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Ab dem 01.01.2025 sind fossile Heizkessel nicht mehr förderfähig.

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I love Gründen und Investieren

Digitalisierungs­prämie Plus – Darlehensvariante

  • Sie führen ein mittelständisches Unternehmen.

  • Sie investieren in die Digitalisierung Ihres Unternehmens.

  • Sie möchten dies mit einem Förderdarlehen finanzieren und von einem Tilgungszuschuss profitieren.

  • Für Vorhaben bis 15.000 € wählen Sie bitte die reine Zuschussförderung.

Kurz erklärt

Die Darlehensvariante der Digitalisierungs­prämie Plus verbindet die Zuschussförderung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus mit einem zinsverbilligten Darlehen von uns. Sie erhalten den Zuschuss in Form eines Tilgungs­zuschusses, der die Rückzahlung des Darlehens mindert.

Sprechen Sie uns an

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Darlehen an Unternehmen im Hausbankenverfahren

Rufen Sie uns an. Sie erreichen uns zu unseren Servicezeiten, von Montag bis Donnerstag, 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Freitags sind wir von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr für Sie da.

Falls Sie uns per E-Mail kontaktieren, geben Sie bitte unbedingt Ihre PLZ und Ihren Stadt- oder Landkreis an. Dann können wir Ihre E-Mail besser zuordnen und schneller bearbeiten.

 

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Digitalisierung von Produktion, Prozessen, Produkten und Dienstleistungen

  • Erhöhung der IKTInformations- und Kommunikationstechnik-Sicherheit

  • Kosten für Hard- und Software und damit verbundene Dienstleistungen und Schulungen

  • Vorhaben mit einem Kostenvolumen von unter 5.000 € und über 100.000 €. Kleinere Vorhaben bis 15.000 € (bis 17.09.2023 bis 25.000 €) fördern wir nur in der Zuschussvariante .

  • Beschaffung einer IKT-Grundausstattung wie PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones, Drucker

  • Erstellung oder Optimierung der Website ohne gleichzeitige Integration in weitere betriebliche Abläufe

  • Übliche Maßnahmen zum Online-Marketing wie Bannerwerbung, Suchmaschinenoptimierung, Videos

  • Systeme, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen angeschafft werden

  • Besuch von reinen Informations- und Messeveranstaltungen

  • Schulungen an Hard- und Software ohne direkten Bezug zu dem förderfähigen Vorhaben

  • Eigenleistungen und Personalkosten des geförderten Unternehmens

  • Ersatzbeschaffungen für bereits vorher verwendete Systeme ohne wesentlichen Digitalisierungsfortschritt

  • Projekte, für die Sie bereits Aufträge vergeben haben

  • Ab 01.01.2025: Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Ihre Voraussetzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie arbeiten freiberuflich oder führen ein gewerbliches Unternehmen.

  • Ihr Unternehmen hat maximal 500 Beschäftigte und einen Jahresumsatz bis maximal 500 Mio. €.

  • Sie investieren in Baden-Württemberg.

  • Falls Sie bereits schon einmal eine Digitalisierungsprämie erhalten haben, muss die Festsetzung des Tilgungszuschusses bei Darlehen oder die Vollauszahlung des Zuschusses länger als ein Jahr her sein.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • Finanzierung: Förderdarlehen im Hausbankenverfahren mit Tilgungszuschuss

  • Kredithöhe: 15.000–100.000 € (bis 17.09.2023: 25.000-100.000 €)

  • Kreditlaufzeit: 5, 7 oder 10 Jahre | tilgungsfrei 0–2 Jahre

  • Sollzinsbindung: wie Kreditlaufzeit

  • Bereitstellungszinsen: keine

  • Sondertilgung  jederzeit gegen Vorfälligkeitsentschädigung möglich mit Kürzung des Tilgungszuschusses (Dies gilt für Zusagen seit dem 01.07.2021. Für ältere Darlehen ist die Sondertilgung in den ersten 5 Jahren nach Darlehenszusage ausgeschlossen, erst danach jederzeit gegen Vorfälligkeitsentschädigung möglich.)

  • Aktuelle Zinssätze und Tilgungszuschüsse: siehe Konditionenübersicht bei den Downloads

Zusätzliche Leistung: Tilgungszuschuss

Nach erfolgreicher Durchführung des Projektes erhalten Sie einen Tilgungszuschuss. Damit müssen Sie das Darlehen nicht in voller Höhe zurückzahlen. Der Tilgungszuschuss stammt aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.

Der Tilgungszuschuss beträgt derzeit (Stand 18.09.2023):

  • 4 % des Bruttodarlehensbetrags

Wie hoch der Tilgungszuschuss vor dem 18.09.2023 war, können Sie unten bei den häufigen Fragen nachsehen.

Zuschussvariante als Alternative zur Darlehensförderung

Für Unternehmen, die ihr Projekt vor allem mit Eigenmitteln finanzieren können oder wollen, kommt die Zuschussvariante der Digitalisierungsprämie Plus in Frage. Die Unternehmen beantragen den Zuschuss direkt bei der L‑Bank, die den Zuschuss auch an die Unternehmen auszahlt.

Für die reine Zuschussvariante stehen ein eigenes Merkblatt und eigene Antragsunterlagen zur Verfügung. Die beiden Fördervarianten werden getrennt voneinander in der L‑Bank bearbeitet. Das heißt, für Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung gibt es getrennte Verfahren und Ansprechpersonen.

Seit 01.04.2023 teilen wir die Förderung auf die Zuschuss- und Darlehensvariante auf. In der Zuschussvariante fördern wir nur noch kleinere Vorhaben bis 15.000 € (bis 17.09.2023: bis 25.000 €). In der Darlehensvariante fördern wir die größeren Vorhaben. Auch die Förderintensität ist unterschiedlich. Der Fördersatz ist bei den Zuschüssen deutlich höher als bei den Darlehen.

Zusätzliche Förderung bei fehlenden Kreditsicherheiten: Kombi-Bürgschaft 70 der Bürgschaftsbank

Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für unsere Förderdarlehen. Sie können sie in einem vereinfachten Verfahren beantragen. Und Sie erhalten besondere Konditionen.

Für die Darlehen der Digitalisierungsprämie Plus bietet die Bürgschaftsbank die Kombi-Bürgschaft 70 an und verbürgt dabei 70 % des Förderdarlehens.

  • Die Kombination mit dem Förderprogramm Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante oder mit anderen öffentlichen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen.

  • Für die geförderte Maßnahmen ist auch eine Kombination mit dem ERPEuropean Recovery Programme-Digitalisierungs- und Innovationskredit der KfW ausgeschlossen, bis 30.06.2021 insbesondere auch mit dem Förderzuschuss der KfW.

Wie geht es weiter?

Gehen Sie informiert zur Hausbank.

Wir arbeiten eng mit den Banken und Sparkassen vor Ort zusammen, die Sie zu unseren Förderprogrammen beraten. Sie stellen dort den Förderantrag und schließen den Kreditvertrag ab. Die Hausbank zahlt das Förderdarlehen an Sie aus. Am besten nehmen Sie gleich unser Produktinformationsblatt oder das Programmmerkblatt mit zu Ihrem Beratungstermin bei Ihrer Hausbank.

Bitte beachten Sie: Es gilt der wichtige Fördergrundsatz Vorhabensbeginn nach Antragstellung. Beginnen Sie also mit Ihrem Projekt erst, wenn Sie den Antrag gestellt haben. Sonst dürfen wir Ihr Projekt nicht fördern. Im förderrechtlichen Sinn beginnen Sie ein Vorhaben, wenn Sie Verträge schließen und Aufträge vergeben.  Als Antragstellung gilt in der Darlehensvariante der Tag, an dem Sie den Antrag bei Ihrer Hausbank unterschreiben. Danach dürfen Sie mit dem Vorhaben beginnen. Bis zur Zusage der L‑Bank erfolgt dies auf eigenes Risiko.

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Ab dem 20.11.2023 stellen wir unser elektronisches Antrags- und Zusageverfahren stufenweise auf eine neue Technologie um: die Web-Service Anbindung „LFI-Schnittstelle“. Am 20.11.2023 haben wir zusammen mit der DZ-Bank die LFI-Schnittstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken produktiv geschaltet. Am 11.12.2023 folgte dann die LFI-Schnittstelle zur LBBW für den Sparkassensektor. Weitere Institute werden in 2024 folgen.

Zeitgleich führen wir neue, grundlegend überarbeitete Dokumente für Antragstellung und Zusage für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung ein:

  • Neues einheitliches Antragsformular Förderantrag
  • Neues Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen
  • Überarbeitete beihilferechtliche und förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
  • Neue Zusagetexte
  • Neue einheitliche AGB I und AGB II für Förderdarlehen
  • Überarbeitete Programmmerkblätter

Die Finanzierungsinstitute, die über die LFI-Schnittstelle angebunden sind, nutzen automatisch das neue Antragsformular, das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen, die neuen Zusagetexte und die neuen Allgemeinen Bestimmungen. Zum 14.12.2023 gelten diese Dokumente dann auch für Hausbanken ohne Anbindung an die LFI-Schnittstelle. Ebenfalls zum 14.12.2023 führen wir neue Programmmerkblätter sowie die redaktionell überarbeiteten Anlagen zum Förderantrag für alle Finanzierungsinstitute ein.

Die Antragsunterlagen und Programmmerkblätter sind ab 14.12.2023 bei den Downloads online abrufbar.

Unsere Finanzierungspartner finden die Allgemeinen Bestimmungen, den neuen Förderantrag sowie programmspezifische Musterzusagen schon jetzt in unserem Expertenportal. Dort haben wir auch weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen zusammengestellt.

Wenn ein Unternehmen bereits eine Digitalisierungsprämie erhalten hat, ist eine erneute Antragstellung bei der L‑Bank erst nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist möglich. Die Frist beginnt mit der Festsetzung des Tilgungszuschusses oder mit der Vollauszahlung des direkten Zuschusses.

Beispiel für erhaltene Darlehensförderung

Sie haben am 16.05.2019 ein Darlehen mit Tilgungszuschuss aus der Digitalisierungsprämie 2018/2019 erhalten. Nachdem Sie uns über Ihre Hausbank den Verwendungsnachweis eingereicht haben, haben wir am 21.10.2019 den Tilgungszuschuss festgesetzt und dies Ihnen und Ihrer Hausbank in einem Schreiben mitgeteilt. Der Tilgungszuschuss wurde am 31.03.2020 gutgeschrieben.

Relevant ist der 21.10.2019. Sie könnten also ab 21.10.2020 den Antrag (gegebenenfalls über Ihre Hausbank) bei der L‑Bank einreichen.

Beispiel für erhaltene Zuschussförderung

Sie erhalten am 15.11.2020 einen direkten Zuschuss aus der Digitalisierungsprämie Plus. Sie realisieren das Projekt sofort und reichen uns am 30.11.2020 den Verwendungsnachweis ein. Wir prüfen und zahlen Ihnen am 08.12.2020 den Zuschuss vollständig aus.

Relevant ist der 08.12.2020. Sie könnten also ab 08.12.2021 den nächsten Antrag (gegebenenfalls über Ihre Hausbank) bei der L‑Bank einreichen.

Kosten für die Beschaffung einer IKT-Grundausstattung gemäß der Auflistung in Ziffer 1.3 des Merkblatts (Hardware wie zum Beispiel Laptops, Tablets, Smartphones oder Software wie zum Beispiel übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware) sind grundsätzlich nicht förderfähig.

Die Positionen aus dem Merkblatt können jedoch in folgenden Fällen als förderfähig anerkannt werden, sofern ihre besondere Bedeutung für den Digitalisierungsfortschritt im Unternehmen bei Antragstellung gut begründet wird.

Sie sind Teil eines an sich förderfähigen Vorhabens, z.B.

  • Mobilgeräte zur Produktionssteuerung
  • hochauflösende Bildschirme oder leistungsfähige Scanner für papierloses Büro
  • übergroße Monitore für Besprechungsräume für Videokonferenzen
  • Betriebssysteme für innerbetriebliche Vernetzung oder für Cloud-Anwendungen

Sie sind als Hardware notwendig für den Betrieb der neu angeschafften Software oder die Nutzung spezieller Apps (inklusive Verschlüsselungstechnologien).

Sie sind notwendig für die Arbeit im Homeoffice.

Sie dienen der innerbetrieblichen Vernetzung, z.B.

  • Tablets zum Aufmaß auf der Baustelle zur digitalen Weiterverarbeitung der Daten in CAD oder BIM
  • Telefonanlagen mit Anbindung an die Kundendatenbank, Telefonmarketinginstrumente, Videokonferenz, Call-Center mit Qualitätskontrollen (Aufzeichnung Gespräche mit Qualitätsmanagementsystemen)
  • Digitale Preisauszeichnung mit Anschluss an das Warenwirtschaftssystem

Sie verfügen über Zusatzfunktionen, die über eine Grundausstattung hinausgehen, z.B.

  • baustellentaugliche Tablets und Smartphones mit speziellem Spritzwasser- und Staubschutz
  • Drucker für den Ausdruck von großformatigen technischen Plänen für die Baustelle
  • hochauflösende Bildschirme

PCs, die als Server dienen, gehören grundsätzlich nicht zur Grundausstattung.

Wir fördern die Kosten für LeasingFinanzierungsinstrument, bei dem Leasing-Gebende ihren Kund*innen (Leasing-Nehmende) das Leasingobjekt gegen Zahlung in der Regel monatlicher Leasing-Raten zur Nutzung überlässt. und Mietkauf für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten.

Vereine sowie gGmbH, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind antragsberechtigt, vorausgesetzt sie erfüllen alle anderen Fördervoraussetzungen.

Gemäß §14 Abgabenordnung ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Darlehenszusagen vom 01.03.2023 bis 17.09.2023

(Zusagen für Anträge, die bis zum 17.09.2023 bei der L-Bank eingegangen sind)

  • 5 % des Bruttodarlehensbetrags

Darlehenszusagen vom 01.04.2022 bis 28.02.2023

(Zusagen für Anträge, die bis zum 28.02.2023 bei der L-Bank eingegangen sind)

  • 40 % des Bruttodarlehensbetrags, maximal 4.000 € für Darlehen ab 5.000 bis 40.000 €

  • 10 % des Bruttodarlehensbetrags, maximal 10.000 € für Darlehen über 40.000 €

Darlehenszusagen vom 02.03.2022 bis 31.03.2022

  • 40 % des Bruttodarlehensbetrags, maximal 4.000 € für Darlehen ab 10.000 bis 40.000 €
  • 10 % des Bruttodarlehensbetrags, maximal 10.000 € für Darlehen über 40.000 €

Darlehenszusagen vom 01.07.2021 bis 01.03.2022

  • 50 % des Bruttodarlehensbetrags, maximal 6.000 € für Darlehen ab 10.000 bis 50.000 €
  • 12 % des Bruttodarlehensbetrags, maximal 12.000 € für Darlehen über 50.000 €

Darlehenszusagen vom 01.02.2021 bis 30.06.2021

  • 6.000 €, maximal 50 % des Bruttodarlehensbetrags für Darlehen ab 10.000 bis 50.000 €
  • 12 % des Bruttodarlehensbetrags, maximal 12.000 € für Darlehen über 50.000 €
  • zuzüglich 3 % des Bruttodarlehensbetrags für alle Darlehen

Darlehenszusagen vom 15.10.2020 und 29.01.2021

(Zusagen für Anträge, die Sie bis zum 18.12.2020 bei Ihrer Hausbank gestellt hatten)

  • 53 % des Bruttodarlehensbetrags für Darlehen ab 10.000 bis 20.000 €
  • 10.000 € + 3 % des Bruttodarlehensbetrags für Darlehen über 20.000 bis 50.000 €
  • 23 % des Bruttodarlehensbetrag für Darlehen über 50.000 bis 100.000 €
  • 20.000 € + 3 % des Bruttodarlehensbetrags für Darlehen über 100.000 €


Ab dem 01.01.2025 dürfen Fördermittel nicht mehr für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel vergeben werden (Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)).

Ein „eigenständiger Heizkessel“ ist ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger kombiniert ist, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil der Energie liefert.

„Installation“ bedeutet in diesem Zusammenhang den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.

„Fossile Brennstoffe“ sind nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.

Der Erwerb von sich bereits in Betrieb befindlichen Heizkesseln fällt nicht unter dieses Verbot. Beispielsweise beim Kauf einer Bestandsimmobilie.

Weitere Informationen können Sie der Bekanntmachung der EU-Kommission C/2024/7161 entnehmen.

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