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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

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Höhe des Elterngeldes

Erfahren Sie, wie hoch Ihr Elterngeld genau ist: Wie wird dieser Betrag berechnet? Wie ändert er sich, wenn Sie etwas hinzuverdienen? Und wie wirkt es sich aus, wenn Sie einen Mini-Job ausüben, selbstständig sind, arbeitslos werden oder Krankengeld bekommen?

Basiselterngeld

  • Basiselterngeld ersetzt mindestens 65 % Ihres bisherigen Einkommens. Es beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich. Den Mindestbetrag von 300 € können Sie auch bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten.

  • Wenn Sie neben dem Elterngeld Einkommen haben, zum Beispiel weil Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, dann verringert sich Ihr Elterngeld dadurch. Das Basiselterngeld ersetzt dann nicht 65 % des bisherigen Einkommens, sondern 65 % vom Unterschied zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen danach.

Elterngeld Plus

  • Elterngeld Plus ist halb so hoch wie das Basiselterngeld, also mindestens 150 € und höchstens 900 € monatlich. Dafür können Sie es doppelt so lange erhalten.

  • Wenn Sie neben dem Elterngeld Einkommen haben, dann kann das monatliche Elterngeld Plus höher sein als das halbe monatliche Basiselterngeld.

Basiselterngeld

  • Als Basiselterngeld bekommen Sie normalerweise 65 % des Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und danach nicht mehr haben. Das heißt:

  • In den LebensmonatenWenn Ihr Kind zum Beispiel am 16. September geboren ist, dann dauert der erste Lebensmonat vom 16. September bis zum 15. Oktober, der zweite Lebensmonat vom 16. Oktober bis zum 15. November und so weiter., in denen Sie kein Einkommen haben, bekommen Sie 65 % Ihres Einkommens vor der Geburt.

  • In den Lebensmonaten, in denen Sie Einkommen haben, bekommen Sie 65 % vom Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen danach. Maximal allerdings 65% aus 2.770 €.

  • Wenn das Ergebnis der Berechnung niedriger ist als der Mindestbetrag von 300 €, dann beträgt das Basiselterngeld 300 €. Wenn das Ergebnis der Berechnung höher ist als der Höchstbetrag von 1.800 , dann beträgt das Basiselterngeld 1.800 €.

  • Ihr Einkommen vor der Geburt wird anhand eines Zeitraumes von 12 Monaten bestimmt. Aus dieser Zeit wird der Monats-Durchschnitt berechnet. Mehr zu diesem Zeitraum unter: Auf welchen Zeitraum kommt es für mein Einkommen vor der Geburt an?

  • Dabei geht es um Ihr sogenanntes Elterngeld-Netto-Einkommen. Wenn Sie nicht selbstständig sind, wird dieses nach einer vereinfachten Formel berechnet. Es kann sich daher ein wenig unterscheiden von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen auf Ihrer Lohnabrechnung. Auch Einkommen aus einem Minijob wird berücksichtigt. Mehr zur Berechnung des Netto-Einkommens unter: Wie wird mein Netto-Einkommen für das Elterngeld berechnet?

Elterngeld Plus

  • Solange Sie neben dem Elterngeld kein Einkommen haben, ist das monatliche Elterngeld Plus halb so hoch wie das monatliche Basiselterngeld.

Beispiel

Vor der Geburt hatten Sie ein Einkommen von 1.800 € netto monatlich, danach keines.

Einkommens-Unterschied:                                                               1.800
monatliches Basiselterngeld (65% des Unterschieds):
                                                                                                       1.170 
monatliches Elterngeld Plus (Hälfte des Basiselterngelds):                 585

  • Wenn Sie neben dem Elterngeld Einkommen haben, dann kann das monatliche Elterngeld Plus auch höher als die Hälfte vom monatlichen Basiselterngeld sein. Denn das Elterngeld Plus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld, aber in der Höhe begrenzt. Die Grenze ist halb so hoch wie das Basiselterngeld, das Sie theoretisch bekommen würden, wenn Sie kein Einkommen hätten.

Beispiel

Vor der Geburt hatten Sie ein Einkommen von 1.800 € netto monatlich, danach 800 €.

Einkommens-Unterschied:                                                          1.000 €
monatliches Basiselterngeld (65% des Unterschieds):
                                                                                                      650 €
theoretisches Basiselterngeld ohne Einkommen:
65 % von 1.800 € =                                                                1.170 €
davon die Hälfte:                                                                            585 € (Grenze)

Das monatliche Elterngeld Plus beträgt 585 €.
Beim Elterngeld Plus ist der Mindestbetrag 150 € und der Höchstbetrag 900 €.

 

Für das Elterngeld wird Ihr Netto-Einkommen nach folgendem Verfahren berechnet:

Abgezogen werden nur die Beiträge für die Versicherungen, in denen Sie tatsächlich pflichtversichert sind. Wenn Sie also zum Beispiel privat krankenversichert sind, wird für die gesetzliche Krankenversicherung nichts abgezogen.

  • Als Ergebnis erhält man den Betrag, der als Netto-Einkommen für die weitere Elterngeld-Berechnung verwendet wird. Es können maximal 2.770 € als Netto-Einkommen angesetzt werden.

Bei der Mutter kommt es normalerweise auf die 12 Kalendermonate vor dem Beginn des Mutterschutzes an, beim Vater auf die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Davon gibt es zwei wichtige Ausnahmen:

  • Von den 12 Monaten werden Monate ausgenommen, in denen Sie
    • Elterngeld bekommen haben für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten oder
    • im Mutterschutz waren oder
    • aufgrund Ihrer Schwangerschaft erkrankt waren und deswegen weniger verdient haben oder
    • Einkommensverluste (z.B. durch den Bezug von Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I) haben, welche zwischen dem 01.03.2020 und dem 23.09.2022 liegen und mit der Covid-19Corona Virus Disease 2019-Pandemie zusammenhängen.

Diese Monate werden automatisch „ausgeklammert“, das heißt: Stattdessen werden frühere Monate berücksichtigt. Wenn Ihr Kind am 01.09.2021 oder später geboren ist, können Sie beantragen, dass einzelne oder alle Monate, die von einer dieser Einkommensminderungen betroffen sind, nicht ausgeklammert werden. Das kann für Sie vorteilhaft sein, wenn Sie trotz Einkommensminderung immer noch mehr verdient haben, als in den früheren Monaten, auf die wir sonst zurückgreifen würden. In diesem Fall erhöht sich wahrscheinlich Ihr Elterngeldanspruch.

Achtung! Als selbstständig gelten Sie auch dann, wenn Ihre selbstständige Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit ist. Wenn Ihr Kind am 01.09.2021 oder später geboren wurde, können Sie beantragen, dass eine solche Nebentätigkeit bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt wird. Voraussetzung ist, dass der durchschnittliche monatliche Gewinn im Kalenderjahr vor der Geburt und im Geburtsjahr in den Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat unter 35 € liegt und Sie zusätzlich Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit hatten.

Ja. Bei der Berechnung Ihres Elterngeldes wird jedes steuerpflichtige Erwerbseinkommen berücksichtigt, unabhängig vom Umfang Ihrer Beschäftigung. Bitte geben Sie daher auch Ihren Mini-Job an, wenn Sie Elterngeld beantragen.

Siehe auch: Bekomme ich weniger Elterngeld, wenn ich daneben noch etwas verdiene?

 

Nein. Beim Einkommen vor der Geburt kommt es ausschließlich auf das Erwerbseinkommen an, das fortlaufend gezahlt wird. Provisionen und Sonderzuwendungen gehören normalerweise nicht dazu, sondern zu den sonstigen Bezügen.

Nein. Wenn Ihr Einkommen vor der Geburt bestimmt wird, dann kommt es ausschließlich auf das Einkommen an, das versteuert wird. Krankengeld gehört nicht dazu.

Nein. Wenn Ihr Einkommen vor der Geburt bestimmt wird, dann kommt es ausschließlich auf das Einkommen an, das versteuert wird. Kurzarbeitergeld gehört nicht dazu.

Die Monate, in denen Sie Kurzarbeitergeld im Zeitraum von 01.03.2020 bis 23.09.2022 aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten haben, können bei der Berechnung Ihres Elterngeldes „ausgeklammert“ werden. Mehr Informationen finden Sie unter Auf welchen Zeitraum kommt es für mein Einkommen vor der Geburt an?

Normalerweise wirkt sich ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot nicht auf das Elterngeld aus. Denn während des Beschäftigungsverbots zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin Ihr normales Gehalt. Ihr Einkommen vor der Geburt ändert sich also nicht durch das Beschäftigungsverbot. Deshalb ändert sich auch die Höhe Ihres Elterngeldes nicht.

Nein. Wenn Ihr Einkommen vor der Geburt bestimmt wird, dann kommt es ausschließlich auf das Einkommen an, das versteuert wird. Arbeitslosengeld I gehört nicht dazu.

Beispiel:

Wenn Sie von den 12 entscheidenden Monaten vor dem Mutterschutz in 10 Monaten gearbeitet haben, dann wird das gesamte Einkommen dieser 10 Monate durch 12 geteilt. So erhält man Ihr durchschnittliches Monatseinkommen vor der Geburt, aus dem Ihr Elterngeld berechnet wird.
Wenn das Ergebnis dieser Berechnung niedriger ist als der Mindestbetrag, bekommen Sie diesen Mindestbetrag. Das sind 300
 € monatlich beim Basiselterngeld und 150 € monatlich beim Elterngeld Plus.


Die Monate, in denen Sie Arbeitslosengeld I im Zeitraum von 01.03.2020 bis 23.09.2022 aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten haben, können bei der Berechnung Ihres Elterngeldes „ausgeklammert“ werden. Mehr Informationen finden Sie unter Auf welchen Zeitraum kommt es für mein Einkommen vor der Geburt an?

Alle Leistungen, die Sie als Ersatz für Ihr Arbeits-Einkommen erhalten, werden auf Ihr Elterngeld angerechnet, d.h. abgezogen. Sie bekommen jedoch mindestens den Mindestbetrag.

Sind Sie aufgrund der Covid-19-Pandemie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 z. B. in Kurzarbeit oder arbeitslos, wird das Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe auf Ihr Elterngeld angerechnet. Ist Ihr Kind ab dem 01.09.2021 geboren, gilt dies für alle Einkommensersatzleistungen wie z. B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld unter der Voraussetzung, dass die Leistung erst nach Geburt begonnen hat, Sie sie nicht ununterbrochen schon vor der Geburt Ihres Kindes bekommen haben und Sie im Bezugszeitraum in zulässigem Umfang gearbeitet haben. Ein Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist nicht erforderlich. Wir berechnen dann, wie viel Elterngeld Sie mehr erhalten hätten, wenn Sie im geplanten Umfang gearbeitet hätten. Auf diesen Betrag rechnen wir Ihnen keine Einkommensersatzleistungen an. So bekommen Sie in der Regel Elterngeld in der Höhe, wie wenn Sie im geplanten Umfang gearbeitet und die Leistung nicht beansprucht hätten.

Höhe des Elterngeldes für Selbständige

Für die Elterngeld-Berechnung gelten Sie als selbstständig, wenn Sie in den 12 Kalendermonaten oder im letzten Kalenderjahr vor der Geburt steuerpflichtiges Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten, also

  • Einkommen aus selbstständiger Arbeit oder
  • Einkommen aus Gewerbebetrieb oder
  • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

Achtung! Als selbstständig gelten Sie auch dann, wenn Ihre selbstständige Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit ist. Ausschlaggebend ist, dass eine steuerliche Veranlagung der Einkünfte durch das Finanzamt erfolgt (ersichtlich im Einkommensteuerbescheid). Wenn Ihr Kind am 01.09.2021 oder später geboren wurde, können Sie beantragen, dass eine geringfügige selbstständige Nebentätigkeit bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt wird. Voraussetzung ist, dass der durchschnittliche monatliche Gewinn im Kalenderjahr vor der Geburt und in den Monaten bis zur Geburt Ihres Kindes unter 35 € liegt und Sie zusätzlich Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit haben.

 

Dann kommt es normalerweise auf das Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes an. Denn es wird der Zeitraum betrachtet, für den Sie Ihre Steuererklärung machen.

Sie können auch beantragen, dass stattdessen das Jahr davor berücksichtigt wird, wenn Sie im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes

  • Elterngeld bekommen haben – für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten – oder
  • im Mutterschutz waren oder
  • aufgrund Ihrer Schwangerschaft erkrankt waren und deswegen weniger verdient haben oder
  • Einkommensverluste haben, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 23.09.2022 liegen und mit der Covid-19-Pandemie zusammenhängen. Diese Möglichkeit können Sie erstmals für Geburten ab dem 01.01.2021 in Anspruch nehmen.

Wenn Sie das frühere Jahr berücksichtigen lassen möchten, geben Sie das einfach im Elterngeld-Antrag an.

Wenn Sie beantragen, dass geringfügige selbstständige Einkünfte von durchschnittlich weniger als 35 € pro Monat nicht berücksichtigt werden sollen, kommt es für Sie auf die 12 Kalendermonate vor der Geburt an. Näheres hierzu finden Sie unter Auf welchen Zeitraum kommt es für mein Einkommen vor der Geburt an? Die Voraussetzungen, unter denen selbstständige Einkommen auf Antrag nicht berücksichtigt werden können, finden Sie unter Wann gilt man beim Elterngeld als selbstständig?

Elterngeld und Mutterschaftsleistungen

  • Nein, alle Mutterschafts-Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, also auch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen, der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Dienstbezüge von Beamtinnen während der Mutterschutz-Fristen.
  • Allerdings werden die Mutterschafts-Leistungen auf den Tag genau berechnet, das Elterngeld dagegen nach Lebensmonaten. In dem Lebensmonat, in dem die Mutterschafts-Leistungen enden, bleiben oft noch ein paar Tage, für die Sie keine Mutterschafts-Leistungen mehr bekommen. Für diese Tage bekommen Sie dann anteilig Elterngeld.

 

Weil die Mutterschafts-Leistungen und das Elterngeld denselben Zweck haben: Beides sind finanzielle Unterstützungen, die einen Ausgleich dafür schaffen sollen, dass Sie nach der Geburt Ihres Kindes zunächst weniger Einkommen haben.

Wie wirkt sich ein weiteres Kind auf Ihr Elterngeld aus

Meistens nicht, denn das Elterngeld für Ihr nächstes Kind wird neu berechnet. Es kann aber vorkommen, dass die Berechnung zum selben Ergebnis kommt wie bei Ihrem vorherigen Kind, zum Beispiel

Das Elterngeld für Ihr nächstes Kind wird neu berechnet, auch wenn Sie noch in der Elternzeit für ein älteres Kind sind. Wenn Sie für das ältere Kind ebenfalls Elterngeld bekommen haben, dann kann sich das auf die Höhe des Elterngeldes für das nächste Kind auswirken:
Denn die Berechnung des Elterngeldes beginnt damit, dass festgestellt wird, wie viel Sie vor der Geburt Ihres nächsten Kindes verdient haben. Das wird anhand eines Zeitraumes von 12 Kalendermonaten vor der Geburt bestimmt. Dabei werden unter anderem die Monate „ausgeklammert“,

  • in denen Sie im Mutterschutz waren oder
  • in denen Sie Elterngeld für das ältere Kind bekommen haben in dessen ersten 14 Lebensmonaten.


    Ausnahme:

    Haben Sie Bezugsmonate des Elterngeldes aufgrund der Covid-19-Pandemie im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.12.2020 aus den ersten 14 Lebensmonaten Ihres älteren Kindes auf danach verschoben, können Sie diese Monate bei der Berechnung des Elterngeldes bei Ihrem nächsten Kind überspringen.

Das kann dazu führen, dass Ihr Einkommen vor der Geburt für das nächste Elterngeld anhand derselben Monate wie beim letzten Elterngeld bestimmt wird. Häufig bekommen Sie dann Elterngeld in derselben Höhe wie beim letzten Mal zuzüglich eines Geschwisterbonus.
Beispiel:

Erstes Kind:
Geburt des ersten Kindes: 18.05.2020
Beginn des Mutterschutzes: 06.04.2020
Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: April 2019 bis März 2020

Die Mutter bekommt für das erste Kind Elterngeld vom 18.05.2020 bis 17.05.2021.

Zweites Kind:
Geburt des zweiten Kindes: 15.07.2021
Beginn des Mutterschutzes: 03.06.2021

Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: April 2019 bis März 2020

 

Die 12 Kalendermonate vor der Geburt des zweiten Kindes sind die Monate Juli 2020 bis Juni 2021. Bei der Mutter wird der Juni 2021 „ausgeklammert“, weil sie in diesem Monat in Mutterschutz war. Außerdem werden die Monate Mai  2020 bis Mai 2021 „ausgeklammert“, weil die Mutter in diesen Monaten Elterngeld für das erste Kind bekommen hat. Der April 2020 wird ebenfalls „ausgeklammert“, weil die Mutter damals in Mutterschutz war. Ihr Einkommen vor der Geburt wird daher anhand derselben Monate bestimmt wie beim ersten Kind.
Wenn es jedoch zwischen den beiden Geburten Monate gab, in denen Sie weder in Mutterschutz waren, noch Elterngeld bekommen haben, dann werden diese Monate nicht „ausgeklammert“. Für das nächste Elterngeld wird Ihr Einkommen vor der Geburt dann anhand eines anderen Zeitraumes bestimmt als beim letzten Elterngeld. Oft unterscheidet sich das nächste Elterngeld dann auch vom letzten.
Beispiel:

Erstes Kind:
Geburt des ersten Kindes: 18.05.2020
Beginn des Mutterschutzes: 06.04.2020
Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: April 2019 bis März 2020

Die Mutter bekommt für das erste Kind Elterngeld vom 18.05.2020 bis 17.05.2021.

Zweites Kind:
Geburt des zweiten Kindes: 15.11.2021
Beginn des Mutterschutzes: 04.10.2021

Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: August 2019 bis März 2020 und Juni 2021 bis September 2021

Die 12 Kalendermonate vor der Geburt des zweiten Kindes sind die Monate November 2020 bis Oktober 2021. Bei der Mutter wird der Oktober 2021 „ausgeklammert“, weil sie in diesem Monat in Mutterschutz war. Außerdem werden die Monate Mai 2020 bis Mai 2021 „ausgeklammert“, weil die Mutter in diesen Monaten Elterngeld für das erste Kind bekommen hat. Der April 2020 wird ebenfalls „ausgeklammert“, weil die Mutter damals in Mutterschutz war. Die Monate Juni 2021 bis September 2021 werden nicht „ausgeklammert“ und wirken sich daher auf das zweite Elterngeld aus.

Beispiel:

Erstes Kind:
Geburt des ersten Kindes: 18.05.2020
Beginn des Mutterschutzes: 06.04.2020
Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: April 2019 bis März 2020

Die Mutter bekommt für das erste Kind Elterngeld vom 18.05.2020 bis 17.05.2021.

Zweites Kind:
Geburt des zweiten Kindes: 29.07.2022
Beginn des Mutterschutzes: 17.06.2022

Ergebnis: Das Einkommen der Mutter vor der Geburt wird bestimmt anhand der Monate: Juni 2021 bis Mai 2022

Die 12 Kalendermonate vor der Geburt des zweiten Kindes sind die Monate Juli 2021 bis Juni 2022. Bei der Mutter wird der Juni 2022 „ausgeklammert“, weil sie in diesem Monat in Mutterschutz war. In den übrigen Monaten war sie weder im Mutterschutz, noch hat Sie Elterngeld bekommen. Daher werden sonst keine Monate „ausgeklammert“.