Finden Sie heraus, ob Sie Elterngeld bekommen können. Was ist, wenn Sie weiter arbeiten wollen? Oder wenn Sie noch gar nicht gearbeitet haben? Welche Besonderheiten gibt es für Alleinerziehende, welche für Eltern ohne deutsche Staatsbürgerschaft?
Hilfe-Bereich Elterngeld
Voraussetzungen
Elterngeld können Sie bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
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Sie leben mit Ihrem Kind zusammen in einem gemeinsamen Haushalt.
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Sie und Ihr Kind leben in Deutschland.
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Während Sie das Elterngeld bekommen, arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche. Wurde Ihr Kind vor dem 01.09.2021 geboren oder adoptiert, sind höchstens 30 Stunden pro Woche zulässig.
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Wenn Sie alle diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie Elterngeld beantragen.
Weitere Fragen zu diesem Thema:
Nein. Für das Elterngeld kommt es nicht auf Ihre Staatsangehörigkeit an, sondern nur darauf, ob Sie dauerhaft in Deutschland leben und ob Sie in Deutschland erwerbstätig sein dürfen. Elterngeld können Sie zum Beispiel auch bekommen,
- wenn Sie aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder aus der Schweiz kommen oder
- wenn Sie eine Niederlassungs-Erlaubnis haben oder
- wenn Sie eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben.
Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an unser Service-Telefon. Sie erreichen uns unter 0800 6645471*.
*Servicezeiten: montags bis freitags 8.00 bis 16.30 Uhr | Kostenlos aus dem deutschen Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die +49 721 150-2862.
Möglicherweise. Für das Elterngeld kommt es nicht auf Ihre Staatsangehörigkeit an, sondern nur darauf, ob Sie dauerhaft in Deutschland leben und ob Sie in Deutschland erwerbstätig sein dürfen. Elterngeld können Sie zum Beispiel auch bekommen, wenn Sie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels (§ 24 Aufenthaltsgesetz) sind oder eine Fiktionsbescheinigung mit dem Hinweis auf § 24 Aufenthaltsgesetz haben.
Außerdem sind die allgemeinen Voraussetzungen (Kann ich Elterngeld bekommen?) für den Bezug von Elterngeld zu erfüllen .
Weitere Informationen erhalten Sie auch im Flyer Elterngeld in ukrainischer Sprache.
Ja. Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben, dann bekommen Sie wahrscheinlich den Mindestbetrag. Das sind 300 € monatlich beim Basiselterngeld und 150 € monatlich beim Elterngeld Plus.
Mehr Informationen unter: Wie hoch ist das Elterngeld?
- Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie keinen Arbeitsplatz haben.
- Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes gearbeitet haben, dann kann das Elterngeld aus diesem Einkommen berechnet werden, vergleiche auch: Bekomme ich automatisch den Elterngeld-Mindestbetrag, wenn ich vor der Geburt arbeitslos werde?
- Wenn Sie keine Arbeit hatten, dann bekommen Sie wahrscheinlich den Mindestbetrag. Das sind 300 € monatlich beim Basiselterngeld und 150 € monatlich beim Elterngeld Plus.
Nein. Elterngeld können Sie unabhängig von einer Elternzeit bekommen. Allerdings können Sie es nur bekommen, während Sie nicht Vollzeit arbeiten. Daher ist es oft praktisch, Elterngeld und Elternzeit miteinander zu kombinieren.
Die Voraussetzungen dafür unterscheiden sich für Elternpaare und für Alleinerziehende:
- Als Elternpaar können Sie insgesamt 14 Monate Basiselterngeld untereinander aufteilen, wenn Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Jeder von Ihnen nutzt mindestens 2 Monate Elterngeld.
- Mindestens einer von Ihnen verdient 2 Monate lang weniger als vor der Geburt.
- Falls Sie alleinerziehend sind, genügt es, wenn Sie 2 Monate lang weniger verdienen als vor der Geburt.
- Bei ab dem 01.09.2021 besonders früh geborenen Kindern können Sie den Bezug von Basiselterngeld verlängern.
Wenn Ihr Kind vor dem 01.04.2024 geboren ist, können Sie frei entscheiden, wer von Ihnen wann Elterngeld bekommt. Sie können das Elterngeld gleichzeitig oder nacheinander beziehen und jedes Elternteil kann für sich für jeden Lebensmonat entscheiden, ob er oder sie Basiselterngeld oder Elterngeld Plus bekommen will.
Für Geburten ab dem 01.04.2024 ist ein Bezug von Basiselterngeld nur noch in einem Lebensmonat, der vor dem 1. Geburtstag des Kindes liegt möglich. Wenn Sie mehr als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen möchten, muss sich mindestens ein Elternteil für das Elterngeld Plus entscheiden.
Ausnahmen gelten für besonders früh geborene Kinder (mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin), für Mehrlingsgeburten oder für Kinder mit Behinderung und für Geschwisterkinder mit Behinderung, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In diesen Fällen ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld auch in mehr als einem Monat möglich.
Für das Elterngeld gelten Sie als alleinerziehend, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der andere Elternteil lebt nicht mit dem Kind zusammen.
- Bei der Steuer können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen. Das ist normalerweise dann möglich, wenn in Ihrem Haushalt keine weitere erwachsene Person lebt.
Wenn Sie den Elterngeld-Antrag stellen, haben Sie zwei Möglichkeiten, um nachzuweisen, dass Sie alleinerziehend sind:
- Entweder Sie weisen nach, dass Sie den Entlastungsbetrag bekommen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung Ihres Finanzamts über Ihre Steuerklasse.
- Oder Sie beantragen eine erweiterte Meldebescheinigung für Ihr Kind beim Einwohnermeldeamt. Wichtig ist, dass die Meldebescheinigung nicht auf Sie, sondern auf Ihr Kind ausgestellt wird.
Ja. Elterngeld Plus hat dieselben Voraussetzungen wie Basiselterngeld. Einen Arbeitsplatz brauchen Sie für beides nicht.
Die Partnerschaftsbonusmonate können Sie ausschließlich in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bekommen, wenn Ihr Kind bis einschließlich 31.08.2021 geboren wurde. In dieser Zeit müssen beide Eltern Teilzeit arbeiten, und zwar jeder zwischen 25 und 30 Stunden wöchentlich.
Wurde Ihr Kind am 01.09.2021 oder später geboren, sind Sie sogar noch flexibler. Sie können zwischen zwei und vier zusammenhängenden Partnerschaftsbonusmonate beantragen. In dieser Zeit müssen beide Elternteile pro Woche zwischen 24 und 32 Stunden arbeiten.
Falls Sie alleinerziehend sind, genügt es, wenn nur Sie in diesem Umfang Teilzeit arbeiten.
Sie verlieren die Partnerschaftsbonusmonate nicht, wenn Sie aufgrund der Covid-19Corona Virus Disease 2019-Pandemie im Zeitraum von 01.03.2020 bis 23.09.2022 mehr oder weniger arbeiten als geplant.
Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an unser Service-Telefon. Sie erreichen uns unter 0800 6645471*.
*Servicezeiten: montags bis freitags 8.00 bis 16.30 Uhr | Kostenlos aus dem deutschen Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die +49 721 150-2862.
Mehr zum Thema:
Ja. Wenn Ihr Kind am 01.09. oder später geboren ist und mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung auf die Welt kam, können Sie zusätzliche Elterngeldmonate beantragen.
Dies gilt auch, wenn Sie ab dem 01.09.2021 ein Kind adoptieren, das mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde.
Wenn Ihr Kind mindestens 6 Wochen zu früh geboren wurde, können Sie gemeinsam einen zusätzlichen Lebensmonat (Basis-)Elterngeld beantragen.
Wurde Ihr Kind mindestens 8 Wochen zu früh geboren wurde, können Sie gemeinsam zwei zusätzliche Lebensmonate (Basis-) Elterngeld bekommen.
Wenn Ihr Kind mindestens 12 Wochen zu früh geboren wurde, können Sie gemeinsam drei zusätzliche Lebensmonate (Basis-) Elterngeld beantragen.
Wurde Ihr Kind mindestens 16 Wochen zu früh geboren wurde, können Sie gemeinsam vier zusätzliche Lebensmonate (Basis-) Elterngeld bekommen.
Statt für einen Lebensmonat (Basis-) Elterngeld in Anspruch zu nehmen, können Sie zwei Monate Elterngeld Plus bekommen.
Der Zeitpunkt, ab dem Sie Elterngeld ohne Unterbrechung beziehen müssen, verschiebt sich dann entsprechend auf den 16., 17., 18 oder 19. Lebensmonat.
Bitte beachten Sie, dass Sie Elterngeld maximal bis zum 32. Lebensmonat Ihres Kindes beziehen können.
Den voraussichtlichen Tag der Entbindung weisen Sie uns mit einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses oder des Zeugnisses einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers nach.