Busse der Kategorie 1 und 2
Wenn Sie einen Linienbus oder einen Bürgerbus der Kategorie 1 oder 2 beantragen, ist ausschließlich Art. 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zulässig.
Sie müssen zusätzlich die Anlage Beihilfefähige Investitionsmehrkosten für den Umweltschutz (9076-2) einreichen.
Busse der Kategorie 3 oder 4
Wenn Sie Busse in den Kategorien 3 oder 4 beantragen, haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen beihilferechtlichen Begründungen:
- Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach VO (EG) Nummer 1370/2007 („ÖDA-Beihilfe“)
- Tatbestandlicher Ausschluss einer Beihilfe (Keine Beihilfe)
- Allgemeine De-minimis-Beihilfe
- DAWI-De-minimis-Beihilfe
- Genehmigte Bundesregelung
Inhaber Liniengenehmigung
Wenn Sie Inhaber einer Liniengenehmigung sind, empfehlen wir Ihnen das Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als beihilferechtliche Begründung („ÖDA-Beihilfe“). Bitte reichen Sie zusammen mit dem Antrag den Vordruck 9076-3 „Erklärung des zuständigen Aufgabenträgers über das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags“ ein.
Wenn Sie Inhaber einer Liniengenehmigung sind, jedoch den Vordruck 9076-3 „Erklärung des zuständigen Aufgabenträgers über das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags“ nicht einreichen können, empfehlen wir, De-minimis-Beihilfen. Möglich sind die Allgemeine De-minimis-Beihilfe oder die DAWI-De-minimis-Beihilfe.
Was für Sie besser ist, hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen (in der Gruppe) in den letzten drei Jahren schon andere derartige Beihilfen bekommen hat und die zulässige Beihilfeobergrenze erreicht ist.
Auftragsunternehmen
Wenn Sie als Auftragsunternehmer die Liniengenehmigung nicht selbst innehaben, kommt das Bestehen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als beihilferechtliche Begründung („ÖDA-Beihilfe“) für Sie nicht in Frage.
Wir empfehlen hier die Allgemeine-De-minimis-Beihilfe. Außer der De-minimis-Erklärung sind keine zusätzlichen beihilferechtlichen Unterlagen für den Antrag notwendig.
Falls Sie die zulässige Beihilfeobergrenze von 300.000 € erreicht haben oder erreichen werden, da Sie in den letzten drei Jahren schon andere Allgemeine De-minimis-Beihilfen erhalten haben, können Sie auf eine von der Europäischen Kommission genehmigte Bundesregelung zur Gewährung von Beihilfen ausweichen oder auf den Tatbestandlichen Ausschluss einer Beihilfe. In beiden Fällen benötigen Sie aber eine anwaltliche Stellungnahme, dass Ihr Unternehmen die notwendigen Kriterien erfüllt.