sind verpflichtet, der L-Bank jede wesentliche Änderung in den für den Anspruch auf Elterngeld und seine Zahlung maßgeblichen Verhältnissen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Eine Mitteilungspflicht besteht insbesondere, wenn

  • Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, dies gilt auch für geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen (Minijob),
  • Sie mehr als 32 Wochenstunden beschäftigt sind,
  • während der Partnerschaftsbonusmonate bei einem Elternpaar einer der beiden Elternteile weniger als 24 Wochenstunden oder mehr als 32 Wochenstunden beschäftigt ist oder Sie als Alleinerziehende weniger als 24 Wochenstunden oder mehr als 32 Wochenstunden beschäftigt sind,
  • sich Ihr Einkommen aus der Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs ändert oder Ihnen steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zufließen,
  • Sie Entgeltersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld oder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen privater Versicherungen beantragen oder beziehen,
  • Ihnen Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Zuschüsse nach beamtenrechtlichen oder soldatenrechtlichen Vorschriften nachträglich für das Kind, für das Elterngeld bezogen wird, gewährt werden oder Ihnen anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes zustehen,
  • sich Ihre familiären Verhältnisse während des Elterngeldbezugs ändern (z. B. Geburt eines weiteren Kindes, Wegfall der Voraussetzungen des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende),
  • Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihre Anschrift ändern,
  • Sie, der andere Elternteil, Ehepartner bzw. Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands aufnehmen oder beenden,
  • Sie, der andere Elternteil, Ehepartner bzw. Lebenspartner mit Wohnsitz im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz die Erwerbstätigkeit in Deutsch­land aufgeben,
  • Ihre Aufenthaltsgenehmigung geändert oder entzogen wurde bzw. der Aufenthaltstitel erlischt oder erloschen ist,
  • das Nichtvorliegen der Freizügigkeitsberechtigung für EU/EWR-Bürger oder Schweizer von der Ausländerbehörde festgestellt worden ist,
  • das Kind, für das Elterngeld bezogen wird, oder ein Geschwisterkind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt,
  • das Kind, für das Elterngeld bezogen wird, oder ein Geschwisterkind nicht mehr von Ihnen betreut und erzogen wird,
  • die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zum Bezug von Elterngeld entzogen wird,
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes als Alleinerziehende(r) die Einkommensgrenze von 250.000 Euro oder als Elternpaar von 500.000 Euro (voraussichtlich) überschreitet (gilt für Geburten bis 31.03.2024),
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes als Alleinerziehende(r) oder als Elternpaar die Einkommensgrenze von 200.000 Euro (voraussichtlich) überschreitet (gilt für Geburten ab 01.04.2024),
  • eine sonstige Anspruchsvoraussetzung entfällt.

 

Wir weisen darauf hin, dass die Verletzung Ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung nach § 14 BEEG in Verbindung mit § 60 Sozialgesetzbuch I als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Die Geldbuße hierfür kann bis zu 2.000 Euro betragen. Sollte durch eine Verletzung der Mitteilungspflicht Elterngeld zu Unrecht ausgezahlt werden, so wird dieses zurückgefordert und ist von Ihnen zu erstatten.

Änderungsmitteilung online

Für Änderungsmitteilungen zur Anschrift, Bankverbindung, Erwerbstätigkeit oder zum Bezug von Entgeltersatzleistungen steht Ihnen unser Änderungsformular unter Änderung mitteilen zur Verfügung.